tag:blogger.com,1999:blog-22320071118004466192024-03-13T00:32:16.772+01:00Internetrecht -Onlinerecht- Ebayrecht- und Mehr- das IT-Rechtsblog vom Fachanwalt für IT-RechtUrteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.comBlogger53125tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-40435124624314362412016-05-13T19:03:00.002+02:002016-05-13T19:03:57.810+02:00Auch ein Facebook-Plugin kann rechtswidrig sein, sogar wettbewerbswidrig.Vielleicht sogar insbesondere ein Facebook-Plugins? Hierzu ein neuer Beitrag auf unserer Blog-Plattform www.advo.news<br />
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http://www.advo.news/blog/facebook-like-button-kann-rechtswidrig-sein<br />
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Fachanwalt für IT Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Christoph Strieder aus Solingen/Leverkusen<br /><br />www.anwalt-strieder.de www.fachanwalt-arbeitsrecht-leverkusen.deChristoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-27804397827018595472015-08-26T14:51:00.002+02:002015-09-25T17:37:08.517+02:00Neue Informationspflichten für Internethändler (ElktroG)Nach dem neuen Elektrogesetzes werden auch Onlinehändler, die ihre Ware im Fernabsatz verkaufen, unter bestimmten Umständen verpflichtet, in ihr Angebot auch Informationen über die Rücknahmepflicht nach dem neuen Elektrogesetzes aufzunehmen. Solche Pflichten bestehen in jedem Fall für Hersteller (Vorsicht: Hersteller kann auch sein, wer Ware importiert oder Ware anbietet, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR <a href="https://www.stiftung-ear.de/">https://www.stiftung-ear.de/</a> registriert ist), aber auch für alle, die solche Geräte vertreiben, für Onlinehändler, wenn ihre Lagerfläche für Elektro/Elektronikgeräte 400 m2 oder mehr beträgt.<br />
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Weiteres Infos gibt's hier: <a href="http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2015/08/das-neue-elektrogesetzes-kommt-auch-fur.html">http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2015/08/das-neue-elektrogesetzes-kommt-auch-fur.html</a><br />
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Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Büros: Solingen/Leverkusen, bundesweit Beratung/Vertretung<br />
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<a href="http://www.strieder.co/">www.strieder.co</a>, <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.co/">www.it-recht-fachanwalt.co</a><br />
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<br />Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-36759677413635594582014-11-10T15:49:00.000+01:002014-11-10T16:45:02.683+01:00Keine Urheberrechtsverletzung beim Framing<br />
<div dir="LTR">
Der EuGH (Beschluß vom 24. Oktober 2014 - C - 348/13) hat in die Frage einer Urheberrechtsverletzung beim Einbinden fremder urheberrechtlicher Inhalte in einen Internetauftritt entschieden. Eine Urheberrechtsverletzung kann unter anderem vorliegen, wenn ein fremdes Werk, z.B. eine Bilddatei, druch einen Dritten vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird (§ 19 Buchst. a UrhG), ohne dass der Urheber hierin eingewilligt hat. Zu entscheiden war, ob im Falle des so genannten "Framing" ein Öffentliches Zugänglichmachen eines Werks durch den, der die "Framing-Technik" in einer Internetseite nutzt, vorliegt. Bei dieser Technik werden urheberrechtlich geschützte Werke nicht kopiert, sondern innerhalb der Internetseite lediglich ein Link gesetzt, der auf diese Inhalte verweist. Diese werden dann beim Aufruf der Internetseite abgerufen und innerhalb der Internetseite so wiedergegeben, dass sie als Teil des Internetauftritts scheinen, in den Internetauftritt also eingebettet sind (embedded links), ohne dass der Betrachter der Internetseite erkennt, dass lediglich ein fremder Inhalt, der an anderer Stelle im Internet veröffentlicht wird, wiedergegeben wird.</div>
<div dir="LTR">
Der BGH hat hierbei bereits in der Vergangenheit eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt. Er hat dies damit begründet, dass das Werk nur so wiedergegeben wird, wie der Urheber dies selbst veranlasst hat, und nur der Urheber beeinflussen könne, ob der Inhalt auch zukünftig so abrufbar ist, oder nicht. Dass für Dritte nicht erkennbar ist, dass sich tatsächlich um die Wiedergabe einer von einem Dritten im Internet zugänglich gemachten Datei handelt, ist unerheblich, weil der bloße Anschein einer Urheberrechts-Verletzungshandlung selbst keine Verletzung von Urheberrechten darstellen kann. Der BGH hat diese Frage trotzdem noch einmal dem EuGH vorgelegt, der diese Rechtsauffassung bestätigte. Der EuGH hat ausgeführt, dass eine öffentliche Wiedergabe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich das technische Wiedervergabeverfahren nicht ändert oder, wenn sich die Wiedergabe nicht an ein "neues Publikum" wendet. Wird also das technische Wiedergabeverfahren nicht abgeändert, und hat der Nutzer der Internetseite, bei dem das Werk (z.B. ein Bild) wiedergegeben ist, dieses bereits ohne Einschränkung zum Abruf durch Internetbenutzer bereitgestellt, scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus, wenn der Nutzer, z.B. bei Facebook, lediglich einen Link hierauf setzt. Noch mehr hierzu: <a href="http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/11/stellt-framing-eine-urheberrechtsverlet.html">http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/11/stellt-framing-eine-urheberrechtsverlet.html</a></div>
<br />
( von <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a> <a href="http://www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu/">www.fachanwalt-für-gewerblichen-Rechtsschutz.eu</a>, RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen.<br />
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<span style="font-size: small;"><br />
<br />
</span>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-25259256628044199382014-10-16T16:42:00.002+02:002015-09-25T17:39:16.481+02:00Google und die Pflicht zur Schmerzensgeldzahlung<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhb8KZsuLCcsp_s-lPKLDawaNKVhCOrdbgX19VEIAb6_KVXXYLOYMF0IbiUB6SRSaxlmrfqVZwPpjU9LFCi_3LRQzTnq1MFgiuLb17xglsXEXFYZFXkbkx4_ervpOdtRYWmMgPrqxHpXlUz/s1600/Foto+16.10.14+15+38+35.jpg" imageanchor="1" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="200" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhb8KZsuLCcsp_s-lPKLDawaNKVhCOrdbgX19VEIAb6_KVXXYLOYMF0IbiUB6SRSaxlmrfqVZwPpjU9LFCi_3LRQzTnq1MFgiuLb17xglsXEXFYZFXkbkx4_ervpOdtRYWmMgPrqxHpXlUz/s1600/Foto+16.10.14+15+38+35.jpg" width="150" /></a></div>
Google läuft das "Recht auf Vergessen", die Verpflichtung rechtsverletzende Links zu löschen, weiter nach. Ein spanisches Gericht sieht in der nicht rechtzeitigen Löschung ein so erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung, das es dem Kläger gegenpüber Google Schmerzengeld zusprach. Etwas mehr hierzu auf meinem IT-Rechts-Blog unter <a href="http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/10/schmerzensgeld-bei-rechtsverletzenden.html">http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/10/schmerzensgeld-bei-rechtsverletzenden.html</a> Auf deutsches Recht ist dies nicht so ohne weiteres übertragbar. Auch nach deutschem Recht ist aber die Möglichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs bei ganz erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schon lange bekannt. Christoph Strieder, Anwalt in Solingen und Leverkusen, <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a>, <a href="http://www.recht.computer/">www.recht.computer</a> <a href="http://www.xn--fachanwalt-fr-gewerblichen-rechtsschutz-cce.eu/">www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu</a> Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-48796347032443485782014-08-20T18:38:00.000+02:002015-09-25T17:37:51.162+02:00Google, das Recht auf Vergessen und der EuGHDas Google Urteil des EuGH, ein datenschutzrechtlicher Meilenstein oder etwas überbewertet? Immerhin ist klargestellt, dass ein Suchmaschinenbetreiber in einem europäischen Land mit der Erfassung personenbezogener Daten und deren Ausgabe in Suchlisten zu einem bestimmten Namen tatsächlich verantwortlich "personenbezogene Daten verarbeitet", und zwar auch dann, wenn die Suchergebnisse tatsächlich durch ein Unternehmen in Amerika (Google Inc.) zur Verfügung gestellt werden. In gewisser Weise drängt sich dieses Ergebnis auf. Stellen die Information eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sind sie zu löschen. Dies ist schön und gut. Unklar bleibt aber, wann eine Information eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die einen Löschungsanspruch begründen könnte. Das Urteil des EuGH hilft letztlich hierfür nur einen kleinen Schritt weiter. Regelmäßig ist dies danach gegeben, wenn die Informationen falsch sind. Der EuGH stellt fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber auch gegeben sein kann, wenn die Informationen richtig sind. Wann genau, ist auch bei genauem Hinsehen dem Urteil des EuGH aber nicht zu entnehmen. Der EuGH führt kaum nachvollziehbare Grundsätze hierzu auf und meint, dass die Datenverarbeitung den "Zwecken des Suchmaschinenbetreibers" nicht entgegenstehen darf. Diese "Zwecke der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers" sind aber nach den Ausführung des EuGH tatsächlich in der datenschutzrechtlich zulässigen Nutzung der Daten zu sehen. Sie widersprechen daher dem Zweck der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers, wenn sie persönlichkeitsrechtsverletzend sind, womit sich die ganze Angelegenheit im Kreise dreht. Ob die Veröffentlichung einer solchen Information also eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, müssen wohl weiterhin auf unsicherer Grundlage die staatlichen Gerichte entscheiden. Diesen hat der EuGH bei genauer Betrachtung nur eines mit auf den Weg gegeben: Die Datenverarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber ist durch die Möglichkeit, umfassende Profile durch Suchergebnisse zu Personen zu erstellen, datenschutzrechtlich potenziell besonders gefährlich. Dies werden die nationalen Gerichte bei der Abwägung der Interessen desjenigen, dem die Verletzung vorgeworfen wird und desjenigen, der sich verletzt wähnt, berücksichtigen müssen. Ausführlicher dazu? <a href="http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/08/google-urteil-des-eugh-ganz-einfach.html">http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/08/google-urteil-des-eugh-ganz-einfach.html</a> (Rechtsanwalt in Solingen unn Leverkusen Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht)<br />
<br />
<a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a> <a href="http://www.zum-anwalt.com/">www.zum-anwalt.com</a> <a href="http://www.xn--fachanwalt-fr-gewerblichen-rechtsschutz-cce.eu/">www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu</a><br />
<br />Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-59152527285205283512014-08-13T10:47:00.004+02:002015-09-25T17:39:32.768+02:00Mal wieder Neues zum Datenschutz (Datenschutz-Grundverordnung)......<a href="http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/08/datenschutz-grundverordnung-neuer.html" target="_blank">HIER</a> (Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen und Leverkusen, Fachanwalt für IT-Recht,<br />
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht <a href="http://www.xn--fachanwalt-fr-gewerblichen-rechtsschutz-cce.eu/">www.Fachanwalt-für-gewerblichen-Rechtsschutz.eu</a> )Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-35865972487865534432014-08-11T18:57:00.003+02:002014-08-12T10:37:22.669+02:00Zur Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrechtgibt es eine akuelle BGH-Entscheidung. Ich habe hierzu im IT-Rechtsblog gepostet, wen es interessiert: <a href="https://www.blogger.com/blogger.g?blogID=6223006074364990405#editor/target=post;postID=2254409307111873517;onPublishedMenu=allposts;onClosedMenu=allposts;postNum=0;src=postname">https://www.blogger.com/blogger.g?blogID=6223006074364990405#editor/target=post;postID=2254409307111873517;onPublishedMenu=allposts;onClosedMenu=allposts;postNum=0;src=postname</a><br />
<br />Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-87544053174279215352014-08-06T19:47:00.000+02:002014-08-07T12:38:48.894+02:00Endlich: BGH klärt (fast) Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Abmahnung<span style="font-family: Calibri;">Der BGH (BGH (Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12) hat in
der vorliegenden Entscheidung zunächst klargestellt, dass der Anschlussinhaber
grundsätzlich keine Verantwortung für das Handeln erwachsener
Familienmitglieder oder Bewohner seiner Wohnung, in der sich der Anschluss befindet,
trägt. Der BGH hatte zuvor bereits entschieden, dass eine solche Verantwortung auch
nicht für das Handeln von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Kindern ohne
weiteres angenommen werden kann. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn
der Anschlussinhaber bezogen auf diesen Personenkreis eine Verkehrspflicht
verletzt hat, er also mit der Verletzung rechnen musste, weil so etwas schon
einmal in seinem Haushalt über seinen Anschluss vorkam, oder er z.B.
minderjährige Kinder auf die Problematik von Urheberrechtsverletzungen im Internet
nicht hingewiesen hat. <o:p></o:p></span><br />
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Interessant an der Entscheidung ist aber insbesondere, dass
der BGH endlich klarstellt, was der Anschlussinhaber, dem eine
Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden muss, gerichtlich vortragen muss,
wenn er sich damit verteidigt, dass nicht er, sondern irgendein Dritter die Urheberrechtsverletzung
begangen hat. Was und in welchem Umfang der Anschlussinhaber, über dessen
Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, vortragen muss, wenn er
sich damit verteidigt, dass er die Verletzung nicht selbst begangen hat, war
bisher bei den Gerichten umstritten. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Teilweise ließen es die Gerichte ausreichen, wenn ein
nachvollziehbarer, aber noch pauschaler Vortrag, dass Familienmitglieder oder
sonstige Dritte einen Zugriff über den Internetanschluss zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Urheberrechtsverletzung auf das Internet hatten, erfolgt, wenn
zugleich Vortrag dazu, dass eine Verletzung einer Verkehrspflicht im Übrigen
nicht vorliegt, vorliegt. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Andere Gerichte sahen dies strenger und erwarteten eine
konkrete Bezeichnung der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf das
Internet zugegriffen haben, um klarzustellen, wem genau die
Urheberrechtsverletzung zuzurechnen ist, wenn nicht dem Anschlussinhaber. Die
letztere Auffassung hatte auch eine strafrechtliche Problematik. Eine
Urheberrechtsverletzung kann nämlich auch eine Straftat darstellen. Es kann
aber von einem Anschlussinhaber kaum erwartet werden, dass er seine eigene
Familie in einem zivilrechtlichen Verfahren dem Vorwurf strafrechtlichen
Verhaltens aussetzt. Darüber hinaus gibt es auch eine praktische Problematik,
worauf manche Gerichte hinweisen. Es ist nämlich kaum zu erwarten, dass
derjenige, der über das Internet eine solche Verletzung begangen hat, dies
gegenüber dem Anschlussinhaber tatsächlich zugibt, insbesondere, wenn es sich
um Familienangehörige handelt. Auch hierauf haben einige Gerichte hingewiesen. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">In der <span style="mso-spacerun: yes;"> </span>Entscheidung
vom 08.01.2014 hat der BGH nunmehr den Rahmen dessen, was der Anschlussinhaber
vor Gericht vortragen muss, um sich erfolgreich gegen den Vorwurf der
Urheberrechtsverletzung zu wehren, klargestellt. Der BGH hat in der
Entscheidung vom 8.1.2014 folgende Grundsätze aufgestellt: <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">a) Wird über einen Internetanschluss eine
Urheberrechtsverletzung begangen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die
Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies gilt aber dann nicht, wenn zum Zeitpunkt
der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzten konnten,
was dann der Fall ist, wenn der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">b) Derjenige, der sich darauf beruft, dass der
Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss diese
plausibel darlegen. Der Anschlussinhaber trägt die sog. „sekundäre
Darlegungslast“. Dieser genügt er, wenn er deutlich ausführt, dass andere
Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu
seinem Internetanschluss hatten und grundsätzlich als Täter der
Rechtsverletzung auch in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber muss insoweit
auch eigene, zumutbare Nachforschungen anstellen. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung, die er – häufig
übersehen – bereits im Grundsatzurteil „Sommer des Lebens“ vertrat, konsequent
fort. In Filesharing-Abmahnungen wird trotzdem gerade Urteil „ Sommer des Lebens“
dafür, dass der Anschlussinhaber aufgrund einer „tatsächlichen Vermutung“ für
die Urheberrechtsverletzung haftet, wiedergegeben. Nunmehr noch deutlicher klargestellt
ist, dass nämlich diese sog. „tatsächliche Vermutung“, dass der
Anschlussinhaber Täter der Filesharing-Urheberrechtsverletzung ist, bereits
dann widerlegt ist, wenn auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten,
und zwar auch dann, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht
hinreichend gesichert war. Im entschiedenen Urteil führt der BGH aus: <i style="mso-bidi-font-style: normal;">„Der Beklagte hat seiner sekundären
Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem
Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in
seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.“</i> Hiermit
hatte der Anschlussinhaber sogar mehr vorgetragen, als er eigentlich gemusst
hätte. Der BGH führt nämlich aus „<i style="mso-bidi-font-style: normal;">Der
Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er
vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen“</i>. Aus meiner Sicht genügt damit der
nachvollziehbare Vortrag, welchen Personen zum Verletzungszeitpunkt den
Internetanschluss nutzen konnten, und zwar auch dann, wenn durch eine fehlende
Sicherung des Internetanschlusses die Möglichkeit für unbekannte Dritte
bestand. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Täterhaftung</b>,
die zu Schadensersatzansprüchen führen könnte, scheidet damit für den
Anschlussinhaber aus, wenn der Inhaber der Urheberrechte nicht darlegt und
beweist, dass der Anschlussinhaber falsch vorgetragen hat, und tatsächlich die
Urheberrechtsverletzung selbst beging. Damit scheidet eine
Schadensersatzanforderung des Urheberrechtsinhabers wegen der Verletzung (z.B.
im Wege der Lizenzanalogie berechnet) aus. Für eine solche
Schadensersatzforderung bedarf es nämlich einer nachgewiesenen Täterschaft oder
einer Teilnahme an einer solchen Täterschaft durch den Anschlussinhaber. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Davon zu trennen ist aber die Frage, ob der Anschlussinhaber
nicht als sog. „<b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Störer</b>“ haftet. Tut
er dies, weil er die Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch eine
Verkehrspflichtverletzung förderte, schuldet er jedenfalls die Abgabe einer
Unterlassungserklärung, die sich auf diese Verkehrspflichtverletzung bezieht,
und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Der BGH definiert im vorbenannten Urteil die Störerhaftung
in der klassischen Weise. Der BGH erwähnt hierbei keine
Verkehrspflichtverletzung, diese ergibt sich jedoch meines Erachtens immer
wieder, und auch aus der vorliegenden Urteilsbegründung des BGH, aus den
Begründungen zur sog. Störerhaftung. Hiernach begeht derjenige eine
Verkehrspflichtverletzung, der die mögliche Rechtsverletzung zumutbar erkennen
kann, und hiergegen keine Maßnahmen einleitet. Hinzukommen muss allerdings,
dass er in irgendeiner Weise eine Ursache für die Urheberrechtsverletzung,
vorliegend die Inhaberschaft des Internet-Anschlusses, setzt. Dies hält aus
meiner Sicht aber keine Besonderheit dar, sondern ergibt sich aus der
Verkehrspflichtverletzung als solcher. Ohne die Inhaberschaft des Internetanschlusses
käme eine Verkehrspflichtverletzung, die hieraus resultiert ja gar nicht in
Betracht. Die Verkehrspflicht wäre im Folgenden also, minderjährige Kinder über
die Gefahren des Filesharing aufzuklären oder Maßnahmen zu treffen, wenn der
Verdacht besteht, dass erwachsene Familienmitglieder solche
Urheberrechtsverletzung begehen, oder, wenn eine WLAN-Verbindung nicht mit den
zumutbaren Maßnahmen gesichert wird.<o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Entsprechend führt der BGH aus, dass keine Störerhaftung
vorliegt (aus meiner Sicht keine Verkehrspflichtverletzung vorliegt), wenn
volljährige Familienmitglieder, die auf den Internet-Anschluss Zugriff haben,
als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Der BGH begründet
dies mit einem „Zumutbarkeitskriterium“ und führt aus, dass es dem Inhaber
eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht zumutbar ist, volljährige
Familienangehörige über Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen
die Nutzung des Internetanschlusses hierfür zu verbieten, wenn es keine
Anhaltspunkte für eine solche rechtsverletzende Nutzung gibt. Volljährige
Familienmitglieder, die den Anschluss nutzen, müssen im Hinblick auf ihre
Eigenverantwortlichkeit und im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit damit nicht
besonders belehrt werden. Dies gilt bei der Überlassung des Internetanschlusses
an einen anderen Ehepartner, ebenso, wie die Überlassung an volljährige Kinder
oder Stiefkinder. <o:p></o:p></span></div>
<br />
<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Abschließend führt der BGH noch ohne nähere Begründung aus,
dass dies durch die Inhaber der Urheberrechte hinzunehmen ist. Diese seien
nicht dadurch in ihren Eigentumsrechten verletzt, dass ein Anschlussinhaber im
Zusammenhang mit einer Verletzungshandlung weder als Täter, noch als Teilnehmer
oder Störer haftet. Diese abschließenden Ausführungen des BGH zeigen, dass der
Umgang und die Behandlung mit den wirtschaftlich so wichtigen Urheberrechten von
der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung überholt werden. Ich
bezweifele, dass eine Regelung auf gesetzlicher Ebene, die in der Regel in der
Verschärfung der Haftung besteht, irgendein Erfolg haben kann. Das Internet
schafft Anonymität, es verschafft hierdurch auch besondere Gelegenheiten, und
es gelingt der Industrie bisher nicht, ausreichend Problembewusstsein bei ihren
Kunden zu schaffen. Dem Weg, durch gerichtlichen Druck, durch
Schadensersatzforderungen und der Angst Dritter, solchen Schadensersatzforderungen
ausgeliefert zu sein, steht im Ergebnis allenfalls die, im negativen Sinne,
Kreativität derer gegenüber, die sich dem rechtlichen System und dem Vorgehen
der Industrie auf immer wieder neuer Weise entziehen können. Eine, im positiven
Sinne, wirtschaftliche, unternehmerische Kreativität auf Seiten der Industrie
ist bislang nicht ersichtlich. Diese hat lediglich den Kampf über
Kopierschutzsysteme (DRM) größtenteils aufgegeben. In Zeiten immer schnellerer
Internetverbindungen nehmen übrigens nicht umsonst „Streaming-Dienste“, die den
Zugriff auf urheberrechtliche Werke mit unterschiedlichen Qualitäten gegen
Flatrates bieten, immer mehr zu. Irgendwann gibt es das Ende der klassischen “Kopie“
und damit auch ein Ende der Verletzung durch Kopieren (Christoph Strieder</span><span style="font-family: Calibri;">, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), </span><br />
<span style="font-family: Calibri;"> Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leverkusen und Solingen)</span><br />
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<span style="font-family: Calibri;"><span style="font-family: Calibri;"><span style="mso-spacerun: yes;"><a href="http://www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu/">www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu</a> <a href="http://www.it-recht/">www.</a> <a href="http://www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de/">www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a></span></span><br />
