Samstag, 28. März 2009

ElektroG: Abgemahnt und eingetragen

Für jeden Händler, der in Deutschland selbst importierte Waren anbiete, droht das Risiko Abmahnung. Auch der einfache Ebayhändler oder Amazon-Verkäufer muss sich nämlich beim Elektronik Altgeräteregister registrieren lassen (näheres s. www.stiftung-ear.de). So stehts im ElektroG. Konkurrenten können sonst abmahnen. Das ist unter Juristen zwar umstritten, das OLG Düsseldorf war nun aber gezwungen, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen. In zwei Entscheidungen kommt es zu dem salomonischen Ergebnis: überhaupt gar nicht eingetragen: wettbewerbswidrig; eingetragen, aber nicht ganz richtig: nicht wettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorteil verschafft sich nur, wer durch die fehlende Eintragung Geld und Aufwand spart. Vorschriften im ElektroG, die nur die Art der Registrierung betreffen, sind wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Übrigens: Händler können auch haften, wenn sie Waren von nicht registrierten Herstellern oder Importeuren anbieten! www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 26. März 2009

Amazon Marketplace: Widerufsfristen wie bei Ebay?

Ob auf dem Amazon-Marketplace dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 1 Monat oder 2 Wochen zusteht, ist umstritten, für die Widerrufsbelehrung, die der Händler erteilen muss, aber nicht ganz unbedeutend. Das LG Berlin (veröffentlicht in der MMR) meint: 2 Wochen. Bei Amazon (Marketplace) können regelmäßig die Widerrufsbelehrung in Textform dem Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss zugehen. Zudem geht das LG davon aus, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform auch dann bei Vertragsschluss erteilt ist, wenn sie mit der Annahmeerklärung erfoglt, z.B. als Emailanhang. Wichtig ist bei dieser Entscheidung auch, dass das Gericht die Amazon-AGB auf das verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht anwendet, also nicht von allgemeinen Marktregeln ausgeht, was vielfach bei Ebay-Geschäften angeführt wird. Wie andere Gerichte dies entscheiden, bleibt abzuwarten. Die Berliner ersparen sich jedenfalls viel Arbeit mit einstweiligen Verfügungen gegen Amazon-Händler.

Montag, 23. März 2009

Telefonanschluss verspätet freigeschaltet: Schadensersatz!

Bei einer verspätetet Freischaltung des Telefonanschlusses durch einen Telefonabieter (nicht Telekom) kann der Kunde Schadensersatz verlangen (LG Frankfurt a.M., Az.: 3-13 O 61/06). Die Freischaltung hatt sich in dem entschiedenen Fall erheblich verzögert (7 Wochen). Der Sachverständige, den das Gericht mit der Klärung einer Beweisfrage beauftragt hatte, kam zu dem Ergebnis, dass allenfalls ein Zeitraum von 11 Tagen akzeptabel sei. So lange brauche es, bis die Telekom einen entsprechenden Antrag der privaten Telefongesellschaft auf Fraigabe des Anschlusses erledigt habe. Der Kläger konnte in der Zeit des fehelenden Anschlusses erhebliche Umsatzrückgänge nachweisen, insg. über 13.000 €.
Nach der Entscheidung müsste der Telekom ein erheblich kürzerer Zeitraum zustehen, um einen Anschluss zu schalten, sonst wird's teuer.

Surfen vor Gericht?

Das geht nicht, jedenfalls nicht mit dem Notebook und auch nicht als Journalist, selbst dann, wenn die Freiheit der Berichterstattung besonders geschützt ist, sagt das BverfG (Az.: 1 BcQ 47/08). Andernfalls könnten Ton- und Bildaufnahmen vom Prozess gefertigt werden. Es ist den Gerichten nicht zuzumuten, jeden Notebook eines Anwesenden daraufhin zu überpüfen.
Das ist richtig, Berichterstattung ist wichtig, die Gerichtsverhandlung darf aber nicht zu einem medial-kommerziellen Event verkommen. Das Recht eines Strafverteidigers, bei einer Verhandlung ggf. ein Notebook zu nutzen, ist von der Entscheidung nicht betroffen.


Donnerstag, 19. März 2009

BGH 11.03.2009, I ZR 114/06: Ebay-Nutzer können für Missbrauch von Mitgliedskonten haften

Ebay-Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen für einen Missbrauch des Kontos haften. Voraussetzung ist ein unzureichender Schutz vor Zugriffen Dritter. Außerdem kommt m.E. eine solche Haftung nur bei Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen in Betracht. Dann haftet der Inhaber nämlich als "Störer" oder wegen "Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrsicherungspflicht".
Über den Account des Beklagten war gewerblich Schmuck angeboten worden. Der Hersteller ging wegen Marken-/Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsrecht gegen den Accountinmhaber vor.


LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH die Urteile auf. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.


Eine Haftung des Accountinhabers als Mittäter oder Teilnehmer liege wegen fehlenden Vorsatzes nicht vor. Der Accountinhaber hat aber nicht hinreichend dafür gesorgt, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten seines Mitgliedskontos erlangen konnten. Bei einer Nutzung des Accounts durch Dritte, die sich die Zugangsdaten verschafften, weil der Inhaber diese nicht ausreichend vor fremdem Zugriff schützte, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.


Die Rechtsprechung gilt allerdings sicherlich nicht für den Anspruch aus einem Kaufvertrag, wenn der Accountinhaber behauptet, keinen Vertrag über den Account geschlossen zu haben. Die Rechtsprechung kann aber ggf. Schadensersatzansprüche eines solchen Käufers gegenüber dem Accouninhaber begründen. http://www.blogger.com/www.anwalt-strieder.de http://www.blogger.com/www.telefonrechtsrat.de

Montag, 16. März 2009

Fußball-Bundesligaschleichbezug zu Ostern: Wer findet das IT-rechtliche Osterei des Beitrags??

Mit den Problemen, die mit der obigen, sybillischen Überschriftenzeile angedeutet werden, musste der BGH sich beschäftigen. Was nach einer treffenden Beschreibung mancher fußballerischer Realität auf Deutschlands Rollrasen klingt, ist in Wahrheit noch schlimmer. Der BGH hatte sich nicht mit einem müden Gekicke zu zulasten der Zuschauer in einem Fußballstadion zu beschäftigen. Er musste sich mit der Frage herumärgern, ob ein Fußballverein es seinen Kunden untersagen kann, bei ihm erworbene Eintrittskarten weiterzuverkaufen. Dabei hatte der klagende Fußballverein dies lediglich einem gewerblichen Weiterverkäufer untersagt, und zwar in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Den gewerblichen Weiterverkäufer interessierte das natürlich nicht und kaufte weiter Fußballkarten um diese weiterzuverkaufen. Klar, sonst hätte der BGH hierüber nicht entscheiden müssen. Er tat dies und sprach: Schleichbezug geht nicht! Damit meint der BGH, dass der Wiederverkäufer die Karten unter Vortäuschung seiner Weiterverkaufsabsicht gekauft hatte.

Er sprach aber weiter, dass das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg, die einem Unterlassungsanspruch des Fußballvereins gegen den Weiterverkäufer stattgegeben hatten, unrecht hatten -indes nur teilweise, des Schleichbezugs wegen eben. An dieser Stelle kommt ein besonderer IT-rechtlicher Aspekte zum Tragen. Die beiden vorgenannten Hamburger Gerichte sind aus Sicht des IT-Rechtlers nämlich für mutige Entscheidungen bekannt, was bei Gerichtsverfahren in der Regel nur für 50% der Beteiligten willkommen ist. Jedenfalls kam das zweithöchste deutsche Gericht zu dem Ergebnis, dass der Wiederverkäufer nicht berechtigt ist, Eintrittskarten bei dem Fußballverein zum Zwecke des Wiederverkaufs zu erwerben, wenn ihm dies vertraglich untersagt ist. Darauf, ob eine solche vertragliche Regelung letztlich wirksam ist, komme es nicht an. Entscheidend ist es, dass das (hier zulässige) Vertriebssystem des Fußballvereins wettbewerbswidrig beeinträchtigt wird. Dass dieser die Karten nur selbst oder durch einen engen Kreis von Wiederverkäufern vertreibt, ist zulässig. Hierfür sprechen berechtigte Interessen, unter anderem ein sozialer Gedanke und ein Sicherheitsinteresse, da der Verein nur so dafür sorgen kann, dass auch für besonders attraktive Spiele günstige Karten zur Verfügung stehen und außerdem darauf geachtet werden kann, dass an bestimmte Personengruppen, die z.B. ein Stadionsverbot haben, nicht verkauft werden kann.

So weit so gut, viel interessanter sind aber die Ausführungen des BGH dazu, dass es dem Wiederverkäufer erlaubt ist, die Karten von Fans aufzukaufen, für die eine entsprechende AGB entweder nicht wirksam ist - was der BGH aber offen gelassen hat- die aber ohne Einbeziehung der AGB des Fußballvereins die Karten verkaufen könnten, z.B., wenn sie dieses zuvor von einer dritten Person geschenkt erhalten hätten. Dies stellt auch keine Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches dar, da ein solcher Vertragsbruch beim Aufkauf von Dritten gerade nicht gegeben sein muss. Der BGH sagte nocheinmal, dass ein selektives Vertriebssystem zulässig ist und ein Fußballverein sich vertraglich weigern kann, an Wiederverkäufer zu verkaufen. Von Dritten, die vertraglich gegenüber dem Fußballverein nicht gebunden sind, kann der Wiederverkäufer aber Eintrittskarten aber kaufen und auch wieder verkaufen. Der BGH sagt: "Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer vom Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich...nicht zu beanstanden, (wenn) es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesehen setzten." Na, da liegt ein grauer Eintrittskartenmarkt für Privatpersonen irgendwie nahe. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat

Donnerstag, 12. März 2009

Verwirkung des Widerrufsrechts: Pech für den Verbraucher

Ein Händler, der nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu gewähren hat, kann und darf davon ausgehen, dass er die Ware zeitnah im Zusammenhang mit dem Widerruf zurückerhält (AG Bielefeld v. 20.8.2008, Az.: 15 C 297/08). Hält der Kunde die Ware ein Jahr lang zurück, und reagiert auf entsprechende Anschreiben oder sonstige Kontaktversuche des Händler nicht, so hat er seine Rechte VERWIRKT! Das ist eine vertretbare Rechtsauffassung. Übrigens dürfte dem Händler anderfalls ein Wertersatz zustehen, welcher dem Nutzungsvorteil der Ware beim Kunden entspricht. Klingt kompliziert, ist es aber nicht. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Mittwoch, 11. März 2009

BGH: Kein Anspruch auf Domain bei Erlangung eines Namensrechts nach Registrierung

Nach dem BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06, ahd.de). führt die Registrierung eine Domainnamens nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber in der Regel nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm die vollumfängliche Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Sie berechtigt den Domaininhaber aber auch nicht dazu, unter dem Domainnamen Handlugen vorzunehmen, die das Namens- oder Kennzeichenrecht des Dritten verletzen. www.anwalt-strieder.de; www.telefonrechtsrat.de

Samstag, 7. März 2009

Der 999999 Besucher: Sie haben gewonnen-ganz ehrlich!

Welcher Internetnutzer hat sich nicht schon gefreut, beim Aufrufen einer Website unvermittelt mit dem zunächst bedrohlichenHinweis, man sei ausgewählt und dann mit beruhigenden Hinweis, man habe dafür aber gewonnen, geehrt zu werden. Noch dazu von einem pop-up-resistenten Pop-Up. I.d.R. erfährt man in diesem Pop-Up, dass man etwas ganz besonderes ist, nämlich der 999.999 Besucher! Wen auch immer nach Auffassung der Werbetreibenden man besucht haben mag.
Hieraus könnte der geneigte Surfer die Konsequenz ziehen, dann auch einen Gewinn geltend-und einklagen zu wollen, wie es ein Internetnutzer in Köln versuchte. Das Landgericht Köln meinte allerdings, dass ein Gewinnversprechen in der Pop-Up Mitteilung noch nicht zu sehen sei, da der Kundeer zunächst über den Link eine weitere Internetseite öffnen müsse, auf der er erfahre, dass er gerade nicht gewonnen habe, sondern noch an einem Gewinnspiel teilnehmen müsse, und zwar JEDER. Auch der 999999ste Besucher. Daher sei eine solche Mitteilung noch keine Gewinnzusage im rechtlichen Sinne (LG Köln v. 27.8.2008 Az: 2 O 120/08). Wie so häufig kann man über das Urteil höchst unterschiedlicher Meinung sein. Wer als der 999.999 Besucher etwas "gewonnen" hat,muss nicht unbedingt glauben, dass er als einmaliger Einzelfall dann noch an einem allgemeinen Glücksspiel teilnehmen muss, um seinen versprochenen Preis zu erhalten. Immerhin gibt es sachlogisch immer nur einmal im Leben einen 999.999 Besucher. Es ist interessant, warum sich die "Wettbewerbshüter" dieser Sache noch nicht angenommen haben. Übrigens: der 999.999 Besucher meines Blogs oder einer meiner Homepages hat auch das Recht an einem Gewinnspiel teilzunehmen! Ganz ehrlich!

Keine Nutzungsgebühren beim Umtausch?

Der BGH hat entschieden, dass Kunden, die ihr Gewährleistungsrecht ausüben, weil die Sache innerhalb der Gewährleistungszeit fehlerhaft war, dem Händler kein "Nutzungsentgelt" für die Zeit der Nutzung zahlen müssen, wenn die Ware"umgetauscht "wird. ( BGH, Az: VIII ZR 200/05). Zwar hatte der Kunde eine Nutzungsmöglichkeit des Gegenstandes, bei einem bloßen Umtausch der Ware erfüllt der Verkäufer aber nur seine ursprüngliche Pflicht zur Lieferung einer fehlerfreien Ware, und der Kunde erhält nicht mehr, als er tatsächlich erwarten konnte, nämlich eine fehlerfreie Sache. Ein Nutzungsvorteil ergibt sich hieraus nicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt und den vollen Kaufpreis zurückerhält. In diesem Fall kann auch weiterhin vom Verkäufer ein Wertersatz geltendgemacht werden. Die Höhe des Wertersatzes hängt vom Zeitraum der Nutzung des Gegenstandes und von der Art des Gegenstandes ab.die Wertminderung kann sich zum Beispiel nach der Höhe einer monatlichen Abschreibung richten. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de



Freitag, 6. März 2009

Vorname muss ins Impressum - aber sehr!

meint das OLG Düsseldorf (Urteil v. 4.11.2008, Az.: I-20 U 125/08). In dem Fall hatte der Geschäftsführer des Betreibers seinen Vornamen nicht ausgeschrieben, sondern nur mit den ersten zwei Namensbuchstaben abgekürzt. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass nach dem TMG, welches die Impressumspflicht (u.a.) bestimmt, die vollständige Namensangabe erforderlich ist. Nach dem Zweck der Vorschrift soll eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung gewährleistet werden, was bei einer unvollständigen Angabe nicht der Fall ist. Das gilt auch, wenn nur der Vorname des Betreibers unvollständig genannt ist. Ein solcher Verstoß gegen die Vorschrift des TMG, die Verbraucher schützten soll, ist immer erheblich und kann daher abgemahnt werden. Also: dringend das Impressum überprüfen! www.anwalt-strieder.de; www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 5. März 2009

Onlinehändler, Ebayverkäufer: Tücken der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung und AGB müssen nach dem LG Bochum ( Beschluss vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08) als Vertragsinformationen dem Verbraucher beim Onlinegeschäft übersendet werden. Die Darstellung dieser Infos auf der Webseite reicht nicht. Versäumt der Händler dies, ist dies nicht nur abmahnbar, sondern die Widerrufsfrist dürfte nicht zu laufen beginnen, mit der Folge, dass der Verbraucher einen sehr langen Zeitraum zum Widerruf hat. Folge für Händler: Versand genau dokumentieren, sonst kanns teuer werden. www.anwalt-strieder.de; http://www.telefonrechtsrat.de/