Samstag, 24. August 2013

Werbung mit Garantien: Ein eBay-Abmahnklassiker


Bereits seit geraumer Zeit, nämlich nahezu, seit der Gesetzgeber für Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern besondere Anforderungen gesetzlich geregelt hat (§ 477 BGB), wird die Werbung mit Garantien im Internet von Mitbewerbern, Verbänden usf. abgemahnt. Während solche Abmahnungen zunächst pauschal für jegliche Garantiewerbung ausgesprochen wurden, ist höchstrichterlich zwischenzeitlich festgestellt, dass nur solche, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende, pauschale Garantiewerbung wettbewerbswidrig ist, die im Rahmen eines Angebotes vorgenommen wird, das einen unmittelbaren Vertragsschluss über die so beworbene Ware ermöglicht (BGH Urteil v. 5.12.2012: Az: I ZR 88/11). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob hierdurch nur der Garantievertrag oder ein Kaufvertrag, der den Garantievertrag beinhaltet, zu Stande kommt. Entscheidend ist, dass bei einem solchen Vertragsschluss die Möglichkeit, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über Art und Inhalt der Garantie zu werben, nicht mehr gegeben ist. Dies wird immer wieder für Werbung im Internet auf der elektronischen Handelsplattform eBay so entschieden, wenn die Angebote mit der "Sofortkauf-Option" eingestellt sind, da der Kunde dann die Ware kaufen kann, ohne dass es vor Vertragsschluss zu einer weitergehenden Belehrung kommt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem besonderen Garantieangebot um eine Garantie des Verkäufers oder um eine Herstellergarantie handelt, die über den Verkäufer zwischen Hersteller und Kunden zu Stande kommt. Es ist also grundsätzlich anzuraten, bei Werbung mit dem Begriff „Garantie" sehr sorgfältig vorzugehen und generell mit einer solchen Garantie bei Waren, die über eine Internetplattform gehandelt werden, nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu werben. So mag es vielleicht sein, dass eine bloße Werbung mit dem Begriff Garantie ohne weitere Angaben innerhalb eines Angebotes, über das ein unmittelbarer Vertragsschluss mit dem Kunden nicht möglich ist, zulässig sein kann. Werden die entsprechenden Angaben aber nicht vor Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich nachgeholt, liegt gleichwohl ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Kunde die Ware also ohne eine solche vorherige Belehrung über die Art der Garantie gem. § 477 BGB über das Internetangebot erwirbt.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen fehlerhafter Werbung mit dem Begriff „Garantie" erhalten, ist nach dem oben Dargestellten eine genaue Prüfung der Berechtigung einer solchen Abmahnung vorzunehmen. Im übrigen sollte ein entsprechendes Werbeangebot bereits vorab umfassend geprüft werden, da Abmahnungen zu relativ teuren Abmahnkosten führen können, auch, wenn die im Abmahnschreiben regelmäßig dargestellten Kosten ebenso kritisch überprüft werden müssen, wie die Abmahnung inhaltlich als solche (Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Infomationstechnologierecht) Solingen, Leverkusen: Schnellkontakt: https://fanpage.anwalt-strieder.de).
www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu; www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen