Mittwoch, 6. Mai 2009

Typosquatting: guenstiger.de

Eine Verbotsverfügung, nach der eine bestimmte Domain nicht genutzt werden darf, muss so konkret formuliert sein, dass das gebotene Verhalten hieraus klar abzuleiten ist. Zwar sind auch kerngleiche Verletzungshandlungen grundsätzlich umfasst, was im Markenrecht anerkannt ist (sog. Kerntheorie). Dieser Grundsatz kann im Domainrecht aber eingeschränkt sein, da bereits geringste Veränderungen an dem Domainnamen zur Verletzung führen könnten. Dies hat das OLG Hbg zu sog. Vertippertdomains, im vorliegenden Fall "guenstiger.de", entschieden. "Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten rechtsverletzenden Zeichen („gübstiger.de” und „günstigert.de”) erlassenen Verbots (alle Hervorhebungen durch den Senat) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls wären gerichtliche Verbote erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu gewährleisten. (OLG Hamburg v. 8.1.2009, Az.: 5 W 1/09). Sog. kerngleiche Rechtsverletzungen sind bei der bloßen Vertipperdomain i.d.R. nicht erkennbar, da die Zeichenstruktur dieser Domains von den zeichen der Verletzen Domain nach Art und Umfang erheblich abweichen können.

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