Privatkunden dürfen einen Internetzugang nicht "vermieten ", also nicht  Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Das meint jedenfalls das  OLG Köln (Az 6 U 223/08), wobei die Angelegenheit wohl vom BGH  entschieden wird. Der Bekl. nutzte einen Internet-Flatrate-Zugang, um  Dritten hiermit den Zugang zum Internet zu ermöglichen, natürlich gegen  einen gewisses Entgelt. Das OLG meint, dass dieses Recht vom Telefon-,  respektive DSL-Vertrag nicht umfasst ist. Dem kann ich mich dem nur  anschließen. Der Access-Provider erbringt (jedenfalls) vorrangig eine  Dienstleistung für seine Kunden. Das Gebührenmodell ist eindeutig an  eine Privatnutzung angepasst, so dass allenfalls Familienmitglieder in  den Örtlichkeiten des DSL-Anschlusses diesen als Mitberechtigte nutzen  dürfen. Dritten ist ein Nutzungsrecht, und damit der Zugriff auf den  technisch bereitgestellten Internetzugang nicht erlaubt. Diese nutzen  die technischen Einrichtungen des Providers also ohne einen  Nutzungsvertrag. Richtigerweise kann der Provider meines Erachtens  sowohl Unterlassung von allen Beteiligten, als auch Schadensersatz  beziehungsweise die Herausgabe einer so genannten Bereicherung verlangen.
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Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Samstag, 31. Oktober 2009
Samstag, 24. Oktober 2009
Verkauf vorinstallierter Software: geht das?
Lässt sich eigentlich eine Software, die auf einer Festplatte vorinstalliert ist, weiterverkaufen? Die Frage lässt sich bestimmt mit "ja" beantworten, wenn dies technisch machbar ist, die rechtliche Zulässigkeit hingegen  eher mit "nein". In der Praxis dürfte eine solche Veräußerung wohl in der Übertragung einer Sicherungskopie liegen. Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 26.6.2009, I-20 U 247/08) hat zu dieser  viel diskutierten Frage, ob der sog. Erschöpfungsgrundsatz (nach welchem derjenige, der eine Ware ordnungsgemäß in Europa erworben hat, diese auch weiterveräußern kann) auch bei solcher Software greift, die ein Verkäufer von Hardware auf der Hardware vorinstalliert hat, eine Entscheidung getroffen, die sicherlich unter Juristen viel diskutiert wird. Es hat entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei solcher Software nicht greift, bzw. nur dann, wenn diese Software zusammen mit der Hardware, auf der sie installiert ist, weitergegeben wird. Eine auf einem Datenträger gezogene Sicherungskopie kann damit nicht weitergegeben werden. Hintergrund ist, zusammenfassend gesagt, dass der Erschöpfungsgrundsatz nur an Gegenständen und damit ein solcher Software eintreten kann, die auf einem materiellen Datenträger, z.B. einer CD erworben wird. Hintergrund ist sicherlich auch, dass nur bei der Übergabe des materiellen Datenträgers sichergestellt ist, dass der Verkäufer alle Rechte mit dem Datenträger an den Käufer übergibt und dies auch äußerlich durch die Übergabe nachvollziehbar wird. Häufig wird eingewandt, dass bei der Übergabe des Datenträgers nicht selten eine rechtswidrige Kopie oder Installation der Software auf dem Rechner des Verkäufers verbleibt, die dieser möglicherweise auch nutzen wird. Dass ein Verkäufer, der ein Werk übergibt, hiervon möglicherweise Kopien behält, und damit gegen Urheberrecht verstößt, ist aber nichts besonderes. bei Fotografien ist dies sicherlich ebenso möglich, wie bei Software. Die Möglichkeit zur Vervielfältigung bei Übergabe der Hardware, auf welche die Software installiert ist, ist allerdings eingeschränkt. Die Original-Hardware kann schließlich nur einmal übertragen werden. (Strieder, Rechtsanwälte Solingen und Leverkusen, Beratung und Vertretung auch bundesweit)
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