Dienstag, 14. April 2009

Rolex vs Ebay: wer stört wen?

Keine Störerhaftung von Ebay für Markenrechtsverstoß von Mitgliedern. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Ebay nicht als Störer haftet, wenn es nach dem Hinweis des verletzten Markeninhabers die Verletzung beseitigt und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die der Plattformbetreiber hätte verhindern müssen (OLG Düsseldorf v. 24.2.2009, Az.: I-20 U 204/02). Es bestand also keine Vorabprüfungspflicht. Außerdem vertritt das OLG die Auffassung: "Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle." Dass heißt, dass sich endlich nach und nach die Pflichten der Plattformbetreiber konkretisieren. Es dürfte nach dem OLG nämlich auch keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens mir zumutbaren Mitteln nicht erkennbarer unzulässiger Nutzung bestehen, was auch bereits vor kurzem von OLG Frankfurt entschieden wurde. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werde ich dies entsprechend posten. www.anwalt-strieder.de


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