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Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-59397730279198072772014-01-27T17:06:00.003+01:002014-01-27T17:11:14.766+01:00LG Köln entscheidet gegen RedTube Abmahner<div style="text-align: right;">
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<span style="font-family: Calibri;">-Schnellkontakt: </span><a href="https://fanpage.anwalt-strieder.de/"><span style="font-family: Calibri;">https://fanpage.anwalt-strieder.de</span></a><span style="font-family: Calibri;"> -</span></span></div>
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<span lang="">Die Abmahnung der C+U Anwälte wegen Urheberrechtsverletzung ist werbewirksam durch die gesamte Presse gegangen. Die Abmahnungen waren von vorneherein aus meiner Sicht sehr mutig. Ein Unterlassungsanspruch setzt ja nicht nur eine Rechtsverletzung heraus, die nach der Auffassung des Landgerichts Köln (<span lang="DE">LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13 Redtube</span><span lang="">) beim reinen Streaming von Daten über das Internet nicht vorliegt – was aber höchstrichterlich noch nicht entschieden ist – es müsste auch der Verletzer bekannt sein, der sich bekanntermaßen nicht alleine daraus ergibt, dass eine Person einen Internetanschluss betreibt, über den ja auch Dritte auf das Internet zugreifen müssen. Insoweit hat der BGH zuletzt entschieden, dass weder eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für seine Kinder, noch für seinen Ehegatten existiert. Dies dürfte auch für andere Erwachsene Dritte gelten, so dass eine Verantwortung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch Dritte haben musste, oder, wenn er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Dabei wurde die Verletzung des Urheberrechts voraussetzen, dass das heruntergeladene (vorliegend gestreamte) Werk überhaupt Urheberrechtsqualität hat, was bei vielen Pornofilmen überhaupt nicht der Fall sein dürfte. Dies haben auch Gerichte bereits mehrfach entschieden.. D.h., dass selbst eine Rechtsverletzung unterstellt, bei den ausgesprochenen Abmahnungen von vorneherein unwahrscheinlich war, überhaupt eine verantwortliche Person abmahnen zu können. Aus meiner Sicht sind diese Abmahnungen in hohem Maße leichtfertig ausgesprochen worden. </span></span><br />
Ich selbst würde mich gegen eine solche Abmahnung in jeder Hinsicht wehren, notfalls auch im Wege einer so genannten negativen Feststellungsklage.<br />
<span style="font-family: Calibri;"><span style="mso-spacerun: yes;"><a href="http://www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu/">www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu</a> <a href="http://www.it-recht/">www.</a> <a href="http://www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de/">www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a></span></span>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-70101956000510366492013-10-14T11:03:00.000+02:002013-10-14T11:03:20.412+02:00AGB-Einwilligung in Werbeanrufe: BGH ändert Rechtsprechung <div style="text-align: right;">
<span style="font-family: Calibri;">-Schnellkontakt: <a href="https://fanpage.anwalt-strieder.de/">https://fanpage.anwalt-strieder.de</a> -</span></div>
<span style="font-family: Calibri;"></span><span style="font-family: Calibri;">Der BGH hatte in einer wettbewerbsrechtlichen Sache zu entscheiden. Das beklagte Unternehmen betrieb Telefonwerbung. Es hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale bereits zur Unterlassung von Werbeanrufen bei Verbrauchern verpflichtet, wenn eine ausreichende Einwilligung der Verbraucher nicht vorliegt. Nachfolgend gestaltete das beklagte Unternehmen seine AGB mit einer Einwilligung in Werbeanrufe und setzte die Werbeanrufe fort. Die Verbraucherzentrale machte aus der Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthielt, für 48 Fälle eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.000,00 € pro Verletzungsfall geltend. Zu entscheiden war, ob eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung überhaupt in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Der BGH hat dies bestätigt (BGH v. 25.10.2012, Az.: I ZR 169/19). Zwar stellt die bloße vertragliche Ausgestaltung einseitiger Erklärungen keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Eine allgemeine Geschäftsbedingung regelt immer ein Rechtsverhältnis. Bei der Einwilligung eines Verbrauchers in den Erhalt von Werbung ist aber ein solches Rechtsverhältnis betroffen, nach welchem eine Werbebeziehung besteht. Aus meiner Sicht kann die Sonderbeziehung auch aus der datenschutzrechtlichen Besonderheit hergeleitet werden. <o:p></o:p></span><br />
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<span style="font-family: Calibri;">Voraussetzung ist es allerdings, dass ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Einwilligung als solche und die nähere Regelung in den AGB erfolgt, und, die Regelung in den AGB so konkret ist, dass die konkrete Art und der konkrete Gegenstand der Werbung für einen Verbraucher erkennbar ist. In diesem Zusammenhang hat der BGH für die in Deutschland geltende Opt-In-Regelung bei Einwilligung in Werbung durch Verbraucher ausgeführt, dass diese auch an die Art der Kundenansprache angepasst werden muss, im vorliegendem Fall einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung bei Teilnahme an einem Preisausschreiben. Insoweit reicht es, die Einwilligung, die näher in einer allgemeinen Geschäftsbedingung konkretisiert ist, als solche durch einen Mausklick in ein Kästchen, das die Einwilligung mittels eines Kreuzchens optisch bestätigt, vor zunehmen. Der BGH hat gleichwohl die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe i.H.v. 48*2.000,00 € bestätigt. Die von der Beklagten benutzte AGB über die Einwilligung in den Erhalt von Werbung umschrieb den Werbegegenstand nicht klar und deutlich, sodass eine Wettbewerbsverletzung und ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag zu bejahen war. <o:p></o:p></span></div>
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<div class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 10pt;">
<span style="font-family: Calibri;">Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der BGH eine etwaig anderslautend zu verstehende bisherige Rechtsprechung des BGH aufgab, wonach eine Einwilligung nicht in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, also dem Kleingedruckten erteilt werden kann, und, dass der BGH in den verschiedenen Werbeanrufen einzelne geschäftliche Handlungen gesehen hat, und insgesamt jedes Einzelne mit einer Vertragsstrafe versehen hat. Dies hätte auch anders entschieden werden können, da die immer gleiche Art der Werbeansprache auf Grundlage der AGB erfolgte. Möglicherweise ist hier auch die besondere Sensibilität im Verbraucherschutz ausschlaggebend gewesen. Auf Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung muss nach dieser Entscheidung aber nicht mehr im Kleingedruckten verzichtet werden. Die rechtliche Gestaltung als solche bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung, zu der der gesamte Ablauf, der zur Einwilligung führt, heran zu ziehen ist. <span style="mso-spacerun: yes;"> </span><span style="mso-spacerun: yes;"> </span></span><span style="font-family: Calibri;"><span style="mso-spacerun: yes;"><a href="http://www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu/">www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu</a> <a href="http://www.it-recht/">www.</a> <a href="http://www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de/">www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a></span></span></div>
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<span style="font-family: Calibri;"><span style="mso-spacerun: yes;"></span></span><span style="font-family: Calibri;"><span style="mso-spacerun: yes;"></span></span> </div>
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-65082663187206332632013-08-24T17:13:00.002+02:002013-08-25T13:21:03.832+02:00Werbung mit Garantien: Ein eBay-Abmahnklassiker<div style="text-align: right;">
