Donnerstag, 28. April 2011

IP-Adresse ein Bestandsdatum? Anm. zu BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.5.2010, die sich eigentlich mit der Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN stattgefunden haben, beschäftigt, BGH die IP-Adresse als Bestandsdatum bezeichnet (BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08). In dieser Einfachheit wären die erschwerenden Voraussetzungen des UrhG (§ 101 IX UrhG) für den Inhaber von angeblich verletzten Rechten, Auskunft von Telekommunikationsunternehmen über den Name, dem eine ermittelten IP-Adresse zugeordnet ist, eigentlich hinfällig. Praktisch hieße dies, dass Inhaber von Urheberrechten, die meinen, unter Ermittlung einer IP-Adresse einen Verletzer ermittelt zu haben (Stichwort Filesharing) ohne einen richterlichen Beschluss eine Auskunft über den Namen desjenigen erlangen könnten, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Bisher ist dies nur unter den Voraussetzungen des §§ 101 UrhG möglich. Die BGH-Entscheidung bezieht sich allerdings auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Dieses richtet sich nach Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach kommt es für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft nur darauf an, wie die übermittelten Daten zu qualifizieren sind. Wird nur ein Name an die StA übermittelt, so handelt es sich tatsächlich um ein Bestandsdatum. Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gehen darüber hinaus und setzen voraus, dass ein Datum unter Verwendung von Verkehrsdaten übermittelt werden soll. Der Name dessen, dem eine dynamischer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, kann aber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten, nämlich insbesondere des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung des Internets mit der dynamischen IP-Adresse, ermittelt werden. Insoweit stellt die oben zitierte BGH-Urteil-Rechtsprechung letztlich keine Neuerung dar. Sie verweist nur darauf, dass sich die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der IP-Adresse nach den Vorschriften über Bestandsdaten richtet. Ich halte die BGH-Entscheidung im übrigen an dieser Stelle für verkürzt. Die IP-Adresse wird beim Netzwerkzugriff zugeteilt. Sie bleibt bis zur Abmeldung oder automatischen Abmeldung durch TK-Unternehmer zugeteilt und wird damit zufällig und nach Zeitpunkten zugeteilt. Damit besteht sie nicht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung sonder (erst) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Datenverkehrs. Sie ist demnach auch ein Verkehrsdatum (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Leverkusen und Solingen). www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de