Sonntag, 17. Januar 2010

Haftung des Adresskäufers für die fehlende Einwilligung des Adressinhabers in Werbung

Adressen sind Gold wert und werden gerne, teuer und unter auch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gehandelt. Immerhin lässt sich hiermit vortrefflich Werbeumsatz generieren, wie so mancher, leidvoll belästigt, erfahren durfte. Eine Einschränkung hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 137/09) für solche Geschäfte gemacht. In dem Urteil unter dem vorgenannten Aktenzeichen hat das OLG klargestellt, dass auch der Käufer solche Adressen dafür haftet, dass der Inhaber die E-Mail-Adresse keine Einwilligung in Werbung erteilt hat. D.h., dass vielleicht sogar der Inhaber der jeweiligen E-Mail direkt gegen den Käufer der E-Mail-Adressen vorgehen und diesen abmahnen und gegebenenfalls zur Unterlassung verurteilt kann (schwierig!). In jedem Fall können dies aber Mitbewerber, da der Käufer der Adressen wettbewerbswidrig handelt. Er ist "Störer" im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn er die gekauften Adressen nicht auf eine solche Einwilligung hin überprüft. Mitbewerber sind in einem solchen Fall sämtliche Unternehmen, die ein Geschäft in der Art betreiben, wie es mit der E-Mail ohne eine Einwilligung des Empfängers beworben worden ist (Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) Strieder, Kanzleisitz: Solingen und Leverkusen, vertretung bundesweit). www.anwalt-strieder.de www.internetrecht-leverkusen.de www.it-recht-fachanwalt.eu