Privatkunden dürfen einen Internetzugang nicht "vermieten ", also nicht Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Das meint jedenfalls das OLG Köln (Az 6 U 223/08), wobei die Angelegenheit wohl vom BGH entschieden wird. Der Bekl. nutzte einen Internet-Flatrate-Zugang, um Dritten hiermit den Zugang zum Internet zu ermöglichen, natürlich gegen einen gewisses Entgelt. Das OLG meint, dass dieses Recht vom Telefon-, respektive DSL-Vertrag nicht umfasst ist. Dem kann ich mich dem nur anschließen. Der Access-Provider erbringt (jedenfalls) vorrangig eine Dienstleistung für seine Kunden. Das Gebührenmodell ist eindeutig an eine Privatnutzung angepasst, so dass allenfalls Familienmitglieder in den Örtlichkeiten des DSL-Anschlusses diesen als Mitberechtigte nutzen dürfen. Dritten ist ein Nutzungsrecht, und damit der Zugriff auf den technisch bereitgestellten Internetzugang nicht erlaubt. Diese nutzen die technischen Einrichtungen des Providers also ohne einen Nutzungsvertrag. Richtigerweise kann der Provider meines Erachtens sowohl Unterlassung von allen Beteiligten, als auch Schadensersatz beziehungsweise die Herausgabe einer so genannten Bereicherung verlangen.
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