Freitag, 24. Februar 2012

Keine Zahlungspflicht bei ungewollten Mobilfunkverbindungen

Das bloße Herstellen von Mobilfunkverbindungen durch die Inbetriebnahme eines Gerätes führt nicht zu einem Vertragsschluss, wenn die Mobilfunkverbindung ungewollt hergestellt wurde und die Herstellung einer Mobilfunkverbindung auch nicht erkennbar war (AG Hamburg v. 16.6.2011, AZ: 14 C 16/11). Die Entscheidung, die zunächst eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem Kunden, der ein iPhone mit der Telefonkarte des Mobilfunkanbieters betrieb, ablehnte, weil diese überraschend im Sinne des §§ 305 c BGB (Unwirksamkeit von AGB) war, hat weiter entschieden, dass auch durch das ungewollte Herstellen einer solchen Verbindung ein schlüssiger Vertragsschluss nicht angenommen werden kann. Diese Entscheidung ist vor allem im Hinblick auf angebliche Verträge interessant, die durch die Nutzung von Apps oder das Klicken auf Werbung auf insbesondere Smartphones zustandekommen sollen. Auch hier wird häufig eine Erkennbarkeit und ein Wille, den Vertrag abgeschlossen zu haben fehlen, so dass etwaigen Forderungen solcher Anbieter widersprochen werden sollte, wenn dem Kunden nicht klar ist, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und er dies auch nicht erkennen konnte. In jedem Fall dürfte die Möglichkeit der Anfechtung bleiben, meint der Fachanwalt für Informationstechnologierechts (IT-Recht) Christoph Strieder aus der Kanzlei Strieder Rechtsanwälte in Solingen und Leverkusen. www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu;