Montag, 10. November 2014

Keine Urheberrechtsverletzung beim Framing


Der EuGH (Beschluß vom 24. Oktober 2014 - C - 348/13) hat in die Frage einer Urheberrechtsverletzung beim Einbinden fremder urheberrechtlicher Inhalte in einen Internetauftritt entschieden. Eine Urheberrechtsverletzung kann unter anderem vorliegen, wenn ein fremdes Werk, z.B. eine Bilddatei, druch einen Dritten vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird (§ 19 Buchst. a UrhG), ohne dass der Urheber hierin eingewilligt hat. Zu entscheiden war, ob im Falle des so genannten "Framing" ein Öffentliches Zugänglichmachen eines Werks durch den, der die "Framing-Technik" in einer Internetseite nutzt, vorliegt. Bei dieser Technik werden urheberrechtlich geschützte Werke nicht kopiert, sondern innerhalb der Internetseite lediglich ein Link gesetzt, der auf diese Inhalte verweist. Diese werden dann beim Aufruf der Internetseite abgerufen und innerhalb der Internetseite so wiedergegeben, dass sie als Teil des Internetauftritts scheinen, in den Internetauftritt also eingebettet sind (embedded links), ohne dass der Betrachter der Internetseite erkennt, dass lediglich ein fremder Inhalt, der an anderer Stelle im Internet veröffentlicht wird, wiedergegeben wird.
Der BGH hat hierbei bereits in der Vergangenheit eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt. Er hat dies damit begründet, dass das Werk nur so wiedergegeben wird, wie der Urheber dies selbst veranlasst hat, und nur der Urheber beeinflussen könne, ob der Inhalt auch zukünftig so abrufbar ist, oder nicht. Dass für Dritte nicht erkennbar ist, dass sich tatsächlich um die Wiedergabe einer von einem Dritten im Internet zugänglich gemachten Datei handelt, ist unerheblich, weil der bloße Anschein einer Urheberrechts-Verletzungshandlung selbst keine Verletzung von Urheberrechten darstellen kann. Der BGH hat diese Frage trotzdem noch einmal dem EuGH vorgelegt, der diese Rechtsauffassung bestätigte. Der EuGH hat ausgeführt, dass eine öffentliche Wiedergabe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich das technische Wiedervergabeverfahren nicht ändert oder, wenn sich die Wiedergabe nicht an ein "neues Publikum" wendet. Wird also das technische Wiedergabeverfahren nicht abgeändert, und hat der Nutzer der Internetseite, bei dem das Werk (z.B. ein Bild) wiedergegeben ist, dieses bereits ohne Einschränkung zum Abruf durch Internetbenutzer bereitgestellt, scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus, wenn der Nutzer, z.B. bei Facebook, lediglich einen Link hierauf setzt. Noch mehr hierzu: http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/11/stellt-framing-eine-urheberrechtsverlet.html

( von www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-gewerblichen-Rechtsschutz.eu, RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen.