Montag, 20. Juli 2009

Preisuchmaschinen müssen Versandkosten angeben

Alle Online-Händler müssen auch für Werbung auf Preissuchmaschinen Sorge tragen, dass die Versandkosten in der Nähe des Kaufpreises aufgeführt sind.

Der BGH meint, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis auch Versandkosten enthält. Der Preis ist eine wesentliche Vertragsinformation, welche unter anderm auch den den Rang der Auflistung bestimmt.
Nach § 1 Abs. II PreisAngVO muss jeder, der Endverbrauchern gewerblich oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen im bereich von Fernabsatzverträgen anbietet, auch deutlich ausweisen, dass die geforderte Umsatzsteuer und sonstige andere Preisbestandteile enthalten und ob weitere Kosten (Lieferkosten/Versandkosten) anfallen.

Fehlen diese Angaben, wird der Preis in Suchmaschinen günstiger dargestellt. Dies stellt aber einen Wettbewrebsverstoß gegenüber Mitbwerbern dar. (BGH, Urteil v. 16.7.2009, Az.: I ZR 140/07).

Montag, 6. Juli 2009

Aktivierung von Internetdomains?

In der Beratungspraxis kommt in letzter Zeit immer wieder die Frage auf, ob eine Domain nach neuem Handelsrecht aktiviert werden kann oder gar muss, auch, wenn sie nicht wie ein Gegenstand von Dritten erworben ist. Nach gegenseitigem Stand der Rechtsprechung muss man sagen: Nein. Dies kann sich allerdings in Zukunft ändern, so dass eine gewisse Vorsicht geboten ist.
Ein Internetdomänen wäre dann zu aktivieren, wenn sie ein, einer Marke oder einer Kundenliste vergleichbares, Wirtschaftsgut ist. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass der Inhaber einer Domain lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der DENIC erwirkt, für eine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu benutzen. Weitere Rechte, insbesondere ein Namensrecht oder markenrechtähnliches Recht erhält er nicht.
Auch der Bundesfinanzhof meint, dass eine Domain einem gewerblichen Schutzrecht allenfalls ähnlich ist. Dies folgert der BFH daraus, dass lediglich ein Anspruch schuldrechtlicher Art besteht, wonach die DENIC gegen Zahlung von Gebühren die Eintragung der Domain und der entsprechenden Daten in den in Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten hat.
Demzufolge dürfte eine Aktivierung der Domain nicht möglich aber auch nicht erforderlich sein. Es handelt sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht, ist aber einem gewerblichen Schutzrecht vergleichbar so dass ein Aktivierungsverbot, so, wie bei einer originären Marke, anzunehmen ist.
Wie gesagt: es gilt, dass im Weiteren zu beobachten.
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