Freitag, 6. März 2009

Vorname muss ins Impressum - aber sehr!

meint das OLG Düsseldorf (Urteil v. 4.11.2008, Az.: I-20 U 125/08). In dem Fall hatte der Geschäftsführer des Betreibers seinen Vornamen nicht ausgeschrieben, sondern nur mit den ersten zwei Namensbuchstaben abgekürzt. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass nach dem TMG, welches die Impressumspflicht (u.a.) bestimmt, die vollständige Namensangabe erforderlich ist. Nach dem Zweck der Vorschrift soll eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung gewährleistet werden, was bei einer unvollständigen Angabe nicht der Fall ist. Das gilt auch, wenn nur der Vorname des Betreibers unvollständig genannt ist. Ein solcher Verstoß gegen die Vorschrift des TMG, die Verbraucher schützten soll, ist immer erheblich und kann daher abgemahnt werden. Also: dringend das Impressum überprüfen! www.anwalt-strieder.de; www.telefonrechtsrat.de

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