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Bereits seit geraumer Zeit, nämlich nahezu, seit der Gesetzgeber für Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern besondere Anforderungen gesetzlich geregelt hat (§ 477 BGB), wird die Werbung mit Garantien im Internet von Mitbewerbern, Verbänden usf. abgemahnt. Während solche Abmahnungen zunächst pauschal für jegliche Garantiewerbung ausgesprochen wurden, ist höchstrichterlich zwischenzeitlich festgestellt, dass nur solche, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende, pauschale Garantiewerbung wettbewerbswidrig ist, die im Rahmen eines Angebotes vorgenommen wird, das einen unmittelbaren Vertragsschluss über die so beworbene Ware ermöglicht (BGH Urteil v. 5.12.2012: Az: I ZR 88/11). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob hierdurch nur der Garantievertrag oder ein Kaufvertrag, der den Garantievertrag beinhaltet, zu Stande kommt. Entscheidend ist, dass bei einem solchen Vertragsschluss die Möglichkeit, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über Art und Inhalt der Garantie zu werben, nicht mehr gegeben ist. Dies wird immer wieder für Werbung im Internet auf der elektronischen Handelsplattform eBay so entschieden, wenn die Angebote mit der "Sofortkauf-Option" eingestellt sind, da der Kunde dann die Ware kaufen kann, ohne dass es vor Vertragsschluss zu einer weitergehenden Belehrung kommt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem besonderen Garantieangebot um eine Garantie des Verkäufers oder um eine Herstellergarantie handelt, die über den Verkäufer zwischen Hersteller und Kunden zu Stande kommt. Es ist also grundsätzlich anzuraten, bei Werbung mit dem Begriff „Garantie" sehr sorgfältig vorzugehen und generell mit einer solchen Garantie bei Waren, die über eine Internetplattform gehandelt werden, nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu werben. So mag es vielleicht sein, dass eine bloße Werbung mit dem Begriff Garantie ohne weitere Angaben innerhalb eines Angebotes, über das ein unmittelbarer Vertragsschluss mit dem Kunden nicht möglich ist, zulässig sein kann. Werden die entsprechenden Angaben aber nicht vor Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich nachgeholt, liegt gleichwohl ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Kunde die Ware also ohne eine solche vorherige Belehrung über die Art der Garantie gem. § 477 BGB über das Internetangebot erwirbt.<br />
Sollten Sie eine Abmahnung wegen fehlerhafter Werbung mit dem Begriff „Garantie" erhalten, ist nach dem oben Dargestellten eine genaue Prüfung der Berechtigung einer solchen Abmahnung vorzunehmen. Im übrigen sollte ein entsprechendes Werbeangebot bereits vorab umfassend geprüft werden, da Abmahnungen zu relativ teuren Abmahnkosten führen können, auch, wenn die im Abmahnschreiben regelmäßig dargestellten Kosten ebenso kritisch überprüft werden müssen, wie die Abmahnung inhaltlich als solche (Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Infomationstechnologierecht) Solingen, Leverkusen: Schnellkontakt: <a href="https://fanpage.anwalt-strieder.de/">https://fanpage.anwalt-strieder.de</a>).<br />
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<br />Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-5049536287594021002013-08-15T15:54:00.000+02:002013-08-15T15:55:18.542+02:00Filesharing Abmahnung: Eltern haften (nicht) für ihre KinderDer BGH hat in einer lange streitigen Rechtsfrage zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Dritte ein Machtwort gesprochen. In den häufigen Fällen, in denen Kinder im gemeinschaftlich genutzten, häuslichen Netzwerk Dateien tauschen, die urheberrechtlich geschützt sind hat der BGH entschieden, dass eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber nicht besteht, wenn sie hiervon keine Kenntnis hatten und auch nicht annehmen mussten, dass ihre Kinder solche Urheberrechtsverletzungen begehen BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az.: IZR 74/12) . Der BGH hat es für ausreichend erachtet, wenn die minderjährigen Kinder durch die Eltern (Anschlussinhaber) entsprechend auf die Gefahren von Rechtsverletzungen bei der Nutzung im Internet gemäß ihrer Einsichtsfähigkeit belehrt worden sind. Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. die Einrichtung besondere Nutzerkonten, sind nicht notwendig, damit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht für die minderjährigen Kinder genügen. Diese Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem BGB und führt im Falle der Verletzung dafür, dass die Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen, aufsichtspflichtige Kinder haften.<br />
Der BGH hat dann weiter entschieden, dass auch eine so genannte Störerhaftung der Eltern ausscheidet, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht genügt haben. Der BGH hat klargestellt, dass die so genannte "Störerhaftung", bei der die Eltern dafür haften, dass sie den Kindern einen Internetzugang überhaupt zur Verfügung stellen, immer auch eine Verletzung einer Verkehrspflicht voraussetzt. Diese Verkehrspflicht entspricht aber der Aufsichtspflicht, so dass auch eine Störerhaftung bei ausreichender Belehrung der Kinder ausfällt. Die Rechtsfigur des so genannten "Störers“ führt übrigens in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, sondern nur zum Unterlassungsanspruch und zum Ersatz etwaiger Anwaltskosten.<br />
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Anders ist dies alles, wenn den Eltern die Urheberrechtsverletzung durch die Kinder bekannt war.<br />
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Interessant ist, dass der BGH betont, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Kinder bei Nutzung eines Internetanschlusses nicht überzogen werden darf, und keinesfalls höher liegt, als die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr. Der BGH betont, dass die Gefahr für Dritte durch Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wesentlich geringer ist, als die Gefahr Dritter durch Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr. Der BGH hat für den entschiedenen Fall dann auch klargestellt, dass der Aufsichtspflicht und der Verkehrssicherung durch die Eltern genügt ist, wenn sie die Kinder über die rechtswidrige Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehren und deren Nutzung verbieten. Erst dann, wenn die Eltern Anhaltspunkt dafür haben, dass solche Rechtsverletzungen existieren, sind weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig.<br />
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Der BGH betont in dieser Entscheidung noch einmal aktuell, dass es weiter auch eine tatsächliche Vermutung dafür gibt, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses bzw. eines Internet-Zugangs, verantwortlich für Verletzungen ist, die über diesen Internetzugang begangen werden. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, der nicht Anschlussinhaber ist, die Rechtsverletzung begangen hat. <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a>; <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a>;Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-64338021339027874822013-02-20T15:28:00.000+01:002013-02-20T15:30:18.186+01:00Widerrufsrecht auch für Unternehmer? Entscheidung des AG Cloppenburg vom 2.10.2012<br />
