Dienstag, 16. August 2011

Und wieder neu belehrt

Es nimmt kein Ende. Seit dem 4.8.2011 gibt es schon wieder eine neue Widerrufsbelehrung für Verbraucher.  Diesmal mit Schonfrist: 3 Monate. Also gilt für alle "Onlinehändler" und Dienstleister, wie z.B. Provider: schnellstens ändern, so der bundesweit tätige Internetrechtler und Fachanwalt für IT-Recht Chhristoph Strieder mit Büros in Solingen und Leverkusen. Jeder, der Geschäfte über das Internet macht, sollte dies zum Anlass nehmen, die kleine Ursache für eine große Wirkung, nämlich eine drohende wettbewerbsrechtliche Abmahnung, zu beseitigen. Ja, eine fehlerhafte Widerrusbelehrung kann nach wie vor von Mitbewerbern abgemanht werden. www.anwalt-strieder.de  www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de ; www.it-recht-fachanwalt.eu



Donnerstag, 28. April 2011

IP-Adresse ein Bestandsdatum? Anm. zu BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.5.2010, die sich eigentlich mit der Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN stattgefunden haben, beschäftigt, BGH die IP-Adresse als Bestandsdatum bezeichnet (BGH v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08). In dieser Einfachheit wären die erschwerenden Voraussetzungen des UrhG (§ 101 IX UrhG) für den Inhaber von angeblich verletzten Rechten, Auskunft von Telekommunikationsunternehmen über den Name, dem eine ermittelten IP-Adresse zugeordnet ist, eigentlich hinfällig. Praktisch hieße dies, dass Inhaber von Urheberrechten, die meinen, unter Ermittlung einer IP-Adresse einen Verletzer ermittelt zu haben (Stichwort Filesharing) ohne einen richterlichen Beschluss eine Auskunft über den Namen desjenigen erlangen könnten, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Bisher ist dies nur unter den Voraussetzungen des §§ 101 UrhG möglich. Die BGH-Entscheidung bezieht sich allerdings auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Dieses richtet sich nach Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Hiernach kommt es für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft nur darauf an, wie die übermittelten Daten zu qualifizieren sind. Wird nur ein Name an die StA übermittelt, so handelt es sich tatsächlich um ein Bestandsdatum. Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gehen darüber hinaus und setzen voraus, dass ein Datum unter Verwendung von Verkehrsdaten übermittelt werden soll. Der Name dessen, dem eine dynamischer IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, kann aber nur unter Verwendung von Verkehrsdaten, nämlich insbesondere des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung des Internets mit der dynamischen IP-Adresse, ermittelt werden. Insoweit stellt die oben zitierte BGH-Urteil-Rechtsprechung letztlich keine Neuerung dar. Sie verweist nur darauf, dass sich die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der IP-Adresse nach den Vorschriften über Bestandsdaten richtet. Ich halte die BGH-Entscheidung im übrigen an dieser Stelle für verkürzt. Die IP-Adresse wird beim Netzwerkzugriff zugeteilt. Sie bleibt bis zur Abmeldung oder automatischen Abmeldung durch TK-Unternehmer zugeteilt und wird damit zufällig und nach Zeitpunkten zugeteilt. Damit besteht sie nicht unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung sonder (erst) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Datenverkehrs. Sie ist demnach auch ein Verkehrsdatum (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Leverkusen und Solingen). www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de

Montag, 21. März 2011

Wertersatz beim Widerruf (BGH, Urteil v. 03.11.2010 - VIII ZR 337/09)

 Der BGH hat klargestellt, dass ein Wertersatz durch die Nutzung der Ware im Fernabsatz nicht ausgeschlossen ist. Er steht im Einklang mit europäischem Recht. Liegt eine richtige Widerrufsbelehrung vor, und ist die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß vorgenommen worden, ist hierdurch klargestellt, dass ein Wertersatz für die Nutzungsbedingte Wertminderung jedenfalls in Betracht kommt, so der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht) Christoph Strieder mit Anwaltsbüros in Solingen und Leverkusen.

Nach der Gesetzeslage kommt aber ein Wertersatz nicht infrage, wenn eine Verschlechterung der Ware durch deren Prüfung eintritt (§ 357 III BGB). Dies gilt sogar, wenn die Prüfung zwingend eine Ingebrauchnahme voraussetzt und die Wertminderung hierdurch eintritt. Die Ingebrauchnahme muss m.E. aber zu den Prüfzwecken notwendig sein . Dann allerdings soll ein Wertersatz auch dann nicht zu leisten sein, wenn durch die Prüfung die Ware erheblich im Wert gemindert wird und sogar hierdruch unverkäuflich ist.

Im entschiedenen Fall führt der BGHR aus, dass eine Wasserbett-Matratze "typischerweise"im Ladengeschäft an den dortigen Ausstellungsstücken vorgenommen wird.

Wertersatz für die Ingebrauchnahme schuldet der Käufer also, wenn er in der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hierauf hingewiesen wird. Wertersatz für die Wertminderung infolge einer Ingebrauchnahme, die zu Prüfung der Ware notwendig ist, entfällt. Für die darüber hinausgehende Ingebrauchnahme wird Wertersatz geschuldet. Letzteres ist insbesondere dort wichtig, wo Abnutzungen am Gerät durch eine über die bloße für die Prüfung notwendige hinausgehende Nutzung entstanden sind. Meines Erachtens ergibt sich aus der oben genannten BGH-Entscheidung nach wie vor nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen Wertersatz bei einer Prüfung, die in einem Ladengeschäft nicht üblicherweise erfolgt, zu leisten ist. Diese Frage ist bedeutsam bei cash-and-carry Produkten, die auch im Ladengeschäft in der Regel ohne Prüfung gekauft werden. Hierbei dürfte sich insbesondere um Peripherie-Geräte wie Drucker, Eingabegeräte und meines Erachtens auch Software handeln, wobei die Nutzung von Software regelmäßig schwer nachweisbar sein wird. http://www.anwalt-strieder.de/;
http://www.it-recht-fachanwalt.eu/;










Rechtsanwalt Christoph Strieder, Leverkusen, Solingen, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, http://www.it-recht-fachanwalt.eu, www.anwalt-strieder.de).

Montag, 7. März 2011

Grafische Benutzeroberfläche einer Software ohne Schutz?

Eine graphische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms kann als solche für sich grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen. Dies hat der EuGH unter Bezugnahme auf eine europäische Richtlinie (RL 2009/24/EG) festgestellt (Urteil vom 22.12.2010). Nach dem EuGH stellt eine graphische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar. Diese ist keine eigenständige Software, sondern als Interaktionsschnittstelle nur ein notwendiger Teil einer Software, über welche diese vom Nutzer gesteuert wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung in Deutschland. Meines Erachtens dürfte allerdings dann etwas anderes gelten, wenn die besondere Gestaltung der Oberfläche dazu geführt, dass diese als künstlerische Schöpfung anzusehen ist. Dann könnte ein eigenständiger Schutz auch auf europäischer Ebene (Richtlinie 2001/29/EG) existieren. (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) in Solingen und Leverkusen) www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu)