Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Samstag, 31. Oktober 2009
Privat-Access-Provider
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Samstag, 24. Oktober 2009
Verkauf vorinstallierter Software: geht das?
Montag, 28. September 2009
Wertersatz beim Widerruf? Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hilft.
Donnerstag, 3. September 2009
Den Falschen geworben: einmalige Werbemail rechtswidrig
Denn schon eine einzige, unverlangte Werbe-E-Mail an einen Unternehmer kann rechtsverletzend sein. Schon durch einen solchen Versand (bzw. Zugang) ist das Recht des Unternehmers an seinem Gewerbebetrieb (Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)u.U. verletzt (BGH v. 20.5.2009, I ZR 218/07).
Solche unverlangte E-Mail-Werbung stört in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens. dieses ist nämlich mit dem Sichten und Aussortieren von Werbe- und E-Mails belastet, wofür ein zusätzlicher Werbeaufwand entsteht. Zudem können grundsätzlich auch zusätzliche Kosten huierdruch entstehen, zB für die Internet-Verbindung und E-Mail-Übermittlung durch den Content- und Host-Provider anfallen. E-Mailwerbung ist billige, schnell und automatisiert in großem Umfang zu versenden. Ohne eine Beschränkung der E-Mail-Werbung muss nach dem BGH mit einem starken Umsichgreifen dieser Art zu werben gerechnet werden.
Werbung ist nach dem Urteil "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Dazu zählt auch eine E-Mail, mit der einen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten dargestellt wird.
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Sonntag, 30. August 2009
Hacker-Tools und Dual Use: die halbe Wahrheit
Montag, 17. August 2009
Der Freewareirrtum (BGH 20.5.2009, I ZR 239/06)
Wer ein Softwareprogramm zum Download ins Internet einstellt, muss genau prüfen, ob der Urheber das Programm auch tatsächlich zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin Software her und bot eine kostenpflichtige und eine kostenlose Light-Version im Internet an.
Durch ein Versehen hatte ein Professor einer FH die Vollversion der Software auf den UNI-FTP Server eingestellt. Die Downloadattraktivität war ein für alle seiten überraschender Erfolg. Die Softwareherstellerin empfand, dass sie geschädigt sei und machte Schadensersatz gegenüber dem Land geltend, dass den Professor beschäftigte, was aber ein Verschulden vorraussetzt.
Der BGH hat entschieden: Der Professor hat Schuld, und damit auch das beklagte Land. Leichte zwar, aber immerhin. Im Urheberrecht gilt nämlich eine sehr hohe Sorgfaltsanforderungen, so dass bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Dies gilt besonders, so der BGH, wenn ein Computerprogramm zum Download ins Internet eingestellt wird. Denn dies gefährdet die Verwertungsrechte des Softwareherstelleres in besonderem Maße, weil eine solche, zum Download bereitgestellte, Software zu jedem Zeitpunkt von einer erhebliche großen Mengen von Menschen verfeilfältigt werden kann.
Unerheblich ist, dass es keine Anhaltspunkte gab, dass es sich bei der bereitgestellten Software nicht um die Freewarevariante handelte. Eben dies hätte genau geprüft werden müssen, was der Professor nicht tat und daher fahrlässig handeltet.
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Montag, 20. Juli 2009
Preisuchmaschinen müssen Versandkosten angeben
Montag, 6. Juli 2009
Aktivierung von Internetdomains?
Ein Internetdomänen wäre dann zu aktivieren, wenn sie ein, einer Marke oder einer Kundenliste vergleichbares, Wirtschaftsgut ist. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass der Inhaber einer Domain lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der DENIC erwirkt, für eine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu benutzen. Weitere Rechte, insbesondere ein Namensrecht oder markenrechtähnliches Recht erhält er nicht.
Auch der Bundesfinanzhof meint, dass eine Domain einem gewerblichen Schutzrecht allenfalls ähnlich ist. Dies folgert der BFH daraus, dass lediglich ein Anspruch schuldrechtlicher Art besteht, wonach die DENIC gegen Zahlung von Gebühren die Eintragung der Domain und der entsprechenden Daten in den in Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten hat.
Demzufolge dürfte eine Aktivierung der Domain nicht möglich aber auch nicht erforderlich sein. Es handelt sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht, ist aber einem gewerblichen Schutzrecht vergleichbar so dass ein Aktivierungsverbot, so, wie bei einer originären Marke, anzunehmen ist.
Wie gesagt: es gilt, dass im Weiteren zu beobachten.
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Dienstag, 9. Juni 2009
Online-Werbung mit CE-Prüfung und CCC-Prüfung: Wettbewerbswidrig
Die Entscheidung halte ich für richtig:
Die von der Antragsgegnerin auf Ihrem Online-Angebot beworbene CE-Prüfung gibt es gar nicht. Das CE-Zeichen im Sinne des § 6 GPSG signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stelle eine bloße Behauptung des Herstellers dar. Durch die Bezeichnung der Ware als CE-geprüft suggeriert der Werbende aber, eine unabhängige Stelle habe die Produktsicherheit der Ware bestätigt (LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008; Az.: 31 O 50/08). Hierdurch wird der Verbraucher irregeführt, da er bei einer solchen Werbung meint, dass die Ware ihrer Art und Ausführung sowie der Art der Herstellung nach mit einem besonderen, neutralen Prüfverfahren einem besonderen Qualitätsmanagement unterworfen ist und nur solche Ware an ihn verkauft wird, die einer durch einen Dritten geprüften und bestätigten Qualitätsanforderungen unterliegt. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 5, 5 a) IV UWG vor.
