Übrigens: Händler können auch haften, wenn sie Waren von nicht registrierten Herstellern oder Importeuren anbieten! www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de
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Samstag, 28. März 2009
ElektroG: Abgemahnt und eingetragen
Für jeden Händler, der in Deutschland selbst importierte Waren anbiete, droht das Risiko Abmahnung. Auch der einfache Ebayhändler oder Amazon-Verkäufer muss sich nämlich beim Elektronik Altgeräteregister registrieren lassen (näheres s. www.stiftung-ear.de). So stehts im ElektroG. Konkurrenten können sonst abmahnen. Das ist unter Juristen zwar umstritten, das OLG Düsseldorf war nun aber gezwungen, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen. In zwei Entscheidungen kommt es zu dem salomonischen Ergebnis: überhaupt gar nicht eingetragen: wettbewerbswidrig; eingetragen, aber nicht ganz richtig: nicht wettbewerbswidrig. Einen Wettbewerbsvorteil verschafft sich nur, wer durch die fehlende Eintragung Geld und Aufwand spart. Vorschriften im ElektroG, die nur die Art der Registrierung betreffen, sind wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.de
um
07:29
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