Internetrecht -Onlinerecht- Ebayrecht- und Mehr- das IT-Rechtsblog vom Fachanwalt für IT-Recht
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Freitag, 24. Februar 2012
Keine Zahlungspflicht bei ungewollten Mobilfunkverbindungen
Das bloße Herstellen von Mobilfunkverbindungen durch die Inbetriebnahme eines Gerätes führt nicht zu einem Vertragsschluss, wenn die Mobilfunkverbindung ungewollt hergestellt wurde und die Herstellung einer Mobilfunkverbindung auch nicht erkennbar war (AG Hamburg v. 16.6.2011, AZ: 14 C 16/11). Die Entscheidung, die zunächst eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem Kunden, der ein iPhone mit der Telefonkarte des Mobilfunkanbieters betrieb, ablehnte, weil diese überraschend im Sinne des §§ 305 c BGB (Unwirksamkeit von AGB) war, hat weiter entschieden, dass auch durch das ungewollte Herstellen einer solchen Verbindung ein schlüssiger Vertragsschluss nicht angenommen werden kann. Diese Entscheidung ist vor allem im Hinblick auf angebliche Verträge interessant, die durch die Nutzung von Apps oder das Klicken auf Werbung auf insbesondere Smartphones zustandekommen sollen. Auch hier wird häufig eine Erkennbarkeit und ein Wille, den Vertrag abgeschlossen zu haben fehlen, so dass etwaigen Forderungen solcher Anbieter widersprochen werden sollte, wenn dem Kunden nicht klar ist, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und er dies auch nicht erkennen konnte. In jedem Fall dürfte die Möglichkeit der Anfechtung bleiben, meint der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder aus der Kanzlei Strieder Rechtsanwälte in Solingen und Leverkusen. www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu;
Samstag, 14. Januar 2012
Unbrauchbare Filesharing-Abmahnung und Beweislast
In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf hat das Gericht bei Abmahnungen wegen Filesharing die Verbraucherrechte gestärkt. Die Beklagte war wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und auf Erstattung der Anwaltskosten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verklagt worden. Der Beklagten warf die Klägerin vor, sie habe im Internet urheberrechtlich geschütztes Material, das ihr zustünde, öffentlich zugänglich gemacht. Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin abgemahnt, und ihr ohne nähere Darlegungen insgesamt 304 Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Die Beklagte hat die der Abmahnung beigefügte, vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Anwaltskosten und Schadensersatz hat sie nicht bezahlt.
Das Gericht (Beschluss vom 14.11.2011, AZ: I-20 W 132/11) hat hierzu geäußert, dass die Kosten der Abmahnung nicht ersetzt werden müssten, da die Abmahnung eine vollkommen unbrauchbare, anwaltliche Dienstleistung dargestellt habe. Eine Abmahnung müsse im Einzelnen erkennen lassen, welches Verhalten der Abgemahnte unterlassen soll und woraus sich die Unterlassungsverpflichtung ergibt. Hieran habe es bei der Abmahnung gefehlt. Die Beklagte habe vielmehr pauschal 304 Urheberrechtsverstöße behauptet. Dabei ist das Anbieten von Mediendateien im Internet nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung, da es zB viele Mediendateien zwischenzeitlich gemeinfrei seien.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Unterlassungserklärung. Nach Auffassung des Gerichts war die "Unterlassungserklärung" unwirksam. Tatsächlich stellt eine solche, vorgefertigte Unterlassungserklärung in Wahrheit eine Unterlassungsvereinbarung zwischen den Parteien dar, so der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Auf solche vorgefertigten Verträge findet AGB-Recht Anwendung. Die Unterlassungsvereinbarung benachteiligte die Beklagte unangemessen und war daher nach AGB-Grundsätzen unwirksam. Aus der Unterlassungserklärung müsse sich im Einzelnen ergeben, welche genau nachvollziehbaren Urheberrechtsverletzungen der Vertragspartner zukünftig unterlassen solle. Nach Auffassung des Gerichts hätten daher sogar gezahlter Anwaltskosten zurückgefordert werden können.
Wichtig sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast. Hiernach habe die Klägerin, die eine Urheberrechtsrechtsverletzung behauptet, die darlegungs- und Beweislast dafür, dass die IT-Adresse dem Anschluss der Klägerin zugeordnet war, dass sie überhaupt Inhaberin der Urheberrechte war und, dass das urheberrechtlich geschützte Material über die der Beklagten zugeordneten IP-Adresse angeboten wurde. Der Beklagte kann sich hierbei zunächst darauf beschränken, die Vorwürfe mit sogenanntem "Nichtwissen" zu bestreiten, da es sich bei den oben genannten Vorgängen um geschäftsinterne Vorgänge der Klägerin handelte, in die die Beklagte keinen Einblick hatte. http://www.it-recht-fachanwalt.eu/; http://www.anwalt-strieder.de/ (FA IT-Recht u. FA Arbeitsrecht Christoph Strieder, Solingen/Leverkusen)
Das Gericht (Beschluss vom 14.11.2011, AZ: I-20 W 132/11) hat hierzu geäußert, dass die Kosten der Abmahnung nicht ersetzt werden müssten, da die Abmahnung eine vollkommen unbrauchbare, anwaltliche Dienstleistung dargestellt habe. Eine Abmahnung müsse im Einzelnen erkennen lassen, welches Verhalten der Abgemahnte unterlassen soll und woraus sich die Unterlassungsverpflichtung ergibt. Hieran habe es bei der Abmahnung gefehlt. Die Beklagte habe vielmehr pauschal 304 Urheberrechtsverstöße behauptet. Dabei ist das Anbieten von Mediendateien im Internet nicht zwingend eine Urheberrechtsverletzung, da es zB viele Mediendateien zwischenzeitlich gemeinfrei seien.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Unterlassungserklärung. Nach Auffassung des Gerichts war die "Unterlassungserklärung" unwirksam. Tatsächlich stellt eine solche, vorgefertigte Unterlassungserklärung in Wahrheit eine Unterlassungsvereinbarung zwischen den Parteien dar, so der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Auf solche vorgefertigten Verträge findet AGB-Recht Anwendung. Die Unterlassungsvereinbarung benachteiligte die Beklagte unangemessen und war daher nach AGB-Grundsätzen unwirksam. Aus der Unterlassungserklärung müsse sich im Einzelnen ergeben, welche genau nachvollziehbaren Urheberrechtsverletzungen der Vertragspartner zukünftig unterlassen solle. Nach Auffassung des Gerichts hätten daher sogar gezahlter Anwaltskosten zurückgefordert werden können.
Wichtig sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislast. Hiernach habe die Klägerin, die eine Urheberrechtsrechtsverletzung behauptet, die darlegungs- und Beweislast dafür, dass die IT-Adresse dem Anschluss der Klägerin zugeordnet war, dass sie überhaupt Inhaberin der Urheberrechte war und, dass das urheberrechtlich geschützte Material über die der Beklagten zugeordneten IP-Adresse angeboten wurde. Der Beklagte kann sich hierbei zunächst darauf beschränken, die Vorwürfe mit sogenanntem "Nichtwissen" zu bestreiten, da es sich bei den oben genannten Vorgängen um geschäftsinterne Vorgänge der Klägerin handelte, in die die Beklagte keinen Einblick hatte. http://www.it-recht-fachanwalt.eu/; http://www.anwalt-strieder.de/ (FA IT-Recht u. FA Arbeitsrecht Christoph Strieder, Solingen/Leverkusen)
Dienstag, 16. August 2011
Und wieder neu belehrt
Es nimmt kein Ende. Seit dem 4.8.2011 gibt es schon wieder eine neue Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Diesmal mit Schonfrist: 3 Monate. Also gilt für alle "Onlinehändler" und Dienstleister, wie z.B. Provider: schnellstens ändern, so der bundesweit tätige Internetrechtler und Fachanwalt für IT-Recht Chhristoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Jeder, der Geschäfte über das Internet macht, sollte dies zum Anlass nehmen, die kleine Ursache für eine große Wirkung, nämlich eine drohende wettbewerbsrechtliche Abmahnung, zu beseitigen. Ja, eine fehlerhafte Widerrusbelehrung kann nach wie vor von Mitbewerbern abgemanht werden. www.anwalt-strieder.de www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de ; www.it-recht-fachanwalt.eu
Donnerstag, 28. April 2011
IP-Adresse ein Bestandsdatum? Anm. zu BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.5.2010, die sich eigentlich mit der Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN stattgefunden haben, beschäftigt, BGH die IP-Adresse als Bestandsdatum bezeichnet (BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08). In dieser Einfachheit wären die erschwerenden Voraussetzungen des UrhG (§ 101 IX UrhG) für den Inhaber von angeblich verletzten Rechten, Auskunft von Telekommunikationsunternehmen über den Name, dem eine ermittelten IP-Adresse zugeordnet ist, eigentlich hinfällig. Praktisch hieße dies, dass Inhaber von Urheberrechten, die meinen, unter Ermittlung einer IP-Adresse einen Verletzer ermittelt zu haben (Stichwort Filesharing) ohne einen richterlichen Beschluss eine Auskunft über den Namen desjenigen erlangen könnten, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Bisher ist dies nur unter den Voraussetzungen des §§ 101 UrhG möglich. Die BGH-Entscheidung bezieht sich allerdings auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Dieses richtet sich nach Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach kommt es für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft nur darauf an, wie die übermittelten Daten zu qualifizieren sind. Wird nur ein Name an die StA übermittelt, so handelt es sich tatsächlich um ein Bestandsdatum. Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gehen darüber hinaus und setzen voraus, dass ein Datum unter Verwendung von Verkehrsdaten übermittelt werden soll. Der Name dessen, dem eine dynamischer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, kann aber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten, nämlich insbesondere des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung des Internets mit der dynamischen IP-Adresse, ermittelt werden. Insoweit stellt die oben zitierte BGH-Urteil-Rechtsprechung letztlich keine Neuerung dar. Sie verweist nur darauf, dass sich die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der IP-Adresse nach den Vorschriften über Bestandsdaten richtet. Ich halte die BGH-Entscheidung im übrigen an dieser Stelle für verkürzt. Die IP-Adresse wird beim Netzwerkzugriff zugeteilt. Sie bleibt bis zur Abmeldung oder automatischen Abmeldung durch TK-Unternehmer zugeteilt und wird damit zufällig und nach Zeitpunkten zugeteilt. Damit besteht sie nicht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung sonder (erst) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Datenverkehrs. Sie ist demnach auch ein Verkehrsdatum (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Leverkusen und Solingen). www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de
Montag, 21. März 2011
Wertersatz beim Widerruf (BGH, Urteil v. 03.11.2010 - VIII ZR 337/09)
Der BGH hat klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist. Er steht im Einklang mit europäischem Recht. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz für die Nutzungsbedingte Wertminderung jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.
Nach der Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt sogar, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Die Ingebrauchnahme muss m.E. aber zu den Prüfzwecken notwendig sein . Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar hierdruch unverkäuflich ist.
Im entschiedenen Fall führt der BGHR aus, dass eine Wasserbett-Matratze "typischerweise"im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.
Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer also, wenn er in der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Wertminderung infolge einer Ingebrauchnahme, die zu Prüfung der Ware notwendig ist, entfällt. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird Wertersatz geschuldet. Letzteres ist insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird. http://www.anwalt-strieder.de/;
http://www.it-recht-fachanwalt.eu/;
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu, www.anwalt-strieder.de).
Nach der Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt sogar, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Die Ingebrauchnahme muss m.E. aber zu den Prüfzwecken notwendig sein . Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar hierdruch unverkäuflich ist.
Im entschiedenen Fall führt der BGHR aus, dass eine Wasserbett-Matratze "typischerweise"im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.
Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer also, wenn er in der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Wertminderung infolge einer Ingebrauchnahme, die zu Prüfung der Ware notwendig ist, entfällt. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird Wertersatz geschuldet. Letzteres ist insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird. http://www.anwalt-strieder.de/;
http://www.it-recht-fachanwalt.eu/;
Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu, www.anwalt-strieder.de).
Montag, 7. März 2011
Grafische Benutzeroberfläche einer Software ohne Schutz?
Eine graphische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann als solche für sich grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen. Dies hat der EuGH unter Bezugnahme auf eine europäische Richtlinie (RL 2009/24/EG) festgestellt (Urteil vom 22.12.2010). Nach dem EuGH stellt eine graphische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar. Diese ist keine eigenständige Software, sondern als Interaktionsschnittstelle nur ein notwendiger Teil einer Software, über welche diese vom Nutzer gesteuert wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung in Deutschland. Meines Erachtens dürfte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn die besondere Gestaltung der Oberfläche dazu geführt, dass diese als künstlerische Schöpfung anzusehen ist. Dann könnte ein eigenständiger Schutz auch auf europäischer Ebene (Richtlinie 2001/29/EG) existieren. (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu)
Mittwoch, 25. August 2010
Abmahnung und Beweislast des Internet-Plattformbetreibers
In einer nach wie vor aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Aufgrund der besonderen Rechtslage nach dem TDG, welches auf den Plattformbetreiber Anwendung findet, ist dies nach dem BGH ausnahmsweise anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit, eine Verletzung zu verhindern, positiv festgestellt werden, was bedeutet, dass derjenige, der den Betreiber wegen einer Verletzung abmahnt und Unterlassung geltendmacht, diese Voraussetzungen auch beweisen muss. Der Plattformbetreiber muss auf einen solchen Nachweis sind allerdings konkret darlegen, warum ihm die dargestellten Maßnahmen nicht zumutbar waren. Eine Entscheidung, die ausdrücklich zu begrüßen ist und zumindest beim gefährdeten Betreiber einer Plattform, dessen Nutzer mit einfachsten Mitteln gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte usf. verletzen können, ohne dass dies bei einem zulässigen Geschäftsmodell tatsächlich zu verhindern wäre, eine gewisse Rechtssicherheit gibt. www.fachanwalt-x-informationstechnologierecht.de http://www.anwalt-strieder.de/ Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Solingen und Leverkusen
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