Samstag, 31. Oktober 2009

Privat-Access-Provider

Privatkunden dürfen einen Internetzugang nicht "vermieten ", also nicht Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Das meint jedenfalls das OLG Köln (Az 6 U 223/08), wobei die Angelegenheit wohl vom BGH entschieden wird. Der Bekl. nutzte einen Internet-Flatrate-Zugang, um Dritten hiermit den Zugang zum Internet zu ermöglichen, natürlich gegen einen gewisses Entgelt. Das OLG meint, dass dieses Recht vom Telefon-, respektive DSL-Vertrag nicht umfasst ist. Dem kann ich mich dem nur anschließen. Der Access-Provider erbringt (jedenfalls) vorrangig eine Dienstleistung für seine Kunden. Das Gebührenmodell ist eindeutig an eine Privatnutzung angepasst, so dass allenfalls Familienmitglieder in den Örtlichkeiten des DSL-Anschlusses diesen als Mitberechtigte nutzen dürfen. Dritten ist ein Nutzungsrecht, und damit der Zugriff auf den technisch bereitgestellten Internetzugang nicht erlaubt. Diese nutzen die technischen Einrichtungen des Providers also ohne einen Nutzungsvertrag. Richtigerweise kann der Provider meines Erachtens sowohl Unterlassung von allen Beteiligten, als auch Schadensersatz beziehungsweise die Herausgabe einer so genannten Bereicherung verlangen.
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Samstag, 24. Oktober 2009

Verkauf vorinstallierter Software: geht das?

Lässt sich eigentlich eine Software, die auf einer Festplatte vorinstalliert ist, weiterverkaufen? Die Frage lässt sich bestimmt mit "ja" beantworten, wenn dies technisch machbar ist, die rechtliche Zulässigkeit hingegen eher mit "nein". In der Praxis dürfte eine solche Veräußerung wohl in der Übertragung einer Sicherungskopie liegen. Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 26.6.2009, I-20 U 247/08) hat zu dieser viel diskutierten Frage, ob der sog. Erschöpfungsgrundsatz (nach welchem derjenige, der eine Ware ordnungsgemäß in Europa erworben hat, diese auch weiterveräußern kann) auch bei solcher Software greift, die ein Verkäufer von Hardware auf der Hardware vorinstalliert hat, eine Entscheidung getroffen, die sicherlich unter Juristen viel diskutiert wird. Es hat entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei solcher Software nicht greift, bzw. nur dann, wenn diese Software zusammen mit der Hardware, auf der sie installiert ist, weitergegeben wird. Eine auf einem Datenträger gezogene Sicherungskopie kann damit nicht weitergegeben werden. Hintergrund ist, zusammenfassend gesagt, dass der Erschöpfungsgrundsatz nur an Gegenständen und damit ein solcher Software eintreten kann, die auf einem materiellen Datenträger, z.B. einer CD erworben wird. Hintergrund ist sicherlich auch, dass nur bei der Übergabe des materiellen Datenträgers sichergestellt ist, dass der Verkäufer alle Rechte mit dem Datenträger an den Käufer übergibt und dies auch äußerlich durch die Übergabe nachvollziehbar wird. Häufig wird eingewandt, dass bei der Übergabe des Datenträgers nicht selten eine rechtswidrige Kopie oder Installation der Software auf dem Rechner des Verkäufers verbleibt, die dieser möglicherweise auch nutzen wird. Dass ein Verkäufer, der ein Werk übergibt, hiervon möglicherweise Kopien behält, und damit gegen Urheberrecht verstößt, ist aber nichts besonderes. bei Fotografien ist dies sicherlich ebenso möglich, wie bei Software. Die Möglichkeit zur Vervielfältigung bei Übergabe der Hardware, auf welche die Software installiert ist, ist allerdings eingeschränkt. Die Original-Hardware kann schließlich nur einmal übertragen werden. (Strieder, Rechtsanwälte Solingen und Leverkusen, Beratung und Vertretung auch bundesweit)
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Montag, 28. September 2009

Wertersatz beim Widerruf? Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hilft.

Der europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlage eines deutschen Gerichts hin eine Entscheidung getroffen, die mittlerweile durch viele Blogs, Newsletter und Abhandlungen geistert. Etwas vereinfacht hat der EuGH (Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07) auf eine Vorlage eines deutschen Gerichts zu der Frage, ob es mit einer europäischen Richtlinie vereinbar ist, vom Verbraucher beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes bei Rücksendung der Ware Wertersatz geltendmachen zu können, entschieden. Der europäische Gerichtshof hat die Vorlagefrage mit dem halb vollen und halb leeren Wasserglas beantwortet. Bisher ist aber nur vom halbleeren Wasserglas, der Katastrophe für die Online-Händler, zu lesen, die aus dieser Entscheidung resultieren soll. Die "Erschütterung des Versandhandels", die nach der Entscheidung teilweise propagiert wird, dürfte allerdings eher milde ausfallen. Nimmt man das "halbvolle Wasserglas" der Entscheidung, dann ist die Entscheidung so zu verstehen, dass Wertersatz nach wie vorgeltend gemacht werden kann, wenn der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag wideruft und die Ware zurücksendet. Wertersatz entfällt nur dann nicht an, wenn dieser außer Verhältnis zum Kaufpreis steht oder, wenn der Wertersatz für die Nutzung oder Prüfung oder den tatsächlichen Besitz bis zum Zeitpunkt des Widerrufsrechts besteht. Das heißt, dass ein bloßer, pauschaler Wertersatz für den Besitz der Ware beim Widerruf nicht geltendgemacht werden kann. Meines Erachtens ist gerade Letztere nichts Neues. Wer eine verpackte Ware zurücksendet, in die er nicht nutzte, hat auch nach bisheriger Rechtslage keinen Wertersatz für die Nutzung geschuldet.

