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Der BGH hatte in einer wettbewerbsrechtlichen Sache zu entscheiden. Das beklagte Unternehmen betrieb Telefonwerbung. Es hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale bereits zur Unterlassung von Werbeanrufen bei Verbrauchern verpflichtet, wenn eine ausreichende Einwilligung der Verbraucher nicht vorliegt. Nachfolgend gestaltete das beklagte Unternehmen seine AGB mit einer Einwilligung in Werbeanrufe und setzte die Werbeanrufe fort. Die Verbraucherzentrale machte aus der Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthielt, für 48 Fälle eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.000,00 € pro Verletzungsfall geltend. Zu entscheiden war, ob eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung überhaupt in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Der BGH hat dies bestätigt (BGH v. 25.10.2012, Az.: I ZR 169/19). Zwar stellt die bloße vertragliche Ausgestaltung einseitiger Erklärungen keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Eine allgemeine Geschäftsbedingung regelt immer ein Rechtsverhältnis. Bei der Einwilligung eines Verbrauchers in den Erhalt von Werbung ist aber ein solches Rechtsverhältnis betroffen, nach welchem eine Werbebeziehung besteht. Aus meiner Sicht kann die Sonderbeziehung auch aus der datenschutzrechtlichen Besonderheit hergeleitet werden.
Voraussetzung ist es allerdings, dass ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Einwilligung als solche und die nähere Regelung in den AGB erfolgt, und, die Regelung in den AGB so konkret ist, dass die konkrete Art und der konkrete Gegenstand der Werbung für einen Verbraucher erkennbar ist. In diesem Zusammenhang hat der BGH für die in Deutschland geltende Opt-In-Regelung bei Einwilligung in Werbung durch Verbraucher ausgeführt, dass diese auch an die Art der Kundenansprache angepasst werden muss, im vorliegendem Fall einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung bei Teilnahme an einem Preisausschreiben. Insoweit reicht es, die Einwilligung, die näher in einer allgemeinen Geschäftsbedingung konkretisiert ist, als solche durch einen Mausklick in ein Kästchen, das die Einwilligung mittels eines Kreuzchens optisch bestätigt, vor zunehmen. Der BGH hat gleichwohl die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe i.H.v. 48*2.000,00 € bestätigt. Die von der Beklagten benutzte AGB über die Einwilligung in den Erhalt von Werbung umschrieb den Werbegegenstand nicht klar und deutlich, sodass eine Wettbewerbsverletzung und ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag zu bejahen war.
Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der BGH eine etwaig anderslautend zu verstehende bisherige Rechtsprechung des BGH aufgab, wonach eine Einwilligung nicht in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, also dem Kleingedruckten erteilt werden kann, und, dass der BGH in den verschiedenen Werbeanrufen einzelne geschäftliche Handlungen gesehen hat, und insgesamt jedes Einzelne mit einer Vertragsstrafe versehen hat. Dies hätte auch anders entschieden werden können, da die immer gleiche Art der Werbeansprache auf Grundlage der AGB erfolgte. Möglicherweise ist hier auch die besondere Sensibilität im Verbraucherschutz ausschlaggebend gewesen. Auf Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung muss nach dieser Entscheidung aber nicht mehr im Kleingedruckten verzichtet werden. Die rechtliche Gestaltung als solche bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung, zu der der gesamte Ablauf, der zur Einwilligung führt, heran zu ziehen ist. www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu www. www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de www.anwalt-strieder.de