Samstag, 24. August 2013

Werbung mit Garantien: Ein eBay-Abmahnklassiker


Bereits seit geraumer Zeit, nämlich nahezu, seit der Gesetzgeber für Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern besondere Anforderungen gesetzlich geregelt hat (§ 477 BGB), wird die Werbung mit Garantien im Internet von Mitbewerbern, Verbänden usf. abgemahnt. Während solche Abmahnungen zunächst pauschal für jegliche Garantiewerbung ausgesprochen wurden, ist höchstrichterlich zwischenzeitlich festgestellt, dass nur solche, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende, pauschale Garantiewerbung wettbewerbswidrig ist, die im Rahmen eines Angebotes vorgenommen wird, das einen unmittelbaren Vertragsschluss über die so beworbene Ware ermöglicht (BGH Urteil v. 5.12.2012: Az: I ZR 88/11). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob hierdurch nur der Garantievertrag oder ein Kaufvertrag, der den Garantievertrag beinhaltet, zu Stande kommt. Entscheidend ist, dass bei einem solchen Vertragsschluss die Möglichkeit, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über Art und Inhalt der Garantie zu werben, nicht mehr gegeben ist. Dies wird immer wieder für Werbung im Internet auf der elektronischen Handelsplattform eBay so entschieden, wenn die Angebote mit der "Sofortkauf-Option" eingestellt sind, da der Kunde dann die Ware kaufen kann, ohne dass es vor Vertragsschluss zu einer weitergehenden Belehrung kommt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem besonderen Garantieangebot um eine Garantie des Verkäufers oder um eine Herstellergarantie handelt, die über den Verkäufer zwischen Hersteller und Kunden zu Stande kommt. Es ist also grundsätzlich anzuraten, bei Werbung mit dem Begriff „Garantie" sehr sorgfältig vorzugehen und generell mit einer solchen Garantie bei Waren, die über eine Internetplattform gehandelt werden, nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu werben. So mag es vielleicht sein, dass eine bloße Werbung mit dem Begriff Garantie ohne weitere Angaben innerhalb eines Angebotes, über das ein unmittelbarer Vertragsschluss mit dem Kunden nicht möglich ist, zulässig sein kann. Werden die entsprechenden Angaben aber nicht vor Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich nachgeholt, liegt gleichwohl ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Kunde die Ware also ohne eine solche vorherige Belehrung über die Art der Garantie gem. § 477 BGB über das Internetangebot erwirbt.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen fehlerhafter Werbung mit dem Begriff „Garantie" erhalten, ist nach dem oben Dargestellten eine genaue Prüfung der Berechtigung einer solchen Abmahnung vorzunehmen. Im übrigen sollte ein entsprechendes Werbeangebot bereits vorab umfassend geprüft werden, da Abmahnungen zu relativ teuren Abmahnkosten führen können, auch, wenn die im Abmahnschreiben regelmäßig dargestellten Kosten ebenso kritisch überprüft werden müssen, wie die Abmahnung inhaltlich als solche (Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Infomationstechnologierecht) Solingen, Leverkusen: Schnellkontakt: https://fanpage.anwalt-strieder.de).
www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu; www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de


Donnerstag, 15. August 2013

Filesharing Abmahnung: Eltern haften (nicht) für ihre Kinder

Der BGH hat in einer lange streitigen Rechtsfrage zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Dritte ein Machtwort gesprochen. In den häufigen Fällen, in denen Kinder im gemeinschaftlich genutzten, häuslichen Netzwerk Dateien tauschen, die urheberrechtlich geschützt sind hat der BGH entschieden, dass eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber nicht besteht, wenn sie hiervon keine Kenntnis hatten und auch nicht annehmen mussten, dass ihre Kinder solche Urheberrechtsverletzungen begehen BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az.: IZR 74/12) . Der BGH hat es für ausreichend erachtet, wenn die minderjährigen Kinder durch die Eltern (Anschlussinhaber) entsprechend auf die Gefahren von Rechtsverletzungen bei der Nutzung im Internet gemäß ihrer Einsichtsfähigkeit belehrt worden sind. Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. die Einrichtung besondere Nutzerkonten, sind nicht notwendig, damit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht  für die minderjährigen Kinder genügen. Diese Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem BGB und führt im Falle der Verletzung dafür, dass die Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen, aufsichtspflichtige Kinder haften.
Der BGH hat dann weiter entschieden, dass auch eine so genannte Störerhaftung der Eltern ausscheidet, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht genügt haben. Der BGH hat klargestellt, dass die so genannte "Störerhaftung", bei der die Eltern dafür haften, dass sie den Kindern einen Internetzugang überhaupt zur Verfügung stellen, immer auch eine Verletzung einer Verkehrspflicht voraussetzt. Diese Verkehrspflicht entspricht aber der Aufsichtspflicht, so dass auch eine Störerhaftung bei ausreichender Belehrung der Kinder ausfällt. Die Rechtsfigur des so genannten "Störers“ führt übrigens in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, sondern nur zum Unterlassungsanspruch und zum Ersatz etwaiger Anwaltskosten.

Anders ist dies alles, wenn den Eltern die Urheberrechtsverletzung durch die Kinder bekannt war.

Interessant ist, dass der BGH betont, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Kinder bei Nutzung eines Internetanschlusses nicht überzogen werden darf, und keinesfalls höher liegt, als die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr. Der BGH betont, dass die Gefahr für Dritte durch Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wesentlich geringer ist, als die Gefahr Dritter durch Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr. Der BGH hat für den entschiedenen Fall dann auch klargestellt, dass der Aufsichtspflicht und der Verkehrssicherung durch die Eltern genügt ist, wenn sie die Kinder über die rechtswidrige Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehren und deren Nutzung verbieten. Erst dann, wenn die Eltern Anhaltspunkt dafür haben, dass solche Rechtsverletzungen existieren, sind weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig.

Der BGH betont in dieser Entscheidung noch einmal aktuell, dass es weiter auch eine tatsächliche Vermutung dafür gibt, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses bzw. eines Internet-Zugangs, verantwortlich für Verletzungen ist, die über diesen Internetzugang begangen werden. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, der nicht Anschlussinhaber ist, die Rechtsverletzung begangen hat. www.it-recht-fachanwalt.eu; www.anwalt-strieder.de;