Es dürfte aber einen Streitpunkt geben. Schuldet der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und tatsächliche Nutzung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs auch keinen Wertersatz für die Nutzung? Hierüber lässt sich nach der Entscheidung des EuGH tatsächlich noch keine abschließende Bewertung treffen. Der EuGH meint, dass Wertersatz (u.a.) nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung durchaus in Betracht kommt. Meines Erachtens trifft dies auf den Fall zu, dass der Verbraucher die Waren nicht nur bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, sondern auch nutzt, und dann seine Vertragserklärung widerruft. In jedem Fall dürfte dies gelten, wenn der Verbraucher die Ware auch nach dem Widerruf nutzt, bei der Versandhändler allerdings beweisen muss. Bis zu einer Klärung dürften die Versandhändler allerdings in ihren Widerrufsbelehrung auf "sicher" gehen. Meines Erachtens sollte in eine Widerrufsbelehrung in jedem Fall aufgenommen werden, dass die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht zur Wertersatzpflicht führt. Zur Frage, ob die bestimmungsgemäße Nutzung nach Ingebrauchnahme zum Wertersatz führt, werden gerichtliche oder gesetzgeberische Entscheidungen abgewartet werden müssen.

Es ist allerdings zu hoffen, dass der Gesetzgeber wichtigeres zu tun hat.

Für die meisten Versandhändler dürfte die Entscheidung auch deswegen einer Praxis nichts ändern, da die wenigsten beim Widerruf einen geringfügigen Wertersatzbetrag vom Verbraucher gefordert haben. Mir ist jedenfalls nicht ein einziger Fall bekannt, in dem bei einem ordnungsgemäß ausgeübten Widerruf innerhalb von zwei Wochen oder einem Monat der Versandhändler einen solchen Wertersatz berechnet oder geltend gemacht hätte. Bei Verkäufen über die bei und gegebenenfalls Amazonen oder ähnliche Verkaufsplattformen kam ein solcher Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ohnehin nicht in Betracht.

Donnerstag, 3. September 2009

Den Falschen geworben: einmalige Werbemail rechtswidrig

Eine einzige Werbemail an ein Unternehmen, ohne Einwilligung erhalten, kann recht teuer werden. Das musste eine Werbeunternehmen erfahren, dass seine Werbung an eine Anwaltskanzlei per Mail gesendet hatte und prompt eine Abmahnung erhielt. Letzlich hat der BGH dem Anwalt des Anwalts recht gegeben.
Denn schon eine einzige, unverlangte Werbe-E-Mail an einen Unternehmer kann rechtsverletzend sein. Schon durch einen solchen Versand (bzw. Zugang) ist das Recht des Unternehmers an seinem Gewerbebetrieb (Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)u.U. verletzt (BGH v. 20.5.2009, I ZR 218/07).
Solche unverlangte E-Mail-Werbung stört in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens. dieses ist nämlich mit dem Sichten und Aussortieren von Werbe- und E-Mails belastet, wofür ein zusätzlicher Werbeaufwand entsteht. Zudem können grundsätzlich auch zusätzliche Kosten huierdruch entstehen, zB für die Internet-Verbindung und E-Mail-Übermittlung durch den Content- und Host-Provider anfallen. E-Mailwerbung ist billige, schnell und automatisiert in großem Umfang zu versenden. Ohne eine Beschränkung der E-Mail-Werbung muss nach dem BGH mit einem starken Umsichgreifen dieser Art zu werben gerechnet werden.
Werbung ist nach dem Urteil "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern." Dazu zählt auch eine E-Mail, mit der einen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten dargestellt wird.
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Sonntag, 30. August 2009

Hacker-Tools und Dual Use: die halbe Wahrheit

Die Herstellung, Beschaffung und Verbreitung von Hacker-Tools ist nach § 202 c StGB strafbar. Der Geschäftsführer eines auf IT-Sicherheit spezialisierten Unternehmens und ein Hochschullehrer für Informatik stellten sich angesichts dieses Umstands die Frage, wie sie ihren Beruf überhaupt ausüben sollen, wenn bei der Nutzung von Hacker-Tools, die ihr Berufsbild nun einmal mit sich bringt, der Staatsanwalt sozusagen als Hintergrundprozess mitläuft. Als nächstes stellten sie diese Frage dem BVerfG. In salomonischer Weise hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gar nicht erst angenommen (BvergE, BeckRS 2009, 35013). Hiermit dürften beide Beschwerdeführer allerdings nur hälftig zufrieden sein. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich gesagt, dass die Vorschrift über Hacker-Tools nur solche Software umfasst, die mit der Absicht entwickelt wurde, sie zur Begehung von Straftaten einzusetzen. Dabei muss, so das BVerfG, sich diese Absicht auch objektiv manifestiert haben. Die bloße Eignung von Programmen für kriminelle Zwecke reicht nicht aus. Erfasst sind daher keine Dual-Use-Tools , die sowohl zur Begehung von Straftaten als auch für legitime Zwecke genutzt werden können. Dass dies der Beschwerde zu Grunde liege, hatten beide Personen aber nicht vorgetragen.

Die beiden Beschwerdeführer haben jetzt 1/2 volles oder 1/2 leeres Glas. Ob Software, die sie im Rahmen ihrer erlaubten beruflichen Tätigkeit erlaubter Weise nutzen, mit der Absicht entwickelt wurde, sie zur Begehung von Straftaten einzusetzen, wird sich kaum in jedem Fall ausschließen lassen. In der Regel dürfte gerade eine solche Software für den Betreiber eines Unternehmens für IT-Sicherheit besonders interessant sein. Häufig sind Hacker kreativer als die eigenen Mitarbeiter, häufig unterliegen diese Hacker aber auch keiner deutschen Strafgewalt. Da faktisch jedes Hacker-Software auch zu legitimen Zwecken, nämlich zur Förderung der IT-Sicherheit genutzt werden kann, dürfte bei konsequenter Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschrift des § 202 c StGB ganz wesentlich leerlaufen. Nach aller Erfahrung mit Staatsanwaltschaft und Strafgerichten tut sie das aber nicht. Es bleibt also den Gerichten und den Anwälten überlassen, in der Praxis zu klären, was ein Dual-Werkzeug ist, und wann und wieweit sich die Absicht zum Einsatz von Straftaten objektiv manifestiert hat. Es wäre schön gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht zumindest zur Frage des Dual-Use Werzeugs näher Stellung genommen hätte. Allein dies wäre im Sinne der deutschen IT-Spezialisten gewesen, die für ihre deutschen Unternehmen Rechtssicherheit und nicht Restriktionsängste benötigen.

Montag, 17. August 2009

Der Freewareirrtum (BGH 20.5.2009, I ZR 239/06)

Softwareurheberrecht: Irrtum über Freeware (BGH 20.5.2009, I ZR 239/06)
Wer ein Softwareprogramm zum Download ins Internet einstellt, muss genau prüfen, ob der Urheber das Programm auch tatsächlich zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin Software her und bot eine kostenpflichtige und eine kostenlose Light-Version im Internet an.
Durch ein Versehen hatte ein Professor einer FH die Vollversion der Software auf den UNI-FTP Server eingestellt. Die Downloadattraktivität war ein für alle seiten überraschender Erfolg. Die Softwareherstellerin empfand, dass sie geschädigt sei und machte Schadensersatz gegenüber dem Land geltend, dass den Professor beschäftigte, was aber ein Verschulden vorraussetzt.
Der BGH hat entschieden: Der Professor hat Schuld, und damit auch das beklagte Land. Leichte zwar, aber immerhin. Im Urheberrecht gilt nämlich eine sehr hohe Sorgfaltsanforderungen, so dass bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Dies gilt besonders, so der BGH, wenn ein Computerprogramm zum Download ins Internet eingestellt wird. Denn dies gefährdet die Verwertungsrechte des Softwareherstelleres in besonderem Maße, weil eine solche, zum Download bereitgestellte, Software zu jedem Zeitpunkt von einer erhebliche großen Mengen von Menschen verfeilfältigt werden kann.
Unerheblich ist, dass es keine Anhaltspunkte gab, dass es sich bei der bereitgestellten Software nicht um die Freewarevariante handelte. Eben dies hätte genau geprüft werden müssen, was der Professor nicht tat und daher fahrlässig handeltet.
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Montag, 20. Juli 2009

Preisuchmaschinen müssen Versandkosten angeben

Alle Online-Händler müssen auch für Werbung auf Preissuchmaschinen Sorge tragen, dass die Versandkosten in der Nähe des Kaufpreises aufgeführt sind.

Der BGH meint, dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis auch Versandkosten enthält. Der Preis ist eine wesentliche Vertragsinformation, welche unter anderm auch den den Rang der Auflistung bestimmt.
Nach § 1 Abs. II PreisAngVO muss jeder, der Endverbrauchern gewerblich oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen im bereich von Fernabsatzverträgen anbietet, auch deutlich ausweisen, dass die geforderte Umsatzsteuer und sonstige andere Preisbestandteile enthalten und ob weitere Kosten (Lieferkosten/Versandkosten) anfallen.

Fehlen diese Angaben, wird der Preis in Suchmaschinen günstiger dargestellt. Dies stellt aber einen Wettbewrebsverstoß gegenüber Mitbwerbern dar. (BGH, Urteil v. 16.7.2009, Az.: I ZR 140/07).

Montag, 6. Juli 2009

Aktivierung von Internetdomains?

In der Beratungspraxis kommt in letzter Zeit immer wieder die Frage auf, ob eine Domain nach neuem Handelsrecht aktiviert werden kann oder gar muss, auch, wenn sie nicht wie ein Gegenstand von Dritten erworben ist. Nach gegenseitigem Stand der Rechtsprechung muss man sagen: Nein. Dies kann sich allerdings in Zukunft ändern, so dass eine gewisse Vorsicht geboten ist.
Ein Internetdomänen wäre dann zu aktivieren, wenn sie ein, einer Marke oder einer Kundenliste vergleichbares, Wirtschaftsgut ist. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass der Inhaber einer Domain lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der DENIC erwirkt, für eine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu benutzen. Weitere Rechte, insbesondere ein Namensrecht oder markenrechtähnliches Recht erhält er nicht.
Auch der Bundesfinanzhof meint, dass eine Domain einem gewerblichen Schutzrecht allenfalls ähnlich ist. Dies folgert der BFH daraus, dass lediglich ein Anspruch schuldrechtlicher Art besteht, wonach die DENIC gegen Zahlung von Gebühren die Eintragung der Domain und der entsprechenden Daten in den in Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten hat.
Demzufolge dürfte eine Aktivierung der Domain nicht möglich aber auch nicht erforderlich sein. Es handelt sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht, ist aber einem gewerblichen Schutzrecht vergleichbar so dass ein Aktivierungsverbot, so, wie bei einer originären Marke, anzunehmen ist.
Wie gesagt: es gilt, dass im Weiteren zu beobachten.
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Dienstag, 9. Juni 2009

Online-Werbung mit CE-Prüfung und CCC-Prüfung: Wettbewerbswidrig

Das LG Frankfurt hat mit Beschluss vom 3.6.2009 Az.: 3-08 0 81/09 entschieden, dass die Werbung mit einer CE-Prüfung sowie einer CCC-Prüfung wettbewerbswidrig ist. Der entschiedene Fall hatte die Besonderheit, dass die Angabe der angeblichen CE-Prüfung und CCC-Prüfung im Online-Angebot des Antragsgegners in unmittelbarem Zusammenhang mit besonderen Qualitätseigenschaften der beworbenen Ware standen.


