Mittwoch, 25. August 2010

Abmahnung und Beweislast des Internet-Plattformbetreibers

In einer nach wie vor aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Aufgrund der besonderen Rechtslage nach dem TDG, welches auf den Plattformbetreiber Anwendung findet, ist dies nach dem BGH ausnahmsweise anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit, eine Verletzung zu verhindern, positiv festgestellt werden, was bedeutet, dass derjenige, der den Betreiber wegen einer Verletzung abmahnt und Unterlassung geltendmacht, diese Voraussetzungen auch beweisen muss. Der Plattformbetreiber muss auf einen solchen Nachweis sind allerdings konkret darlegen, warum ihm die dargestellten Maßnahmen nicht zumutbar waren. Eine Entscheidung, die ausdrücklich zu begrüßen ist und zumindest beim gefährdeten Betreiber einer Plattform, dessen Nutzer mit einfachsten Mitteln gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte usf. verletzen können, ohne dass dies bei einem zulässigen Geschäftsmodell tatsächlich zu verhindern wäre, eine gewisse Rechtssicherheit gibt. www.fachanwalt-x-informationstechnologierecht.de http://www.anwalt-strieder.de/  Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Solingen und Leverkusen

Dienstag, 27. April 2010

Gerichtsstand bei Beleidigung im Internet: Persönlichkeitsrechtsverletzung

Fragen?  beratung@anwalt-strieder.de

Der BGH hat entschieden, dass Beleidigungen im Internet, genau genommen Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine Veröffentlichung im Internet begangen werden, vor deutschen Gerichten verfolgt werden können, auch, wenn die Verletzung z.B. von einem Server ausgeht, der im Ausland steht, und zwar auch im nicht Europäischen. Entscheidend ist, so der BGH zuvor auch schon zu Rechtsverletzungen innerhalb Europas, wenn die im Internet abrufbaren Information einen objektiven Bezug zum Inland aufweist. Dies ist der Fall, wenn die widerstreitenden Interessen tatsächlich im Inland kollidieren oder kollidieren können. Er sagt aber auch, dass die bloße Abrufbarkeit von Informationen in Internet im Inland alleine nicht genügt, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen.
Im entschiedenen Verfahren hatte die New York Times einen Artikel über eine Person in Deutschland veröffentlicht, und im Kontakte zur russischen Mafia nachgesagt. Der Artikel war in Deutschland abrufbar und hatte, jedenfalls nach Auffassung des BGH, einen deutlichen Inlandsbezug. http://www.anwalt-strieder.de/ Anwalt Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Rechtsanwalt Solingen Leverkusen

Sonntag, 7. März 2010

Ist ASP-Software eine Sache? Und wenn ja, was dann?

Genau betrachtet ist das wohl so. Die Vertragsbeziehung zum Application-Service-Provider sind allerdings oft von vielen Leistungen geprägt, so dass sich die Rechtsnatur eines solchen Vertrages alles andere als "aufdrängt". Der BGH hat bereits in einer Entscheidung vom 15.11.2006 für eine durchschnittliche Konstellation solcher Vertragstypen entschieden, dass es sich hierbei um einen Mietvertrag handelt. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Programmüberlassung im Wege des ASP um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache. Unerheblich ist es, wenn nach den Regeln des zusammengesetzten Vertrages weitere Leistungen nach einem anderen Vertragstypen zu beurteilen sind (BGH 15.11.2006, XII ZR 120/04). Richtigerweise führt der BGH aus, dass es für die Frage der Sachqualität einer Software nicht auf die Form der Verkörperung einer geistigen Leistung ankommt. Es reicht aus, wenn das Programm in einem flüchtigen, stromabhängigen Speichermedium, mithin dem Hauptspeicher des Computers, abläuft. D.h., dass den ASP-Provider eine Erhaltungspflicht trifft, und er damit so, wie ein Vermieter von Räumen verpflichtet ist, den vertragsgemäßen Zustand der Software dauerhaft sicherzustellen. Damit dürfte es unzulässig sein, in einem zusätzlichen Wartungsvertrag Leistungen, die der vertragsgemäßen Erhaltung, zumal die Mängelbeseitigung, dienen, aufzunehmen.

Sonntag, 17. Januar 2010

Haftung des Adresskäufers für die fehlende Einwilligung des Adressinhabers in Werbung

Adressen sind Gold wert und werden gerne, teuer und unter auch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gehandelt. Immerhin lässt sich hiermit vortrefflich Werbeumsatz generieren, wie so mancher, leidvoll belästigt, erfahren durfte. Eine Einschränkung hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 137/09) für solche Geschäfte gemacht. In dem Urteil unter dem vorgenannten Aktenzeichen hat das OLG klargestellt, dass auch der Käufer solche Adressen dafür haftet, dass der Inhaber die E-Mail-Adresse keine Einwilligung in Werbung erteilt hat. D.h., dass vielleicht sogar der Inhaber der jeweiligen E-Mail direkt gegen den Käufer der E-Mail-Adressen vorgehen und diesen abmahnen und gegebenenfalls zur Unterlassung verurteilt kann (schwierig!). In jedem Fall können dies aber Mitbewerber, da der Käufer der Adressen wettbewerbswidrig handelt. Er ist "Störer" im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn er die gekauften Adressen nicht auf eine solche Einwilligung hin überprüft. Mitbewerber sind in einem solchen Fall sämtliche Unternehmen, die ein Geschäft in der Art betreiben, wie es mit der E-Mail ohne eine Einwilligung des Empfängers beworben worden ist (Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) Strieder, Kanzleisitz: Solingen und Leverkusen, vertretung bundesweit). www.anwalt-strieder.de www.internetrecht-leverkusen.de www.it-recht-fachanwalt.eu