Mittwoch, 20. Februar 2013

Widerrufsrecht auch für Unternehmer? Entscheidung des AG Cloppenburg vom 2.10.2012


Widerrufsbelehrungen sind ein Dauerbrenner in der Abmahnung-und Beratungspraxis, da es immer wieder neue Feinheiten und Betrachtungen zur Rechtswirksamkeit bestimmter Widerrufsbelehrungen gibt. Eine, aus meiner Sicht unhaltbare Entscheidung hierzu hat das AG Cloppenburg, Urteil vom 2.10.2012, AZ: 21 C 193/12, so aber auch schon das zuvor das LG München zu einer Belehrung die mit  "Widerrufsbelehrung"  überschrieben war, getroffen. Das Amtsgericht hat zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die ein Widerrufsrecht im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung einräumte, festgestellt, dass diese auch zu Gunsten von Unternehmern gibt, wenn eine Einschränkung auf Verbraucher nicht geregelt  ist. Der Entscheidung ist ein wenig die Brisanz genommen, nachdem der BGH entgegen dem LG Hamburg entschieden hat, dass eine solche Einschränkung nicht wettbewerbswidrig ist, was bis zu diesem Zeitpunkt streitig war und dem Verwender die Wahl ließ, ob die Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft oder erheblich nachteilig ist, das sich auch Unternehmer hierauf berufen könnten. Eine Einschränkung auf Verbraucher ist nach aktueller Rechtsprechung  daher zulässig. Im entschiedenen Fall gab es eine solche Einschränkung allerdings nicht. Der Versandhändler hatte schlicht die amtliche Widerrufsbelehrung genutzt, und zwar auch in seinen AGB. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts war damit nicht hinreichend klar geregelt, ob die Widerrufsbelehrung nicht auch für Unternehmer gilt. Dies gehe zulasten des Versandhändlers. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht falsch. Bereits im Text der Widerrufsbelehrung ist ersichtlich, dass sich diese auf die Vorschriften des Widerrufsrechts für Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften bezieht (Kontext). Außerdem entspricht die Widerrufsbelehrung der gesetzlich zulässigen Widerrufsbelehrung, die als Belehrung immer das Bestehen des gesetzlichen Rechts voraussetzt und im Übrigen auch keine ausdrückliche Einschränkung auf Verbraucher kennt. Insoweit hätte das Amtsgericht alleine durch Auslegung der Vertragsbestimmungen dahin kommen müssen, dass es sich um eine Belehrung über ein gesetzliches Recht und nicht um die vertragliche Einräumung eines zusätzlichen Rechts handelt, dass dann durch Auslegung als Rücktrittsrecht zu behandeln ist.
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