Die Entscheidung halte ich für richtig:


Die von der Antragsgegnerin auf Ihrem Online-Angebot beworbene CE-Prüfung gibt es gar nicht. Das CE-Zeichen im Sinne des § 6 GPSG signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stelle eine bloße Behauptung des Herstellers dar. Durch die Bezeichnung der Ware als CE-geprüft suggeriert der Werbende aber, eine unabhängige Stelle habe die Produktsicherheit der Ware bestätigt (LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008; Az.: 31 O 50/08). Hierdurch wird der Verbraucher irregeführt, da er bei einer solchen Werbung meint, dass die Ware ihrer Art und Ausführung sowie der Art der Herstellung nach mit einem besonderen, neutralen Prüfverfahren einem besonderen Qualitätsmanagement unterworfen ist und nur solche Ware an ihn verkauft wird, die einer durch einen Dritten geprüften und bestätigten Qualitätsanforderungen unterliegt. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 5, 5 a) IV UWG vor.


Gleiches gilt für die Werbung mit der Eigenschaft "CCC-geprüft“. Das CCC-Prüfzeichen (CCC = China Compulsory Certification, Pflichtzertifizierung in China) ist ein Pflichtprüfzeichen im Bereich Sicherheit und Qualität für Produkte, die auf dem chinesischen Markt vertrieben werden. Ein solches Prüfzeichen ist weder für den europäischen Markt relevant, noch sind dessen Anforderungen oder deren Erlangung durch Dritte auf dem europäischen Markt überprüfbar und/oder nachvollziehbar. Gleichwohl suggerierte die Antragsgegnerin durch die Werbeangabe „CCC-geprüft“, dass die von ihr an europäische Kunden vertriebenen Waren einem besonderen, für den europäischen Markt geltenden Zertifizierungsverfahren unterliegen, und diese Zertifizierung erteilt und damit eine besondere Qualität und Güte entsprechend europäischen Anforderungen durch neutrale Dritte Stellen bestätigt ist.
Durch eine solche Werbung wird auch in beiden Fällen eine Verwechslungsgefahr zu dem europäischen GS-Prüfzeichen geschaffen, welches tatsächlich entsprechend den Anforderungen des europäischen Marktes ausgestaltet und durch eine neutrale Dritte Stellen nach einem Prüfverfahren verliehen wird.


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Samstag, 30. Mai 2009

Was kann ich Gutes für sie tun?

Mit dieser Frage biedert sich gerne so mancher Call-Center Verkäufer bei Werbeanrufen an, um arglose Verbraucher mit Verkaufgesprächen zu bedrohen. Der Verfasser selbst musste sich mehrfach gegen Call Center Mitarbeiter erwehren, die mit der Begründung, ich habe für Lebzeiten unwiderruflich in Telefonterror in irgendweiner AGB eingewilligt, noch dazu mit unterdrückter Rufnummer.
Erst eine Klageandrohung konnte E-Plus veranlassen, dem belästigenden Unsinn auf meinem Geschäftshandy in Form mehrfacher täglicher Anrufe Einhalt zu gebieten. Sonst wäre eine Entscheidung ähnlich LG Hamburg (Az.: 315 O 358/08) sowie des LG Dresden (Az.: 42 Hk O 42/08) ergangen, die eine solche Einmwilligungsklausel in AGB für unwirksam erklärten. Grund: Verstoß gegen AGB Recht. Es handelte sich um überraschende Klauseln, die den Verbaucher unangemessen benachteiligen.
Übrigens ist ein solches Verhalten auch Wettbewerbswidrig und könnte von entsprechenden Verbänden abgemahnt werden.
Ein solche, ggf. rechtswirksame Einwilligung ist ohnehin widerruflich.

Mittwoch, 27. Mai 2009

BGH zur Beweislastverteilung des Plattformbetreibers

In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de 

Donnerstag, 7. Mai 2009

Datenbankabgleich durch Konkurrenten unzulässig

Ein Datenbankhersteller kann von einem Konkurrenten unterlassung verlangen, wenn dieser die Datenbank zu einem Abgleich von Daten mit seinem Konkurrenzprodukt nutzt. Im entschiedenen Fall hatte der Konkurrent Änderungen in der Datenbank mit einem Datenabgleich ausgelesen und für seine Datenbank zur Aktualisierung der Daten genutzt. Der BGH hat dies untersagt und den Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Datenbankherstellers zur Unterlassung verurteilt. Bereits die einmalige Entnahme aller geänderten Daten durch Erstellung einer zwischengespeicherten Änderungsliste beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank (BGH 30.04.2009, I ZR 191/05). Die Entnahme eines unwesentlichen Teils aus einer Datenbank kann übrigens zulässig sein. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Mittwoch, 6. Mai 2009

Typosquatting: guenstiger.de

Eine Verbotsverfügung, nach der eine bestimmte Domain nicht genutzt werden darf, muss so konkret formuliert sein, dass das gebotene Verhalten hieraus klar abzuleiten ist. Zwar sind auch kerngleiche Verletzungshandlungen grundsätzlich umfasst, was im Markenrecht anerkannt ist (sog. Kerntheorie). Dieser Grundsatz kann im Domainrecht aber eingeschränkt sein, da bereits geringste Veränderungen an dem Domainnamen zur Verletzung führen könnten. Dies hat das OLG Hbg zu sog. Vertippertdomains, im vorliegenden Fall "guenstiger.de", entschieden. "Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten rechtsverletzenden Zeichen („gübstiger.de” und „günstigert.de”) erlassenen Verbots (alle Hervorhebungen durch den Senat) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls wären gerichtliche Verbote erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu gewährleisten. (OLG Hamburg v. 8.1.2009, Az.: 5 W 1/09). Sog. kerngleiche Rechtsverletzungen sind bei der bloßen Vertipperdomain i.d.R. nicht erkennbar, da die Zeichenstruktur dieser Domains von den zeichen der Verletzen Domain nach Art und Umfang erheblich abweichen können.

Dienstag, 5. Mai 2009

Fernsehwerbung für Fußpilz

Die Überschrift über diesen Beitrag ist irreführend. Selbstverständlich geht es in diesem Beitrag nicht um Fernsehwerbung für Fußpilz. Solche Fernsehwerbung gibt es nicht, was dem durchschnittlichen Leser und TV-Zuschauer bekannt ist. Ob es im Internet Gruppen gibt, die im Erwerb und Erhalt einer solchen Krankheit innere Vorteile verspüren, ist dem Verfasser nicht bekannt. In einer interessanten Entscheidung des BGH vom 11.9.2008, Az.: I ZR 58/06 ging es vielmehr um die Frage, ob in einer TV-Werbung zulässig ein schriftlicher Hinweis eingeblendet werden kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch blinde Zuschauer oder solche, die nur zuhören, aber nicht zuschauen, den Spot wahrnehmen und durch dessen Aussage mangels Kenntnisnahme des schriftlichen Hinweises getäuscht werden. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine irreführende Werbung. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton. Der Fernsehzuschauer rechnet also damit, dass gegebenenfalls auch Informationen eingeblendet werden. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin hat daher auch rechtmäßige Verhaltensweisen des Werbenden eingezogen und ging deswegen zu weit. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Montag, 20. April 2009

Wer zahlt fürs Speichern?

Immer Ärger mit dem Vorrat
Zugunsten von TK-(Telekommunikations)unternehmen ist ein Beschluss (Az.: VG 27 A 331.08) in einem Eilverfahren (also nur vorläufig) vom Verwaltungsgericht Berlin ergangen, mit dem das Verwaltungsgericht bestätigte dass die Telekommunikationsunternehmen durch die Vorratsdatenspeicherung benachteiligt werden können, da es nicht feststeht, ob ihnen die Kosten für die Speicherung in angemessener Form ersetzt werden. In der Begründung wiesen das Gericht u.a. auf den Entwurf eines TK-Entschädigungsgesetzes hin, nach dem den Unternehmen nur Aufwendungen nach konkreten Anfragen durch Sicherheitsorgane erstattet werden sollen, nicht aber die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb der Speichersysteme. Es ging in der Eilentscheidung also nur um die anfallenden Kosten für die Durchführung der Datenspeicherung .
Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung liegt noch nicht vor. Daher könnten TK-Unternehmen Nachteile erleiden wenn die Frage des Umfangs des Kostenersatzes für die Speicherung nicht geklärt ist. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtrat.de


Dienstag, 14. April 2009

Rolex vs Ebay: wer stört wen?

Keine Störerhaftung von Ebay für Markenrechtsverstoß von Mitgliedern. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Ebay nicht als Störer haftet, wenn es nach dem Hinweis des verletzten Markeninhabers die Verletzung beseitigt und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die der Plattformbetreiber hätte verhindern müssen (OLG Düsseldorf v. 24.2.2009, Az.: I-20 U 204/02). Es bestand also keine Vorabprüfungspflicht. Außerdem vertritt das OLG die Auffassung: "Ebay sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Internetanbieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle." Dass heißt, dass sich endlich nach und nach die Pflichten der Plattformbetreiber konkretisieren. Es dürfte nach dem OLG nämlich auch keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens mir zumutbaren Mitteln nicht erkennbarer unzulässiger Nutzung bestehen, was auch bereits vor kurzem von OLG Frankfurt entschieden wurde. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werde ich dies entsprechend posten. www.anwalt-strieder.de


Sonntag, 12. April 2009

Mahnkostenpauschale: wieso eigentlich?

Die Frage, ob der abgemahnte Schuldner auch einen Mann Kostenpauschale zu zahlen hat, stellen sich eigentlich die wenigsten Schuldner, da der geübte Gläubiger einfach einen kleinen Betrag als so genannte Mannkostenpauschale beifügen. Diese pauschale stellt allerdings eine weitläufig lediglich gefühltes Recht dar. Befindet sich der Schuldner in Verzug mit der Zahlung, muss er allerdings auch die sich hieraus ergebenden Schäden ausgleichen. Arbeitszeit des Gläubigers fällt allerdings in der Regel nicht hierunter. Dass ein Gläubiger seine Schulden eintrat, gehört zum normalen Geschäftsrisiko. Darüberhinausgehende Schäden kann der Gläubiger nicht pauschalieren, sondern muss diese konkret aufhören, zum Beispiel Kosten für Porto, das Briefpapier oder einen Briefumschlag. Etwas anderes ist es möglicherweise, wenn eine vertragliche, wirksame Grundlage für eine Mahnpauschale zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart war.

Samstag, 4. April 2009

Abofalle im Internet I: Haben Sie Vertrag?

Fußballspieler betonen es immer wieder gerne, auch öffentlich: Sie haben Vertrag. Und sie wollen sich in der Regel an denselben auch halten. Manch unbescholtener Bürger mit einem in der Regel geringeren Verdienst als die oben zitierte Berufsschaft, muss feststellen, dass auch auch er Vertrag hat, jedenfalls dies von irgend einem Unternehmen behauptet wird. Hierbei soll eine Anmeldung zu einem Internet-Dienst über das Internet zu einem längeren Vertragsverhältnis geführt haben, weshalb ein geringer Betrag auszugleichen sein soll, der den meisten Personen nicht wirklich wehtut. Zur Vermeidung angedrohter Nachteilig wie Strafanzeige, Inkassoinstitut oder noch schlimmer: Einschaltung von Rechtsanwälten, zahlt so mancher, obwohl es überhaupt keinen Vertrag gab. Ob die Forderung eines solchen Betrages durch das Unternehmen im IT-rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt, wird Gegenstand eines weiteren Blog-Beitrags sein. In der Regel kommt nämlich kein Vertrag mit einem solchen Unternehmen zu Stande, da die Entgeltlichkeit durch bunte, schreierische Werbung und einen gutversteckten Hinweis auf eine Vertragsbindung und Kosten für den Verbraucher nicht ersichtlich ist. Dies haben für bestimmte Einzelfälle z.B. das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06) und das AG Hamm (Az.: 17 C 62/08) sowie das LG Hanau ( Az.: 9 O 870/07) entschieden.
Ob allerdings im Einzelfall einen Vertrag zustandegekommen ist, also auch gezahlt werden sollte, muss jeweils rechtlich geprüft werden, da die üblichen Verdächtigen im Internet aus den Urteilen der letzten Jahre ihre Lehren gezogen haben. Das Problem, dass viele der Angebote im Internet nur davon leben können, dass sie arglose Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Leistung täuschen, da kein Mensch einen 24-Monats Abo für eine vollkommen unsinnige Leistung zahlt, die noch dazu von einer Vielzahl von Unternehmen und Anbietern im Internet kostenlos erbracht wird, können allerdings auch Umgehungsversuche nicht beseitigen.

Samstag, 28. März 2009

ElektroG: Abgemahnt und eingetragen

Für jeden Händler, der in Deutschland selbst importierte Waren anbiete, droht das Risiko Abmahnung. Auch der einfache Ebayhändler oder Amazon-Verkäufer muss sich nämlich beim Elektronik Altgeräteregister registrieren lassen (näheres s. www.stiftung-ear.de). So stehts im ElektroG. Konkurrenten können sonst abmahnen. Das ist unter Juristen zwar umstritten, das OLG Düsseldorf war nun aber gezwungen, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen. In zwei Entscheidungen kommt es zu dem salomonischen Ergebnis: überhaupt gar nicht eingetragen: wettbewerbswidrig; eingetragen, aber nicht ganz richtig: nicht wettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorteil verschafft sich nur, wer durch die fehlende Eintragung Geld und Aufwand spart. Vorschriften im ElektroG, die nur die Art der Registrierung betreffen, sind wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Übrigens: Händler können auch haften, wenn sie Waren von nicht registrierten Herstellern oder Importeuren anbieten! www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 26. März 2009

Amazon Marketplace: Widerufsfristen wie bei Ebay?

Ob auf dem Amazon-Marketplace dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 1 Monat oder 2 Wochen zusteht, ist umstritten, für die Widerrufsbelehrung, die der Händler erteilen muss, aber nicht ganz unbedeutend. Das LG Berlin (veröffentlicht in der MMR) meint: 2 Wochen. Bei Amazon (Marketplace) können regelmäßig die Widerrufsbelehrung in Textform dem Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss zugehen. Zudem geht das LG davon aus, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform auch dann bei Vertragsschluss erteilt ist, wenn sie mit der Annahmeerklärung erfoglt, z.B. als Emailanhang. Wichtig ist bei dieser Entscheidung auch, dass das Gericht die Amazon-AGB auf das verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht anwendet, also nicht von allgemeinen Marktregeln ausgeht, was vielfach bei Ebay-Geschäften angeführt wird. Wie andere Gerichte dies entscheiden, bleibt abzuwarten. Die Berliner ersparen sich jedenfalls viel Arbeit mit einstweiligen Verfügungen gegen Amazon-Händler.

Montag, 23. März 2009

Telefonanschluss verspätet freigeschaltet: Schadensersatz!

Bei einer verspätetet Freischaltung des Telefonanschlusses durch einen Telefonabieter (nicht Telekom) kann der Kunde Schadensersatz verlangen (LG Frankfurt a.M., Az.: 3-13 O 61/06). Die Freischaltung hatt sich in dem entschiedenen Fall erheblich verzögert (7 Wochen). Der Sachverständige, den das Gericht mit der Klärung einer Beweisfrage beauftragt hatte, kam zu dem Ergebnis, dass allenfalls ein Zeitraum von 11 Tagen akzeptabel sei. So lange brauche es, bis die Telekom einen entsprechenden Antrag der privaten Telefongesellschaft auf Fraigabe des Anschlusses erledigt habe. Der Kläger konnte in der Zeit des fehelenden Anschlusses erhebliche Umsatzrückgänge nachweisen, insg. über 13.000 €.
Nach der Entscheidung müsste der Telekom ein erheblich kürzerer Zeitraum zustehen, um einen Anschluss zu schalten, sonst wird's teuer.

Surfen vor Gericht?

Das geht nicht, jedenfalls nicht mit dem Notebook und auch nicht als Journalist, selbst dann, wenn die Freiheit der Berichterstattung besonders geschützt ist, sagt das BverfG (Az.: 1 BcQ 47/08). Andernfalls könnten Ton- und Bildaufnahmen vom Prozess gefertigt werden. Es ist den Gerichten nicht zuzumuten, jeden Notebook eines Anwesenden daraufhin zu überpüfen.
Das ist richtig, Berichterstattung ist wichtig, die Gerichtsverhandlung darf aber nicht zu einem medial-kommerziellen Event verkommen. Das Recht eines Strafverteidigers, bei einer Verhandlung ggf. ein Notebook zu nutzen, ist von der Entscheidung nicht betroffen.


Donnerstag, 19. März 2009

BGH 11.03.2009, I ZR 114/06: Ebay-Nutzer können für Missbrauch von Mitgliedskonten haften

Ebay-Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen für einen Missbrauch des Kontos haften. Voraussetzung ist ein unzureichender Schutz vor Zugriffen Dritter. Außerdem kommt m.E. eine solche Haftung nur bei Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen in Betracht. Dann haftet der Inhaber nämlich als "Störer" oder wegen "Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrsicherungspflicht".
Über den Account des Beklagten war gewerblich Schmuck angeboten worden. Der Hersteller ging wegen Marken-/Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsrecht gegen den Accountinmhaber vor.


LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH die Urteile auf. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.


Eine Haftung des Accountinhabers als Mittäter oder Teilnehmer liege wegen fehlenden Vorsatzes nicht vor. Der Accountinhaber hat aber nicht hinreichend dafür gesorgt, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten seines Mitgliedskontos erlangen konnten. Bei einer Nutzung des Accounts durch Dritte, die sich die Zugangsdaten verschafften, weil der Inhaber diese nicht ausreichend vor fremdem Zugriff schützte, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.


Die Rechtsprechung gilt allerdings sicherlich nicht für den Anspruch aus einem Kaufvertrag, wenn der Accountinhaber behauptet, keinen Vertrag über den Account geschlossen zu haben. Die Rechtsprechung kann aber ggf. Schadensersatzansprüche eines solchen Käufers gegenüber dem Accouninhaber begründen. http://www.blogger.com/www.anwalt-strieder.de http://www.blogger.com/www.telefonrechtsrat.de

Montag, 16. März 2009

Fußball-Bundesligaschleichbezug zu Ostern: Wer findet das IT-rechtliche Osterei des Beitrags??

Mit den Problemen, die mit der obigen, sybillischen Überschriftenzeile angedeutet werden, musste der BGH sich beschäftigen. Was nach einer treffenden Beschreibung mancher fußballerischer Realität auf Deutschlands Rollrasen klingt, ist in Wahrheit noch schlimmer. Der BGH hatte sich nicht mit einem müden Gekicke zu zulasten der Zuschauer in einem Fußballstadion zu beschäftigen. Er musste sich mit der Frage herumärgern, ob ein Fußballverein es seinen Kunden untersagen kann, bei ihm erworbene Eintrittskarten weiterzuverkaufen. Dabei hatte der klagende Fußballverein dies lediglich einem gewerblichen Weiterverkäufer untersagt, und zwar in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Den gewerblichen Weiterverkäufer interessierte das natürlich nicht und kaufte weiter Fußballkarten um diese weiterzuverkaufen. Klar, sonst hätte der BGH hierüber nicht entscheiden müssen. Er tat dies und sprach: Schleichbezug geht nicht! Damit meint der BGH, dass der Wiederverkäufer die Karten unter Vortäuschung seiner Weiterverkaufsabsicht gekauft hatte.

Er sprach aber weiter, dass das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg, die einem Unterlassungsanspruch des Fußballvereins gegen den Weiterverkäufer stattgegeben hatten, unrecht hatten -indes nur teilweise, des Schleichbezugs wegen eben. An dieser Stelle kommt ein besonderer IT-rechtlicher Aspekte zum Tragen. Die beiden vorgenannten Hamburger Gerichte sind aus Sicht des IT-Rechtlers nämlich für mutige Entscheidungen bekannt, was bei Gerichtsverfahren in der Regel nur für 50% der Beteiligten willkommen ist. Jedenfalls kam das zweithöchste deutsche Gericht zu dem Ergebnis, dass der Wiederverkäufer nicht berechtigt ist, Eintrittskarten bei dem Fußballverein zum Zwecke des Wiederverkaufs zu erwerben, wenn ihm dies vertraglich untersagt ist. Darauf, ob eine solche vertragliche Regelung letztlich wirksam ist, komme es nicht an. Entscheidend ist es, dass das (hier zulässige) Vertriebssystem des Fußballvereins wettbewerbswidrig beeinträchtigt wird. Dass dieser die Karten nur selbst oder durch einen engen Kreis von Wiederverkäufern vertreibt, ist zulässig. Hierfür sprechen berechtigte Interessen, unter anderem ein sozialer Gedanke und ein Sicherheitsinteresse, da der Verein nur so dafür sorgen kann, dass auch für besonders attraktive Spiele günstige Karten zur Verfügung stehen und außerdem darauf geachtet werden kann, dass an bestimmte Personengruppen, die z.B. ein Stadionsverbot haben, nicht verkauft werden kann.

So weit so gut, viel interessanter sind aber die Ausführungen des BGH dazu, dass es dem Wiederverkäufer erlaubt ist, die Karten von Fans aufzukaufen, für die eine entsprechende AGB entweder nicht wirksam ist - was der BGH aber offen gelassen hat- die aber ohne Einbeziehung der AGB des Fußballvereins die Karten verkaufen könnten, z.B., wenn sie dieses zuvor von einer dritten Person geschenkt erhalten hätten. Dies stellt auch keine Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches dar, da ein solcher Vertragsbruch beim Aufkauf von Dritten gerade nicht gegeben sein muss. Der BGH sagte nocheinmal, dass ein selektives Vertriebssystem zulässig ist und ein Fußballverein sich vertraglich weigern kann, an Wiederverkäufer zu verkaufen. Von Dritten, die vertraglich gegenüber dem Fußballverein nicht gebunden sind, kann der Wiederverkäufer aber Eintrittskarten aber kaufen und auch wieder verkaufen. Der BGH sagt: "Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer vom Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich...nicht zu beanstanden, (wenn) es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesehen setzten." Na, da liegt ein grauer Eintrittskartenmarkt für Privatpersonen irgendwie nahe. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat

Donnerstag, 12. März 2009

Verwirkung des Widerrufsrechts: Pech für den Verbraucher

Ein Händler, der nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu gewähren hat, kann und darf davon ausgehen, dass er die Ware zeitnah im Zusammenhang mit dem Widerruf zurückerhält (AG Bielefeld v. 20.8.2008, Az.: 15 C 297/08). Hält der Kunde die Ware ein Jahr lang zurück, und reagiert auf entsprechende Anschreiben oder sonstige Kontaktversuche des Händler nicht, so hat er seine Rechte VERWIRKT! Das ist eine vertretbare Rechtsauffassung. Übrigens dürfte dem Händler anderfalls ein Wertersatz zustehen, welcher dem Nutzungsvorteil der Ware beim Kunden entspricht. Klingt kompliziert, ist es aber nicht. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

Mittwoch, 11. März 2009

BGH: Kein Anspruch auf Domain bei Erlangung eines Namensrechts nach Registrierung

Nach dem BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06, ahd.de). führt die Registrierung eine Domainnamens nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber in der Regel nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm die vollumfängliche Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Sie berechtigt den Domaininhaber aber auch nicht dazu, unter dem Domainnamen Handlugen vorzunehmen, die das Namens- oder Kennzeichenrecht des Dritten verletzen. www.anwalt-strieder.de; www.telefonrechtsrat.de

Samstag, 7. März 2009

Der 999999 Besucher: Sie haben gewonnen-ganz ehrlich!

Welcher Internetnutzer hat sich nicht schon gefreut, beim Aufrufen einer Website unvermittelt mit dem zunächst bedrohlichenHinweis, man sei ausgewählt und dann mit beruhigenden Hinweis, man habe dafür aber gewonnen, geehrt zu werden. Noch dazu von einem pop-up-resistenten Pop-Up. I.d.R. erfährt man in diesem Pop-Up, dass man etwas ganz besonderes ist, nämlich der 999.999 Besucher! Wen auch immer nach Auffassung der Werbetreibenden man besucht haben mag.
Hieraus könnte der geneigte Surfer die Konsequenz ziehen, dann auch einen Gewinn geltend-und einklagen zu wollen, wie es ein Internetnutzer in Köln versuchte. Das Landgericht Köln meinte allerdings, dass ein Gewinnversprechen in der Pop-Up Mitteilung noch nicht zu sehen sei, da der Kundeer zunächst über den Link eine weitere Internetseite öffnen müsse, auf der er erfahre, dass er gerade nicht gewonnen habe, sondern noch an einem Gewinnspiel teilnehmen müsse, und zwar JEDER. Auch der 999999ste Besucher. Daher sei eine solche Mitteilung noch keine Gewinnzusage im rechtlichen Sinne (LG Köln v. 27.8.2008 Az: 2 O 120/08). Wie so häufig kann man über das Urteil höchst unterschiedlicher Meinung sein. Wer als der 999.999 Besucher etwas "gewonnen" hat,muss nicht unbedingt glauben, dass er als einmaliger Einzelfall dann noch an einem allgemeinen Glücksspiel teilnehmen muss, um seinen versprochenen Preis zu erhalten. Immerhin gibt es sachlogisch immer nur einmal im Leben einen 999.999 Besucher. Es ist interessant, warum sich die "Wettbewerbshüter" dieser Sache noch nicht angenommen haben. Übrigens: der 999.999 Besucher meines Blogs oder einer meiner Homepages hat auch das Recht an einem Gewinnspiel teilzunehmen! Ganz ehrlich!

Keine Nutzungsgebühren beim Umtausch?

Der BGH hat entschieden, dass Kunden, die ihr Gewährleistungsrecht ausüben, weil die Sache innerhalb der Gewährleistungszeit fehlerhaft war, dem Händler kein "Nutzungsentgelt" für die Zeit der Nutzung zahlen müssen, wenn die Ware"umgetauscht "wird. ( BGH, Az: VIII ZR 200/05). Zwar hatte der Kunde eine Nutzungsmöglichkeit des Gegenstandes, bei einem bloßen Umtausch der Ware erfüllt der Verkäufer aber nur seine ursprüngliche Pflicht zur Lieferung einer fehlerfreien Ware, und der Kunde erhält nicht mehr, als er tatsächlich erwarten konnte, nämlich eine fehlerfreie Sache. Ein Nutzungsvorteil ergibt sich hieraus nicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt und den vollen Kaufpreis zurückerhält. In diesem Fall kann auch weiterhin vom Verkäufer ein Wertersatz geltendgemacht werden. Die Höhe des Wertersatzes hängt vom Zeitraum der Nutzung des Gegenstandes und von der Art des Gegenstandes ab.die Wertminderung kann sich zum Beispiel nach der Höhe einer monatlichen Abschreibung richten. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de



Freitag, 6. März 2009

Vorname muss ins Impressum - aber sehr!

meint das OLG Düsseldorf (Urteil v. 4.11.2008, Az.: I-20 U 125/08). In dem Fall hatte der Geschäftsführer des Betreibers seinen Vornamen nicht ausgeschrieben, sondern nur mit den ersten zwei Namensbuchstaben abgekürzt. Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass nach dem TMG, welches die Impressumspflicht (u.a.) bestimmt, die vollständige Namensangabe erforderlich ist. Nach dem Zweck der Vorschrift soll eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung gewährleistet werden, was bei einer unvollständigen Angabe nicht der Fall ist. Das gilt auch, wenn nur der Vorname des Betreibers unvollständig genannt ist. Ein solcher Verstoß gegen die Vorschrift des TMG, die Verbraucher schützten soll, ist immer erheblich und kann daher abgemahnt werden. Also: dringend das Impressum überprüfen! www.anwalt-strieder.de; www.telefonrechtsrat.de

Donnerstag, 5. März 2009

Onlinehändler, Ebayverkäufer: Tücken der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung und AGB müssen nach dem LG Bochum ( Beschluss vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08) als Vertragsinformationen dem Verbraucher beim Onlinegeschäft übersendet werden. Die Darstellung dieser Infos auf der Webseite reicht nicht. Versäumt der Händler dies, ist dies nicht nur abmahnbar, sondern die Widerrufsfrist dürfte nicht zu laufen beginnen, mit der Folge, dass der Verbraucher einen sehr langen Zeitraum zum Widerruf hat. Folge für Händler: Versand genau dokumentieren, sonst kanns teuer werden. www.anwalt-strieder.de; http://www.telefonrechtsrat.de/