Alle Online-Händler müssen auch für Werbung auf Preissuchmaschinen Sorge tragen, dass die Versandkosten in der Nähe des Kaufpreises aufgeführt sind.
Der BGH meint, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis auch Versandkosten enthält. Der Preis ist eine wesentliche Vertragsinformation, welche unter anderm auch den den Rang der Auflistung bestimmt.
Nach § 1 Abs. II PreisAngVO muss jeder, der Endverbrauchern gewerblich oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen im bereich von Fernabsatzverträgen anbietet, auch deutlich ausweisen, dass die geforderte Umsatzsteuer und sonstige andere Preisbestandteile enthalten und ob weitere Kosten (Lieferkosten/Versandkosten) anfallen.
Fehlen diese Angaben, wird der Preis in Suchmaschinen günstiger dargestellt. Dies stellt aber einen Wettbewrebsverstoß gegenüber Mitbwerbern dar. (BGH, Urteil v. 16.7.2009, Az.: I ZR 140/07).