Samstag, 30. Mai 2009

Was kann ich Gutes für sie tun?

Mit dieser Frage biedert sich gerne so mancher Call-Center Verkäufer bei Werbeanrufen an, um arglose Verbraucher mit Verkaufgesprächen zu bedrohen. Der Verfasser selbst musste sich mehrfach gegen Call Center Mitarbeiter erwehren, die mit der Begründung, ich habe für Lebzeiten unwiderruflich in Telefonterror in irgendweiner AGB eingewilligt, noch dazu mit unterdrückter Rufnummer.
Erst eine Klageandrohung konnte E-Plus veranlassen, dem belästigenden Unsinn auf meinem Geschäftshandy in Form mehrfacher täglicher Anrufe Einhalt zu gebieten. Sonst wäre eine Entscheidung ähnlich LG Hamburg (Az.: 315 O 358/08) sowie des LG Dresden (Az.: 42 Hk O 42/08) ergangen, die eine solche Einmwilligungsklausel in AGB für unwirksam erklärten. Grund: Verstoß gegen AGB Recht. Es handelte sich um überraschende Klauseln, die den Verbaucher unangemessen benachteiligen.
Übrigens ist ein solches Verhalten auch Wettbewerbswidrig und könnte von entsprechenden Verbänden abgemahnt werden.
Ein solche, ggf. rechtswirksame Einwilligung ist ohnehin widerruflich.

Mittwoch, 27. Mai 2009

BGH zur Beweislastverteilung des Plattformbetreibers

In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de 

Donnerstag, 7. Mai 2009

Datenbankabgleich durch Konkurrenten unzulässig

Ein Datenbankhersteller kann von einem Konkurrenten unterlassung verlangen, wenn dieser die Datenbank zu einem Abgleich von Daten mit seinem Konkurrenzprodukt nutzt. Im entschiedenen Fall hatte der Konkurrent Änderungen in der Datenbank mit einem Datenabgleich ausgelesen und für seine Datenbank zur Aktualisierung der Daten genutzt. Der BGH hat dies untersagt und den Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Datenbankherstellers zur Unterlassung verurteilt. Bereits die einmalige Entnahme aller geänderten Daten durch Erstellung einer zwischengespeicherten Änderungsliste beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank (BGH 30.04.2009, I ZR 191/05). Die Entnahme eines unwesentlichen Teils aus einer Datenbank kann übrigens zulässig sein. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Mittwoch, 6. Mai 2009

Typosquatting: guenstiger.de

Eine Verbotsverfügung, nach der eine bestimmte Domain nicht genutzt werden darf, muss so konkret formuliert sein, dass das gebotene Verhalten hieraus klar abzuleiten ist. Zwar sind auch kerngleiche Verletzungshandlungen grundsätzlich umfasst, was im Markenrecht anerkannt ist (sog. Kerntheorie). Dieser Grundsatz kann im Domainrecht aber eingeschränkt sein, da bereits geringste Veränderungen an dem Domainnamen zur Verletzung führen könnten. Dies hat das OLG Hbg zu sog. Vertippertdomains, im vorliegenden Fall "guenstiger.de", entschieden. "Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten rechtsverletzenden Zeichen („gübstiger.de” und „günstigert.de”) erlassenen Verbots (alle Hervorhebungen durch den Senat) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls wären gerichtliche Verbote erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu gewährleisten. (OLG Hamburg v. 8.1.2009, Az.: 5 W 1/09). Sog. kerngleiche Rechtsverletzungen sind bei der bloßen Vertipperdomain i.d.R. nicht erkennbar, da die Zeichenstruktur dieser Domains von den zeichen der Verletzen Domain nach Art und Umfang erheblich abweichen können.

Dienstag, 5. Mai 2009

Fernsehwerbung für Fußpilz

Die Überschrift über diesen Beitrag ist irreführend. Selbstverständlich geht es in diesem Beitrag nicht um Fernsehwerbung für Fußpilz. Solche Fernsehwerbung gibt es nicht, was dem durchschnittlichen Leser und TV-Zuschauer bekannt ist. Ob es im Internet Gruppen gibt, die im Erwerb und Erhalt einer solchen Krankheit innere Vorteile verspüren, ist dem Verfasser nicht bekannt. In einer interessanten Entscheidung des BGH vom 11.9.2008, Az.: I ZR 58/06 ging es vielmehr um die Frage, ob in einer TV-Werbung zulässig ein schriftlicher Hinweis eingeblendet werden kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch blinde Zuschauer oder solche, die nur zuhören, aber nicht zuschauen, den Spot wahrnehmen und durch dessen Aussage mangels Kenntnisnahme des schriftlichen Hinweises getäuscht werden. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine irreführende Werbung. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton. Der Fernsehzuschauer rechnet also damit, dass gegebenenfalls auch Informationen eingeblendet werden. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin hat daher auch rechtmäßige Verhaltensweisen des Werbenden eingezogen und ging deswegen zu weit. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de