<span style="font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;">Widerrufsbelehrungen sind ein Dauerbrenner in der Abmahnung-und Beratungspraxis, da es immer wieder neue Feinheiten und Betrachtungen zur Rechtswirksamkeit bestimmter Widerrufsbelehrungen gibt. Eine, aus meiner Sicht unhaltbare Entscheidung hierzu hat das AG Cloppenburg, Urteil vom 2.10.2012, AZ: 21 C 193/12, so aber auch schon das zuvor das LG München zu einer Belehrung die mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben war, getroffen. Das Amtsgericht hat zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die ein Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung einräumte, festgestellt, dass diese auch zu Gunsten von Unternehmern gibt, wenn eine Einschränkung auf Verbraucher nicht geregelt ist. Der Entscheidung ist ein wenig die Brisanz genommen, nachdem der BGH entgegen dem LG Hamburg entschieden hat, dass eine solche Einschränkung nicht wettbewerbswidrig ist, was bis zu diesem Zeitpunkt streitig war und dem Verwender die Wahl ließ, ob die Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft oder erheblich nachteilig ist, das sich auch Unternehmer hierauf berufen könnten. Eine Einschränkung auf Verbraucher ist nach aktueller Rechtsprechung daher zulässig. Im entschiedenen Fall gab es eine solche Einschränkung allerdings nicht. Der Versandhändler hatte schlicht die amtliche Widerrufsbelehrung genutzt, und zwar auch in seinen AGB. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts war damit nicht hinreichend klar geregelt, ob die Widerrufsbelehrung nicht auch für Unternehmer gilt. Dies gehe zulasten des Versandhändlers. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht falsch. Bereits im Text der Widerrufsbelehrung ist ersichtlich, dass sich diese auf die Vorschriften des Widerrufsrechts für Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften bezieht (Kontext). Außerdem entspricht die Widerrufsbelehrung der gesetzlich zulässigen Widerrufsbelehrung, die als Belehrung immer das Bestehen des gesetzlichen Rechts voraussetzt und im Übrigen auch keine ausdrückliche Einschränkung auf Verbraucher kennt. Insoweit hätte das Amtsgericht alleine durch Auslegung der Vertragsbestimmungen dahin kommen müssen, dass es sich um eine Belehrung über ein gesetzliches Recht und nicht um die vertragliche Einräumung eines zusätzlichen Rechts handelt, dass dann durch Auslegung als Rücktrittsrecht zu behandeln ist.</span><br />
<span style="font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;"><a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a> <a href="http://www.rechtsrat-internetrecht.de/">www.rechtsrat-internetrecht.de</a></span>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-76821388194866387242012-02-24T20:31:00.000+01:002012-02-24T20:31:02.172+01:00Keine Zahlungspflicht bei ungewollten MobilfunkverbindungenDas bloße Herstellen von Mobilfunkverbindungen durch die Inbetriebnahme eines Gerätes führt nicht zu einem Vertragsschluss, wenn die Mobilfunkverbindung ungewollt hergestellt wurde und die Herstellung einer Mobilfunkverbindung auch nicht erkennbar war (AG Hamburg v. 16.6.2011, AZ: 14 C 16/11). Die Entscheidung, die zunächst eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem Kunden, der ein iPhone mit der Telefonkarte des Mobilfunkanbieters betrieb, ablehnte, weil diese überraschend im Sinne des §§ 305 c BGB (Unwirksamkeit von AGB) war, hat weiter entschieden, dass auch durch das ungewollte Herstellen einer solchen Verbindung ein schlüssiger Vertragsschluss nicht angenommen werden kann. Diese Entscheidung ist vor allem im Hinblick auf angebliche Verträge interessant, die durch die Nutzung von Apps oder das Klicken auf Werbung auf insbesondere Smartphones zustandekommen sollen. Auch hier wird häufig eine Erkennbarkeit und ein Wille, den Vertrag abgeschlossen zu haben fehlen, so dass etwaigen Forderungen solcher Anbieter widersprochen werden sollte, wenn dem Kunden nicht klar ist, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und er dies auch nicht erkennen konnte. In jedem Fall dürfte die Möglichkeit der Anfechtung bleiben, meint der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder aus der Kanzlei Strieder Rechtsanwälte in Solingen und Leverkusen. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a>; <a href="http://www.strieder.co/">www.it-recht-fachanwalt.eu; </a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-28113966493855954372012-01-14T19:45:00.000+01:002012-01-14T19:45:20.736+01:00Unbrauchbare Filesharing-Abmahnung und BeweislastIn einer Entscheidung des OLG Düsseldorf hat das Gericht bei Abmahnungen wegen Filesharing die Verbraucherrechte gestärkt. Die Beklagte war wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und auf Erstattung der Anwaltskosten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verklagt worden. Der Beklagten warf die Klägerin vor, sie habe im Internet urheberrechtlich geschütztes Material, das ihr zustünde, öffentlich zugänglich gemacht. Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin abgemahnt, und ihr ohne nähere Darlegungen insgesamt 304 Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Die Beklagte hat die der Abmahnung beigefügte, vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Anwaltskosten und Schadensersatz hat sie nicht bezahlt.<br />
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Das Gericht (Beschluss vom 14.11.2011, AZ: I-20 W 132/11) hat hierzu geäußert, dass die Kosten der Abmahnung nicht ersetzt werden müssten, da die Abmahnung eine vollkommen unbrauchbare, anwaltliche Dienstleistung dargestellt habe. Eine Abmahnung müsse im Einzelnen erkennen lassen, welches Verhalten der Abgemahnte unterlassen soll und woraus sich die Unterlassungsverpflichtung ergibt. Hieran habe es bei der Abmahnung gefehlt. Die Beklagte habe vielmehr pauschal 304 Urheberrechtsverstöße behauptet. Dabei ist das Anbieten von Mediendateien im Internet nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung, da es zB viele Mediendateien zwischenzeitlich gemeinfrei seien.<br />
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Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Unterlassungserklärung. Nach Auffassung des Gerichts war die "Unterlassungserklärung" unwirksam. Tatsächlich stellt eine solche, vorgefertigte Unterlassungserklärung in Wahrheit eine Unterlassungsvereinbarung zwischen den Parteien dar, so der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Auf solche vorgefertigten Verträge findet AGB-Recht Anwendung. Die Unterlassungsvereinbarung benachteiligte die Beklagte unangemessen und war daher nach AGB-Grundsätzen unwirksam. Aus der Unterlassungserklärung müsse sich im Einzelnen ergeben, welche genau nachvollziehbaren Urheberrechtsverletzungen der Vertragspartner zukünftig unterlassen solle. Nach Auffassung des Gerichts hätten daher sogar gezahlter Anwaltskosten zurückgefordert werden können. <br />
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Wichtig sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast. Hiernach habe die Klägerin, die eine Urheberrechtsrechtsverletzung behauptet, die darlegungs- und Beweislast dafür, dass die IT-Adresse dem Anschluss der Klägerin zugeordnet war, dass sie überhaupt Inhaberin der Urheberrechte war und, dass das urheberrechtlich geschützte Material über die der Beklagten zugeordneten IP-Adresse angeboten wurde. Der Beklagte kann sich hierbei zunächst darauf beschränken, die Vorwürfe mit sogenanntem "Nichtwissen" zu bestreiten, da es sich bei den oben genannten Vorgängen um geschäftsinterne Vorgänge der Klägerin handelte, in die die Beklagte keinen Einblick hatte. <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">http://www.it-recht-fachanwalt.eu/</a>; <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a> (FA IT-Recht u. FA Arbeitsrecht Christoph Strieder, Solingen/Leverkusen)Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-37307462443063314562011-08-16T21:42:00.001+02:002011-08-16T21:43:19.959+02:00Und wieder neu belehrtEs nimmt kein Ende. Seit dem 4.8.2011 gibt es schon wieder eine neue Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Diesmal mit Schonfrist: 3 Monate. Also gilt für alle "Onlinehändler" und Dienstleister, wie z.B. Provider: schnellstens ändern, so der bundesweit tätige Internetrechtler und Fachanwalt für IT-Recht Chhristoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Jeder, der Geschäfte über das Internet macht, sollte dies zum Anlass nehmen, die kleine Ursache für eine große Wirkung, nämlich eine drohende wettbewerbsrechtliche Abmahnung, zu beseitigen. Ja, eine fehlerhafte Widerrusbelehrung kann nach wie vor von Mitbewerbern abgemanht werden. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de ; www.it-recht-fachanwalt.eu</a><br />
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Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-40006438871522680042011-04-28T12:28:00.002+02:002015-09-25T17:40:18.132+02:00IP-Adresse ein Bestandsdatum? Anm. zu BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08<span style="font-family: "Arial","sans-serif"; font-size: 10pt;">Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.5.2010, die sich eigentlich mit der Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN stattgefunden haben, beschäftigt, BGH die IP-Adresse als Bestandsdatum bezeichnet (BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08). In dieser Einfachheit wären die erschwerenden Voraussetzungen des UrhG (§ 101 IX UrhG) für den Inhaber von angeblich verletzten Rechten, Auskunft von Telekommunikationsunternehmen über den Name, dem eine ermittelten IP-Adresse zugeordnet ist, eigentlich hinfällig. Praktisch hieße dies, dass Inhaber von Urheberrechten, die meinen, unter Ermittlung einer IP-Adresse einen Verletzer ermittelt zu haben (Stichwort Filesharing) ohne einen richterlichen Beschluss eine Auskunft über den Namen desjenigen erlangen könnten, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Bisher ist dies nur unter den Voraussetzungen des §§ 101 UrhG möglich. Die BGH-Entscheidung bezieht sich allerdings auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Dieses richtet sich nach Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach kommt es für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft nur darauf an, wie die übermittelten Daten zu qualifizieren sind. Wird nur ein Name an die StA übermittelt, so handelt es sich tatsächlich um ein Bestandsdatum. Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gehen darüber hinaus und setzen voraus, dass ein Datum unter Verwendung von Verkehrsdaten übermittelt werden soll. Der Name dessen, dem eine dynamischer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, kann aber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten, nämlich insbesondere des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung des Internets mit der dynamischen IP-Adresse, ermittelt werden. Insoweit stellt die oben zitierte BGH-Urteil-Rechtsprechung letztlich keine Neuerung dar. Sie verweist nur darauf, dass sich die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der IP-Adresse nach den Vorschriften über Bestandsdaten richtet. Ich halte die BGH-Entscheidung im übrigen an dieser Stelle für verkürzt. Die IP-Adresse wird beim Netzwerkzugriff zugeteilt. Sie bleibt bis zur Abmeldung oder automatischen Abmeldung durch TK-Unternehmer zugeteilt und wird damit zufällig und nach Zeitpunkten zugeteilt. Damit besteht sie nicht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung sonder (erst) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Datenverkehrs. Sie ist demnach auch ein Verkehrsdatum (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Leverkusen und Solingen). <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a> <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de</a></span>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-44291252387315462692011-03-21T14:07:00.000+01:002011-03-21T14:07:31.756+01:00Wertersatz beim Widerruf (BGH, Urteil v. 03.11.2010 - VIII ZR 337/09) Der BGH hat klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist. Er steht im Einklang mit europäischem Recht. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz für die Nutzungsbedingte Wertminderung jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.<br />
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Nach der Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt sogar, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Die Ingebrauchnahme muss m.E. aber zu den Prüfzwecken notwendig sein . Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar hierdruch unverkäuflich ist.<br />
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Im entschiedenen Fall führt der BGHR aus, dass eine Wasserbett-Matratze "typischerweise"im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.<br />
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Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer also, wenn er in der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Wertminderung infolge einer Ingebrauchnahme, die zu Prüfung der Ware notwendig ist, entfällt. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird Wertersatz geschuldet. Letzteres ist insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a>;<br />
<a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">http://www.it-recht-fachanwalt.eu/</a>; <br />
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Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu, www.anwalt-strieder.de).Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-48376181896657697172011-03-07T14:56:00.001+01:002011-03-07T14:59:07.577+01:00Grafische Benutzeroberfläche einer Software ohne Schutz?Eine graphische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann als solche für sich grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen. Dies hat der EuGH unter Bezugnahme auf eine europäische Richtlinie (RL 2009/24/EG) festgestellt (Urteil vom 22.12.2010). Nach dem EuGH stellt eine graphische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar. Diese ist keine eigenständige Software, sondern als Interaktionsschnittstelle nur ein notwendiger Teil einer Software, über welche diese vom Nutzer gesteuert wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung in Deutschland. Meines Erachtens dürfte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn die besondere Gestaltung der Oberfläche dazu geführt, dass diese als künstlerische Schöpfung anzusehen ist. Dann könnte ein eigenständiger Schutz auch auf europäischer Ebene (Richtlinie 2001/29/EG) existieren. (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen) <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a>)Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-37642728717538248302010-08-25T21:53:00.001+02:002010-08-25T21:58:18.031+02:00Abmahnung und Beweislast des Internet-PlattformbetreibersIn einer nach wie vor aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Aufgrund der besonderen Rechtslage nach dem TDG, welches auf den Plattformbetreiber Anwendung findet, ist dies nach dem BGH ausnahmsweise anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit, eine Verletzung zu verhindern, positiv festgestellt werden, was bedeutet, dass derjenige, der den Betreiber wegen einer Verletzung abmahnt und Unterlassung geltendmacht, diese Voraussetzungen auch beweisen muss. Der Plattformbetreiber muss auf einen solchen Nachweis sind allerdings konkret darlegen, warum ihm die dargestellten Maßnahmen nicht zumutbar waren. Eine Entscheidung, die ausdrücklich zu begrüßen ist und zumindest beim gefährdeten Betreiber einer Plattform, dessen Nutzer mit einfachsten Mitteln gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte usf. verletzen können, ohne dass dies bei einem zulässigen Geschäftsmodell tatsächlich zu verhindern wäre, eine gewisse Rechtssicherheit gibt. www.fachanwalt-x-informationstechnologierecht.de <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a> Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Solingen und LeverkusenChristoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-82387541932309935692010-04-27T20:34:00.000+02:002010-04-27T20:34:08.240+02:00Gerichtsstand bei Beleidigung im Internet: PersönlichkeitsrechtsverletzungFragen? <a href="mailto:beratung@anwalt-strieder.de">beratung@anwalt-strieder.de</a><br />
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Der BGH hat entschieden, dass Beleidigungen im Internet, genau genommen Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine Veröffentlichung im Internet begangen werden, vor deutschen Gerichten verfolgt werden können, auch, wenn die Verletzung z.B. von einem Server ausgeht, der im Ausland steht, und zwar auch im nicht Europäischen. Entscheidend ist, so der BGH zuvor auch schon zu Rechtsverletzungen innerhalb Europas, wenn die im Internet abrufbaren Information einen objektiven Bezug zum Inland aufweist. Dies ist der Fall, wenn die widerstreitenden Interessen tatsächlich im Inland kollidieren oder kollidieren können. Er sagt aber auch, dass die bloße Abrufbarkeit von Informationen in Internet im Inland alleine nicht genügt, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen.<br />
Im entschiedenen Verfahren hatte die New York Times einen Artikel über eine Person in Deutschland veröffentlicht, und im Kontakte zur russischen Mafia nachgesagt. Der Artikel war in Deutschland abrufbar und hatte, jedenfalls nach Auffassung des BGH, einen deutlichen Inlandsbezug. <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">http://www.anwalt-strieder.de/</a> Anwalt Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Rechtsanwalt Solingen LeverkusenChristoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-7248185019879825502010-03-07T19:42:00.000+01:002010-03-07T19:42:18.232+01:00Ist ASP-Software eine Sache? Und wenn ja, was dann?<div style="text-align: right;"><a href="mailto:beratung@anwalt-strieder.de">beratung@anwalt-strieder.de</a></div>Genau betrachtet ist das wohl so. Die Vertragsbeziehung zum Application-Service-Provider sind allerdings oft von vielen Leistungen geprägt, so dass sich die Rechtsnatur eines solchen Vertrages alles andere als "aufdrängt". Der BGH hat bereits in einer Entscheidung vom 15.11.2006 für eine durchschnittliche Konstellation solcher Vertragstypen entschieden, dass es sich hierbei um einen Mietvertrag handelt. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Programmüberlassung im Wege des ASP um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache. Unerheblich ist es, wenn nach den Regeln des zusammengesetzten Vertrages weitere Leistungen nach einem anderen Vertragstypen zu beurteilen sind (BGH 15.11.2006, XII ZR 120/04). Richtigerweise führt der BGH aus, dass es für die Frage der Sachqualität einer Software nicht auf die Form der Verkörperung einer geistigen Leistung ankommt. Es reicht aus, wenn das Programm in einem flüchtigen, stromabhängigen Speichermedium, mithin dem Hauptspeicher des Computers, abläuft. D.h., dass den ASP-Provider eine Erhaltungspflicht trifft, und er damit so, wie ein Vermieter von Räumen verpflichtet ist, den vertragsgemäßen Zustand der Software dauerhaft sicherzustellen. Damit dürfte es unzulässig sein, in einem zusätzlichen Wartungsvertrag Leistungen, die der vertragsgemäßen Erhaltung, zumal die Mängelbeseitigung, dienen, aufzunehmen.Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-91736145784226435752010-01-17T20:01:00.003+01:002010-01-17T20:05:49.560+01:00Haftung des Adresskäufers für die fehlende Einwilligung des Adressinhabers in WerbungAdressen sind Gold wert und werden gerne, teuer und unter auch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gehandelt. Immerhin lässt sich hiermit vortrefflich Werbeumsatz generieren, wie so mancher, leidvoll belästigt, erfahren durfte. Eine Einschränkung hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 137/09) für solche Geschäfte gemacht. In dem Urteil unter dem vorgenannten Aktenzeichen hat das OLG klargestellt, dass auch der Käufer solche Adressen dafür haftet, dass der Inhaber die E-Mail-Adresse keine Einwilligung in Werbung erteilt hat. D.h., dass vielleicht sogar der Inhaber der jeweiligen E-Mail direkt gegen den Käufer der E-Mail-Adressen vorgehen und diesen abmahnen und gegebenenfalls zur Unterlassung verurteilt kann (schwierig!). In jedem Fall können dies aber Mitbewerber, da der Käufer der Adressen wettbewerbswidrig handelt. Er ist "Störer" im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn er die gekauften Adressen nicht auf eine solche Einwilligung hin überprüft. Mitbewerber sind in einem solchen Fall sämtliche Unternehmen, die ein Geschäft in der Art betreiben, wie es mit der E-Mail ohne eine Einwilligung des Empfängers beworben worden ist (Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) Strieder, Kanzleisitz: Solingen und Leverkusen, vertretung bundesweit). <a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> <a href="http://www.internetrecht-leverkusen.de/">www.internetrecht-leverkusen.de</a> <a href="http://www.it-recht-fachanwalt.eu/">www.it-recht-fachanwalt.eu</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-30372758883909890032009-10-31T11:36:00.000+01:002009-10-31T11:37:34.894+01:00Privat-Access-ProviderPrivatkunden dürfen einen Internetzugang nicht "vermieten ", also nicht Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Das meint jedenfalls das OLG Köln (Az 6 U 223/08), wobei die Angelegenheit wohl vom BGH entschieden wird. Der Bekl. nutzte einen Internet-Flatrate-Zugang, um Dritten hiermit den Zugang zum Internet zu ermöglichen, natürlich gegen einen gewisses Entgelt. Das OLG meint, dass dieses Recht vom Telefon-, respektive DSL-Vertrag nicht umfasst ist. Dem kann ich mich dem nur anschließen. Der Access-Provider erbringt (jedenfalls) vorrangig eine Dienstleistung für seine Kunden. Das Gebührenmodell ist eindeutig an eine Privatnutzung angepasst, so dass allenfalls Familienmitglieder in den Örtlichkeiten des DSL-Anschlusses diesen als Mitberechtigte nutzen dürfen. Dritten ist ein Nutzungsrecht, und damit der Zugriff auf den technisch bereitgestellten Internetzugang nicht erlaubt. Diese nutzen die technischen Einrichtungen des Providers also ohne einen Nutzungsvertrag. Richtigerweise kann der Provider meines Erachtens sowohl Unterlassung von allen Beteiligten, als auch Schadensersatz beziehungsweise die Herausgabe einer so genannten Bereicherung verlangen.<br /><a class="moz-txt-link-abbreviated" href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> (Solingen ud Leverkusen, Beratung und Vertretung bundesweit)Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-2232007111800446619.post-16373823199045179022009-10-24T12:49:00.007+02:002009-10-24T12:53:16.252+02:00Verkauf vorinstallierter Software: geht das?<div>Lässt sich eigentlich eine Software, die auf einer Festplatte vorinstalliert ist, weiterverkaufen? Die Frage lässt sich bestimmt mit "ja" beantworten, wenn dies technisch machbar ist, die rechtliche Zulässigkeit hingegen eher mit "nein". In der Praxis dürfte eine solche Veräußerung wohl in der Übertragung einer Sicherungskopie liegen. Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 26.6.2009, I-20 U 247/08) hat zu dieser viel diskutierten Frage, ob der sog. Erschöpfungsgrundsatz (nach welchem derjenige, der eine Ware ordnungsgemäß in Europa erworben hat, diese auch weiterveräußern kann) auch bei solcher Software greift, die ein Verkäufer von Hardware auf der Hardware vorinstalliert hat, eine Entscheidung getroffen, die sicherlich unter Juristen viel diskutiert wird. Es hat entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei solcher Software nicht greift, bzw. nur dann, wenn diese Software zusammen mit der Hardware, auf der sie installiert ist, weitergegeben wird. Eine auf einem Datenträger gezogene Sicherungskopie kann damit nicht weitergegeben werden. Hintergrund ist, zusammenfassend gesagt, dass der Erschöpfungsgrundsatz nur an Gegenständen und damit ein solcher Software eintreten kann, die auf einem materiellen Datenträger, z.B. einer CD erworben wird. Hintergrund ist sicherlich auch, dass nur bei der Übergabe des materiellen Datenträgers sichergestellt ist, dass der Verkäufer alle Rechte mit dem Datenträger an den Käufer übergibt und dies auch äußerlich durch die Übergabe nachvollziehbar wird. Häufig wird eingewandt, dass bei der Übergabe des Datenträgers nicht selten eine rechtswidrige Kopie oder Installation der Software auf dem Rechner des Verkäufers verbleibt, die dieser möglicherweise auch nutzen wird. Dass ein Verkäufer, der ein Werk übergibt, hiervon möglicherweise Kopien behält, und damit gegen Urheberrecht verstößt, ist aber nichts besonderes. bei Fotografien ist dies sicherlich ebenso möglich, wie bei Software. Die Möglichkeit zur Vervielfältigung bei Übergabe der Hardware, auf welche die Software installiert ist, ist allerdings eingeschränkt. Die Original-Hardware kann schließlich nur einmal übertragen werden. (Strieder, Rechtsanwälte Solingen und Leverkusen, Beratung und Vertretung auch bundesweit)</div><a href="http://www.anwalt-strieder.de/">www.anwalt-strieder.de</a> (Solingen, Leverkusen, Beratung und Vertretung bundesweit) <a href="http://www.fachanwalt-x-Informationstechnologierecht.de/">www.fachanwalt-x-Informationstechnologierecht.de</a>Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.dehttp://www.blogger.com/profile/04179625261244095440noreply@blogger.com0