Donnerstag, 7. Mai 2009

Datenbankabgleich durch Konkurrenten unzulässig

Ein Datenbankhersteller kann von einem Konkurrenten unterlassung verlangen, wenn dieser die Datenbank zu einem Abgleich von Daten mit seinem Konkurrenzprodukt nutzt. Im entschiedenen Fall hatte der Konkurrent Änderungen in der Datenbank mit einem Datenabgleich ausgelesen und für seine Datenbank zur Aktualisierung der Daten genutzt. Der BGH hat dies untersagt und den Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Datenbankherstellers zur Unterlassung verurteilt. Bereits die einmalige Entnahme aller geänderten Daten durch Erstellung einer zwischengespeicherten Änderungsliste beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank (BGH 30.04.2009, I ZR 191/05). Die Entnahme eines unwesentlichen Teils aus einer Datenbank kann übrigens zulässig sein. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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