Das Google Urteil des EuGH, ein datenschutzrechtlicher Meilenstein oder etwas überbewertet? Immerhin ist klargestellt, dass ein Suchmaschinenbetreiber in einem europäischen Land mit der Erfassung personenbezogener Daten und deren Ausgabe in Suchlisten zu einem bestimmten Namen tatsächlich verantwortlich "personenbezogene Daten verarbeitet", und zwar auch dann, wenn die Suchergebnisse tatsächlich durch ein Unternehmen in Amerika (Google Inc.) zur Verfügung gestellt werden. In gewisser Weise drängt sich dieses Ergebnis auf. Stellen die Information eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sind sie zu löschen. Dies ist schön und gut. Unklar bleibt aber, wann eine Information eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die einen Löschungsanspruch begründen könnte. Das Urteil des EuGH hilft letztlich hierfür nur einen kleinen Schritt weiter. Regelmäßig ist dies danach gegeben, wenn die Informationen falsch sind. Der EuGH stellt fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber auch gegeben sein kann, wenn die Informationen richtig sind. Wann genau, ist auch bei genauem Hinsehen dem Urteil des EuGH aber nicht zu entnehmen. Der EuGH führt kaum nachvollziehbare Grundsätze hierzu auf und meint, dass die Datenverarbeitung den "Zwecken des Suchmaschinenbetreibers" nicht entgegenstehen darf. Diese "Zwecke der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers" sind aber nach den Ausführung des EuGH tatsächlich in der datenschutzrechtlich zulässigen Nutzung der Daten zu sehen. Sie widersprechen daher dem Zweck der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers, wenn sie persönlichkeitsrechtsverletzend sind, womit sich die ganze Angelegenheit im Kreise dreht. Ob die Veröffentlichung einer solchen Information also eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, müssen wohl weiterhin auf unsicherer Grundlage die staatlichen Gerichte entscheiden. Diesen hat der EuGH bei genauer Betrachtung nur eines mit auf den Weg gegeben: Die Datenverarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber ist durch die Möglichkeit, umfassende Profile durch Suchergebnisse zu Personen zu erstellen, datenschutzrechtlich potenziell besonders gefährlich. Dies werden die nationalen Gerichte bei der Abwägung der Interessen desjenigen, dem die Verletzung vorgeworfen wird und desjenigen, der sich verletzt wähnt, berücksichtigen müssen. Ausführlicher dazu? http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/08/google-urteil-des-eugh-ganz-einfach.html (Rechtsanwalt in Solingen unn Leverkusen Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
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Mittwoch, 20. August 2014
Google, das Recht auf Vergessen und der EuGH
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.de
um
18:38
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