Montag, 14. Oktober 2013

AGB-Einwilligung in Werbeanrufe: BGH ändert Rechtsprechung

Der BGH hatte in einer wettbewerbsrechtlichen Sache zu entscheiden. Das beklagte Unternehmen betrieb Telefonwerbung. Es hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale bereits zur Unterlassung von Werbeanrufen bei Verbrauchern verpflichtet, wenn eine ausreichende Einwilligung der Verbraucher nicht vorliegt. Nachfolgend gestaltete das beklagte Unternehmen seine AGB mit einer Einwilligung in Werbeanrufe und setzte die Werbeanrufe fort. Die Verbraucherzentrale machte aus der Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthielt, für 48 Fälle eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.000,00 € pro Verletzungsfall geltend. Zu entscheiden war, ob eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung überhaupt in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Der BGH hat dies bestätigt (BGH v. 25.10.2012, Az.: I ZR 169/19). Zwar stellt die bloße vertragliche Ausgestaltung einseitiger Erklärungen keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Eine allgemeine Geschäftsbedingung regelt immer ein Rechtsverhältnis. Bei der Einwilligung eines Verbrauchers in den Erhalt von Werbung ist aber ein solches Rechtsverhältnis betroffen, nach welchem eine Werbebeziehung besteht. Aus meiner Sicht kann die Sonderbeziehung auch aus der datenschutzrechtlichen Besonderheit hergeleitet werden.


Voraussetzung ist es allerdings, dass ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Einwilligung als solche und die nähere Regelung in den AGB erfolgt, und, die Regelung in den AGB so konkret ist, dass die konkrete Art und der konkrete Gegenstand der Werbung für einen Verbraucher erkennbar ist. In diesem Zusammenhang hat der BGH für die in Deutschland geltende Opt-In-Regelung bei Einwilligung in Werbung durch Verbraucher ausgeführt, dass diese auch an die Art der Kundenansprache angepasst werden muss, im vorliegendem Fall einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung bei Teilnahme an einem Preisausschreiben. Insoweit reicht es, die Einwilligung, die näher in einer allgemeinen Geschäftsbedingung konkretisiert ist, als solche durch einen Mausklick in ein Kästchen, das die Einwilligung mittels eines Kreuzchens optisch bestätigt, vor zunehmen. Der BGH hat gleichwohl die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe i.H.v. 48*2.000,00 € bestätigt. Die von der Beklagten benutzte AGB über die Einwilligung in den Erhalt von Werbung umschrieb den Werbegegenstand nicht klar und deutlich, sodass eine Wettbewerbsverletzung und ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag zu bejahen war.

Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der BGH eine etwaig anderslautend zu verstehende bisherige Rechtsprechung des BGH aufgab, wonach eine Einwilligung nicht in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, also dem Kleingedruckten erteilt werden kann, und, dass der BGH in den verschiedenen Werbeanrufen einzelne geschäftliche Handlungen gesehen hat, und insgesamt jedes Einzelne mit einer Vertragsstrafe versehen hat. Dies hätte auch anders entschieden werden können, da die immer gleiche Art der Werbeansprache auf Grundlage der AGB erfolgte. Möglicherweise ist hier auch die besondere Sensibilität im Verbraucherschutz ausschlaggebend gewesen. Auf Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung muss nach dieser Entscheidung aber nicht mehr im Kleingedruckten verzichtet werden. Die rechtliche Gestaltung als solche bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung, zu der der gesamte Ablauf, der zur Einwilligung führt, heran zu ziehen ist.     www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu www. www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de www.anwalt-strieder.de
 

Samstag, 24. August 2013

Werbung mit Garantien: Ein eBay-Abmahnklassiker


Bereits seit geraumer Zeit, nämlich nahezu, seit der Gesetzgeber für Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern besondere Anforderungen gesetzlich geregelt hat (§ 477 BGB), wird die Werbung mit Garantien im Internet von Mitbewerbern, Verbänden usf. abgemahnt. Während solche Abmahnungen zunächst pauschal für jegliche Garantiewerbung ausgesprochen wurden, ist höchstrichterlich zwischenzeitlich festgestellt, dass nur solche, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende, pauschale Garantiewerbung wettbewerbswidrig ist, die im Rahmen eines Angebotes vorgenommen wird, das einen unmittelbaren Vertragsschluss über die so beworbene Ware ermöglicht (BGH Urteil v. 5.12.2012: Az: I ZR 88/11). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob hierdurch nur der Garantievertrag oder ein Kaufvertrag, der den Garantievertrag beinhaltet, zu Stande kommt. Entscheidend ist, dass bei einem solchen Vertragsschluss die Möglichkeit, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über Art und Inhalt der Garantie zu werben, nicht mehr gegeben ist. Dies wird immer wieder für Werbung im Internet auf der elektronischen Handelsplattform eBay so entschieden, wenn die Angebote mit der "Sofortkauf-Option" eingestellt sind, da der Kunde dann die Ware kaufen kann, ohne dass es vor Vertragsschluss zu einer weitergehenden Belehrung kommt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem besonderen Garantieangebot um eine Garantie des Verkäufers oder um eine Herstellergarantie handelt, die über den Verkäufer zwischen Hersteller und Kunden zu Stande kommt. Es ist also grundsätzlich anzuraten, bei Werbung mit dem Begriff „Garantie" sehr sorgfältig vorzugehen und generell mit einer solchen Garantie bei Waren, die über eine Internetplattform gehandelt werden, nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu werben. So mag es vielleicht sein, dass eine bloße Werbung mit dem Begriff Garantie ohne weitere Angaben innerhalb eines Angebotes, über das ein unmittelbarer Vertragsschluss mit dem Kunden nicht möglich ist, zulässig sein kann. Werden die entsprechenden Angaben aber nicht vor Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich nachgeholt, liegt gleichwohl ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Kunde die Ware also ohne eine solche vorherige Belehrung über die Art der Garantie gem. § 477 BGB über das Internetangebot erwirbt.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen fehlerhafter Werbung mit dem Begriff „Garantie" erhalten, ist nach dem oben Dargestellten eine genaue Prüfung der Berechtigung einer solchen Abmahnung vorzunehmen. Im übrigen sollte ein entsprechendes Werbeangebot bereits vorab umfassend geprüft werden, da Abmahnungen zu relativ teuren Abmahnkosten führen können, auch, wenn die im Abmahnschreiben regelmäßig dargestellten Kosten ebenso kritisch überprüft werden müssen, wie die Abmahnung inhaltlich als solche (Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Infomationstechnologierecht) Solingen, Leverkusen: Schnellkontakt: https://fanpage.anwalt-strieder.de).
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Donnerstag, 15. August 2013

Filesharing Abmahnung: Eltern haften (nicht) für ihre Kinder

Der BGH hat in einer lange streitigen Rechtsfrage zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Dritte ein Machtwort gesprochen. In den häufigen Fällen, in denen Kinder im gemeinschaftlich genutzten, häuslichen Netzwerk Dateien tauschen, die urheberrechtlich geschützt sind hat der BGH entschieden, dass eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber nicht besteht, wenn sie hiervon keine Kenntnis hatten und auch nicht annehmen mussten, dass ihre Kinder solche Urheberrechtsverletzungen begehen BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az.: IZR 74/12) . Der BGH hat es für ausreichend erachtet, wenn die minderjährigen Kinder durch die Eltern (Anschlussinhaber) entsprechend auf die Gefahren von Rechtsverletzungen bei der Nutzung im Internet gemäß ihrer Einsichtsfähigkeit belehrt worden sind. Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. die Einrichtung besondere Nutzerkonten, sind nicht notwendig, damit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht  für die minderjährigen Kinder genügen. Diese Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem BGB und führt im Falle der Verletzung dafür, dass die Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen, aufsichtspflichtige Kinder haften.
Der BGH hat dann weiter entschieden, dass auch eine so genannte Störerhaftung der Eltern ausscheidet, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht genügt haben. Der BGH hat klargestellt, dass die so genannte "Störerhaftung", bei der die Eltern dafür haften, dass sie den Kindern einen Internetzugang überhaupt zur Verfügung stellen, immer auch eine Verletzung einer Verkehrspflicht voraussetzt. Diese Verkehrspflicht entspricht aber der Aufsichtspflicht, so dass auch eine Störerhaftung bei ausreichender Belehrung der Kinder ausfällt. Die Rechtsfigur des so genannten "Störers“ führt übrigens in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, sondern nur zum Unterlassungsanspruch und zum Ersatz etwaiger Anwaltskosten.

Anders ist dies alles, wenn den Eltern die Urheberrechtsverletzung durch die Kinder bekannt war.

Interessant ist, dass der BGH betont, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Kinder bei Nutzung eines Internetanschlusses nicht überzogen werden darf, und keinesfalls höher liegt, als die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr. Der BGH betont, dass die Gefahr für Dritte durch Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wesentlich geringer ist, als die Gefahr Dritter durch Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr. Der BGH hat für den entschiedenen Fall dann auch klargestellt, dass der Aufsichtspflicht und der Verkehrssicherung durch die Eltern genügt ist, wenn sie die Kinder über die rechtswidrige Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehren und deren Nutzung verbieten. Erst dann, wenn die Eltern Anhaltspunkt dafür haben, dass solche Rechtsverletzungen existieren, sind weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig.

Der BGH betont in dieser Entscheidung noch einmal aktuell, dass es weiter auch eine tatsächliche Vermutung dafür gibt, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses bzw. eines Internet-Zugangs, verantwortlich für Verletzungen ist, die über diesen Internetzugang begangen werden. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, der nicht Anschlussinhaber ist, die Rechtsverletzung begangen hat. www.it-recht-fachanwalt.eu; www.anwalt-strieder.de;

Mittwoch, 20. Februar 2013

Widerrufsrecht auch für Unternehmer? Entscheidung des AG Cloppenburg vom 2.10.2012


Widerrufsbelehrungen sind ein Dauerbrenner in der Abmahnung-und Beratungspraxis, da es immer wieder neue Feinheiten und Betrachtungen zur Rechtswirksamkeit bestimmter Widerrufsbelehrungen gibt. Eine, aus meiner Sicht unhaltbare Entscheidung hierzu hat das AG Cloppenburg, Urteil vom 2.10.2012, AZ: 21 C 193/12, so aber auch schon das zuvor das LG München zu einer Belehrung die mit  "Widerrufsbelehrung"  überschrieben war, getroffen. Das Amtsgericht hat zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die ein Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung einräumte, festgestellt, dass diese auch zu Gunsten von Unternehmern gibt, wenn eine Einschränkung auf Verbraucher nicht geregelt  ist. Der Entscheidung ist ein wenig die Brisanz genommen, nachdem der BGH entgegen dem LG Hamburg entschieden hat, dass eine solche Einschränkung nicht wettbewerbswidrig ist, was bis zu diesem Zeitpunkt streitig war und dem Verwender die Wahl ließ, ob die Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft oder erheblich nachteilig ist, das sich auch Unternehmer hierauf berufen könnten. Eine Einschränkung auf Verbraucher ist nach aktueller Rechtsprechung  daher zulässig. Im entschiedenen Fall gab es eine solche Einschränkung allerdings nicht. Der Versandhändler hatte schlicht die amtliche Widerrufsbelehrung genutzt, und zwar auch in seinen AGB. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts war damit nicht hinreichend klar geregelt, ob die Widerrufsbelehrung nicht auch für Unternehmer gilt. Dies gehe zulasten des Versandhändlers. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht falsch. Bereits im Text der Widerrufsbelehrung ist ersichtlich, dass sich diese auf die Vorschriften des Widerrufsrechts für Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften bezieht (Kontext). Außerdem entspricht die Widerrufsbelehrung der gesetzlich zulässigen Widerrufsbelehrung, die als Belehrung immer das Bestehen des gesetzlichen Rechts voraussetzt und im Übrigen auch keine ausdrückliche Einschränkung auf Verbraucher kennt. Insoweit hätte das Amtsgericht alleine durch Auslegung der Vertragsbestimmungen dahin kommen müssen, dass es sich um eine Belehrung über ein gesetzliches Recht und nicht um die vertragliche Einräumung eines zusätzlichen Rechts handelt, dass dann durch Auslegung als Rücktrittsrecht zu behandeln ist.
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