Gleiches gilt für die Werbung mit der Eigenschaft "CCC-geprüft“. Das CCC-Prüfzeichen (CCC = China Compulsory Certification, Pflichtzertifizierung in China) ist ein Pflichtprüfzeichen im Bereich Sicherheit und Qualität für Produkte, die auf dem chinesischen Markt vertrieben werden. Ein solches Prüfzeichen ist weder für den europäischen Markt relevant, noch sind dessen Anforderungen oder deren Erlangung durch Dritte auf dem europäischen Markt überprüfbar und/oder nachvollziehbar. Gleichwohl suggerierte die Antragsgegnerin durch die Werbeangabe „CCC-geprüft“, dass die von ihr an europäische Kunden vertriebenen Waren einem besonderen, für den europäischen Markt geltenden Zertifizierungsverfahren unterliegen, und diese Zertifizierung erteilt und damit eine besondere Qualität und Güte entsprechend europäischen Anforderungen durch neutrale Dritte Stellen bestätigt ist.
Durch eine solche Werbung wird auch in beiden Fällen eine Verwechslungsgefahr zu dem europäischen GS-Prüfzeichen geschaffen, welches tatsächlich entsprechend den Anforderungen des europäischen Marktes ausgestaltet und durch eine neutrale Dritte Stellen nach einem Prüfverfahren verliehen wird.
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Samstag, 30. Mai 2009
Was kann ich Gutes für sie tun?
Mittwoch, 27. Mai 2009
BGH zur Beweislastverteilung des Plattformbetreibers
In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de
Donnerstag, 7. Mai 2009
Datenbankabgleich durch Konkurrenten unzulässig
Mittwoch, 6. Mai 2009
Typosquatting: guenstiger.de
Dienstag, 5. Mai 2009
Fernsehwerbung für Fußpilz
Montag, 20. April 2009
Wer zahlt fürs Speichern?
Dienstag, 14. April 2009
Rolex vs Ebay: wer stört wen?
Sonntag, 12. April 2009
Mahnkostenpauschale: wieso eigentlich?
Samstag, 4. April 2009
Abofalle im Internet I: Haben Sie Vertrag?
Samstag, 28. März 2009
ElektroG: Abgemahnt und eingetragen
Donnerstag, 26. März 2009
Amazon Marketplace: Widerufsfristen wie bei Ebay?
Montag, 23. März 2009
Telefonanschluss verspätet freigeschaltet: Schadensersatz!
Surfen vor Gericht?
Das geht nicht, jedenfalls nicht mit dem Notebook und auch nicht als Journalist, selbst dann, wenn die Freiheit der Berichterstattung besonders geschützt ist, sagt das BverfG (Az.: 1 BcQ 47/08). Andernfalls könnten Ton- und Bildaufnahmen vom Prozess gefertigt werden. Es ist den Gerichten nicht zuzumuten, jeden Notebook eines Anwesenden daraufhin zu überpüfen.
Das ist richtig, Berichterstattung ist wichtig, die Gerichtsverhandlung darf aber nicht zu einem medial-kommerziellen Event verkommen. Das Recht eines Strafverteidigers, bei einer Verhandlung ggf. ein Notebook zu nutzen, ist von der Entscheidung nicht betroffen.
Donnerstag, 19. März 2009
BGH 11.03.2009, I ZR 114/06: Ebay-Nutzer können für Missbrauch von Mitgliedskonten haften
Über den Account des Beklagten war gewerblich Schmuck angeboten worden. Der Hersteller ging wegen Marken-/Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsrecht gegen den Accountinmhaber vor.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH die Urteile auf. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Eine Haftung des Accountinhabers als Mittäter oder Teilnehmer liege wegen fehlenden Vorsatzes nicht vor. Der Accountinhaber hat aber nicht hinreichend dafür gesorgt, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten seines Mitgliedskontos erlangen konnten. Bei einer Nutzung des Accounts durch Dritte, die sich die Zugangsdaten verschafften, weil der Inhaber diese nicht ausreichend vor fremdem Zugriff schützte, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.
Die Rechtsprechung gilt allerdings sicherlich nicht für den Anspruch aus einem Kaufvertrag, wenn der Accountinhaber behauptet, keinen Vertrag über den Account geschlossen zu haben. Die Rechtsprechung kann aber ggf. Schadensersatzansprüche eines solchen Käufers gegenüber dem Accouninhaber begründen. http://www.blogger.com/www.anwalt-strieder.de http://www.blogger.com/www.telefonrechtsrat.de