Montag, 21. März 2011

Wertersatz beim Widerruf (BGH, Urteil v. 03.11.2010 - VIII ZR 337/09)

 Der BGH hat klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist. Er steht im Einklang mit europäischem Recht. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz für die Nutzungsbedingte Wertminderung jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.

Nach der Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt sogar, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Die Ingebrauchnahme muss m.E. aber zu den Prüfzwecken notwendig sein . Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar hierdruch unverkäuflich ist.

Im entschiedenen Fall führt der BGHR aus, dass eine Wasserbett-Matratze "typischerweise"im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.

Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer also, wenn er in der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Wertminderung infolge einer Ingebrauchnahme, die zu Prüfung der Ware notwendig ist, entfällt. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird Wertersatz geschuldet. Letzteres ist insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird. http://www.anwalt-strieder.de/;
http://www.it-recht-fachanwalt.eu/;










Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu, www.anwalt-strieder.de).

Montag, 7. März 2011

Grafische Benutzeroberfläche einer Software ohne Schutz?

Eine graphische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann als solche für sich grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen. Dies hat der EuGH unter Bezugnahme auf eine europäische Richtlinie (RL 2009/24/EG) festgestellt (Urteil vom 22.12.2010). Nach dem EuGH stellt eine graphische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar. Diese ist keine eigenständige Software, sondern als Interaktionsschnittstelle nur ein notwendiger Teil einer Software, über welche diese vom Nutzer gesteuert wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung in Deutschland. Meines Erachtens dürfte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn die besondere Gestaltung der Oberfläche dazu geführt, dass diese als künstlerische Schöpfung anzusehen ist. Dann könnte ein eigenständiger Schutz auch auf europäischer Ebene (Richtlinie 2001/29/EG) existieren. (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu)