Montag, 10. November 2014

Keine Urheberrechtsverletzung beim Framing


Der EuGH (Beschluß vom 24. Oktober 2014 - C - 348/13) hat in die Frage einer Urheberrechtsverletzung beim Einbinden fremder urheberrechtlicher Inhalte in einen Internetauftritt entschieden. Eine Urheberrechtsverletzung kann unter anderem vorliegen, wenn ein fremdes Werk, z.B. eine Bilddatei, druch einen Dritten vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird (§ 19 Buchst. a UrhG), ohne dass der Urheber hierin eingewilligt hat. Zu entscheiden war, ob im Falle des so genannten "Framing" ein Öffentliches Zugänglichmachen eines Werks durch den, der die "Framing-Technik" in einer Internetseite nutzt, vorliegt. Bei dieser Technik werden urheberrechtlich geschützte Werke nicht kopiert, sondern innerhalb der Internetseite lediglich ein Link gesetzt, der auf diese Inhalte verweist. Diese werden dann beim Aufruf der Internetseite abgerufen und innerhalb der Internetseite so wiedergegeben, dass sie als Teil des Internetauftritts scheinen, in den Internetauftritt also eingebettet sind (embedded links), ohne dass der Betrachter der Internetseite erkennt, dass lediglich ein fremder Inhalt, der an anderer Stelle im Internet veröffentlicht wird, wiedergegeben wird.
Der BGH hat hierbei bereits in der Vergangenheit eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt. Er hat dies damit begründet, dass das Werk nur so wiedergegeben wird, wie der Urheber dies selbst veranlasst hat, und nur der Urheber beeinflussen könne, ob der Inhalt auch zukünftig so abrufbar ist, oder nicht. Dass für Dritte nicht erkennbar ist, dass sich tatsächlich um die Wiedergabe einer von einem Dritten im Internet zugänglich gemachten Datei handelt, ist unerheblich, weil der bloße Anschein einer Urheberrechts-Verletzungshandlung selbst keine Verletzung von Urheberrechten darstellen kann. Der BGH hat diese Frage trotzdem noch einmal dem EuGH vorgelegt, der diese Rechtsauffassung bestätigte. Der EuGH hat ausgeführt, dass eine öffentliche Wiedergabe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich das technische Wiedervergabeverfahren nicht ändert oder, wenn sich die Wiedergabe nicht an ein "neues Publikum" wendet. Wird also das technische Wiedergabeverfahren nicht abgeändert, und hat der Nutzer der Internetseite, bei dem das Werk (z.B. ein Bild) wiedergegeben ist, dieses bereits ohne Einschränkung zum Abruf durch Internetbenutzer bereitgestellt, scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus, wenn der Nutzer, z.B. bei Facebook, lediglich einen Link hierauf setzt. Noch mehr hierzu: http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/11/stellt-framing-eine-urheberrechtsverlet.html

( von www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-gewerblichen-Rechtsschutz.eu, RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen.

 



 

Donnerstag, 16. Oktober 2014

Google und die Pflicht zur Schmerzensgeldzahlung


 Google läuft das "Recht auf Vergessen", die Verpflichtung rechtsverletzende Links zu löschen, weiter nach.  Ein spanisches Gericht sieht in der nicht rechtzeitigen Löschung ein so erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung, das es dem Kläger gegenpüber Google Schmerzengeld zusprach. Etwas mehr hierzu auf meinem IT-Rechts-Blog unter http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/10/schmerzensgeld-bei-rechtsverletzenden.html Auf deutsches Recht ist dies nicht so ohne weiteres übertragbar. Auch nach deutschem Recht ist aber die Möglichkeit eines  Schmerzensgeldanspruchs bei ganz erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schon lange bekannt. Christoph Strieder, Anwalt in Solingen und Leverkusen, www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu, www.recht.computer www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu

Mittwoch, 20. August 2014

Google, das Recht auf Vergessen und der EuGH

Das Google Urteil des EuGH, ein datenschutzrechtlicher Meilenstein oder etwas überbewertet? Immerhin ist klargestellt, dass ein Suchmaschinenbetreiber in einem europäischen Land mit der Erfassung personenbezogener Daten und deren Ausgabe in Suchlisten zu einem bestimmten Namen tatsächlich verantwortlich "personenbezogene Daten verarbeitet", und zwar auch dann, wenn die Suchergebnisse tatsächlich durch ein Unternehmen in Amerika (Google Inc.) zur Verfügung gestellt werden. In gewisser Weise drängt sich dieses Ergebnis auf. Stellen die Information eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sind sie zu löschen. Dies ist schön und gut. Unklar bleibt aber, wann eine Information eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die einen Löschungsanspruch begründen könnte. Das Urteil des EuGH hilft letztlich hierfür nur einen kleinen Schritt weiter. Regelmäßig ist dies danach gegeben, wenn die Informationen falsch sind. Der EuGH stellt fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber auch gegeben sein kann, wenn die Informationen richtig sind. Wann genau, ist auch bei genauem Hinsehen dem Urteil des EuGH aber nicht zu entnehmen. Der EuGH führt kaum nachvollziehbare Grundsätze hierzu auf und meint, dass die Datenverarbeitung den "Zwecken des Suchmaschinenbetreibers" nicht entgegenstehen darf. Diese "Zwecke der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers" sind aber nach den Ausführung des EuGH tatsächlich in der datenschutzrechtlich zulässigen Nutzung der Daten zu sehen. Sie widersprechen daher dem Zweck der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers, wenn sie persönlichkeitsrechtsverletzend sind, womit sich die ganze Angelegenheit im Kreise dreht. Ob die Veröffentlichung einer solchen Information also eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, müssen wohl weiterhin auf unsicherer Grundlage die staatlichen Gerichte entscheiden. Diesen hat der EuGH bei genauer Betrachtung nur eines mit auf den Weg gegeben: Die Datenverarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber ist durch die Möglichkeit, umfassende Profile durch Suchergebnisse zu Personen zu erstellen, datenschutzrechtlich potenziell besonders gefährlich. Dies werden die nationalen Gerichte bei der Abwägung der Interessen desjenigen, dem die Verletzung vorgeworfen wird und desjenigen, der sich verletzt wähnt, berücksichtigen müssen. Ausführlicher dazu? http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/08/google-urteil-des-eugh-ganz-einfach.html (Rechtsanwalt in Solingen unn Leverkusen Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu www.zum-anwalt.com  www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu