Samstag, 31. Oktober 2009

Privat-Access-Provider

Privatkunden dürfen einen Internetzugang nicht "vermieten ", also nicht Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Das meint jedenfalls das OLG Köln (Az 6 U 223/08), wobei die Angelegenheit wohl vom BGH entschieden wird. Der Bekl. nutzte einen Internet-Flatrate-Zugang, um Dritten hiermit den Zugang zum Internet zu ermöglichen, natürlich gegen einen gewisses Entgelt. Das OLG meint, dass dieses Recht vom Telefon-, respektive DSL-Vertrag nicht umfasst ist. Dem kann ich mich dem nur anschließen. Der Access-Provider erbringt (jedenfalls) vorrangig eine Dienstleistung für seine Kunden. Das Gebührenmodell ist eindeutig an eine Privatnutzung angepasst, so dass allenfalls Familienmitglieder in den Örtlichkeiten des DSL-Anschlusses diesen als Mitberechtigte nutzen dürfen. Dritten ist ein Nutzungsrecht, und damit der Zugriff auf den technisch bereitgestellten Internetzugang nicht erlaubt. Diese nutzen die technischen Einrichtungen des Providers also ohne einen Nutzungsvertrag. Richtigerweise kann der Provider meines Erachtens sowohl Unterlassung von allen Beteiligten, als auch Schadensersatz beziehungsweise die Herausgabe einer so genannten Bereicherung verlangen.
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Samstag, 24. Oktober 2009

Verkauf vorinstallierter Software: geht das?

Lässt sich eigentlich eine Software, die auf einer Festplatte vorinstalliert ist, weiterverkaufen? Die Frage lässt sich bestimmt mit "ja" beantworten, wenn dies technisch machbar ist, die rechtliche Zulässigkeit hingegen eher mit "nein". In der Praxis dürfte eine solche Veräußerung wohl in der Übertragung einer Sicherungskopie liegen. Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 26.6.2009, I-20 U 247/08) hat zu dieser viel diskutierten Frage, ob der sog. Erschöpfungsgrundsatz (nach welchem derjenige, der eine Ware ordnungsgemäß in Europa erworben hat, diese auch weiterveräußern kann) auch bei solcher Software greift, die ein Verkäufer von Hardware auf der Hardware vorinstalliert hat, eine Entscheidung getroffen, die sicherlich unter Juristen viel diskutiert wird. Es hat entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei solcher Software nicht greift, bzw. nur dann, wenn diese Software zusammen mit der Hardware, auf der sie installiert ist, weitergegeben wird. Eine auf einem Datenträger gezogene Sicherungskopie kann damit nicht weitergegeben werden. Hintergrund ist, zusammenfassend gesagt, dass der Erschöpfungsgrundsatz nur an Gegenständen und damit ein solcher Software eintreten kann, die auf einem materiellen Datenträger, z.B. einer CD erworben wird. Hintergrund ist sicherlich auch, dass nur bei der Übergabe des materiellen Datenträgers sichergestellt ist, dass der Verkäufer alle Rechte mit dem Datenträger an den Käufer übergibt und dies auch äußerlich durch die Übergabe nachvollziehbar wird. Häufig wird eingewandt, dass bei der Übergabe des Datenträgers nicht selten eine rechtswidrige Kopie oder Installation der Software auf dem Rechner des Verkäufers verbleibt, die dieser möglicherweise auch nutzen wird. Dass ein Verkäufer, der ein Werk übergibt, hiervon möglicherweise Kopien behält, und damit gegen Urheberrecht verstößt, ist aber nichts besonderes. bei Fotografien ist dies sicherlich ebenso möglich, wie bei Software. Die Möglichkeit zur Vervielfältigung bei Übergabe der Hardware, auf welche die Software installiert ist, ist allerdings eingeschränkt. Die Original-Hardware kann schließlich nur einmal übertragen werden. (Strieder, Rechtsanwälte Solingen und Leverkusen, Beratung und Vertretung auch bundesweit)
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Montag, 28. September 2009

Wertersatz beim Widerruf? Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hilft.

Der europäische Gerichtshof hat auf eine Vorlage eines deutschen Gerichts hin eine Entscheidung getroffen, die mittlerweile durch viele Blogs, Newsletter und Abhandlungen geistert. Etwas vereinfacht hat der EuGH (Urteil vom 03.09.2009 , Rechtssache C-489/07) auf eine Vorlage eines deutschen Gerichts zu der Frage, ob es mit einer europäischen Richtlinie vereinbar ist, vom Verbraucher beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes bei Rücksendung der Ware Wertersatz geltendmachen zu können, entschieden. Der europäische Gerichtshof hat die Vorlagefrage mit dem halb vollen und halb leeren Wasserglas beantwortet. Bisher ist aber nur vom halbleeren Wasserglas, der Katastrophe für die Online-Händler, zu lesen, die aus dieser Entscheidung resultieren soll. Die "Erschütterung des Versandhandels", die nach der Entscheidung teilweise propagiert wird, dürfte allerdings eher milde ausfallen. Nimmt man das "halbvolle Wasserglas" der Entscheidung, dann ist die Entscheidung so zu verstehen, dass Wertersatz nach wie vorgeltend gemacht werden kann, wenn der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag wideruft und die Ware zurücksendet. Wertersatz entfällt nur dann nicht an, wenn dieser außer Verhältnis zum Kaufpreis steht oder, wenn der Wertersatz für die Nutzung oder Prüfung oder den tatsächlichen Besitz bis zum Zeitpunkt des Widerrufsrechts besteht. Das heißt, dass ein bloßer, pauschaler Wertersatz für den Besitz der Ware beim Widerruf nicht geltendgemacht werden kann. Meines Erachtens ist gerade Letztere nichts Neues. Wer eine verpackte Ware zurücksendet, in die er nicht nutzte, hat auch nach bisheriger Rechtslage keinen Wertersatz für die Nutzung geschuldet.

Es dürfte aber einen Streitpunkt geben. Schuldet der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und tatsächliche Nutzung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs auch keinen Wertersatz für die Nutzung? Hierüber lässt sich nach der Entscheidung des EuGH tatsächlich noch keine abschließende Bewertung treffen. Der EuGH meint, dass Wertersatz (u.a.) nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung durchaus in Betracht kommt. Meines Erachtens trifft dies auf den Fall zu, dass der Verbraucher die Waren nicht nur bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, sondern auch nutzt, und dann seine Vertragserklärung widerruft. In jedem Fall dürfte dies gelten, wenn der Verbraucher die Ware auch nach dem Widerruf nutzt, bei der Versandhändler allerdings beweisen muss. Bis zu einer Klärung dürften die Versandhändler allerdings in ihren Widerrufsbelehrung auf "sicher" gehen. Meines Erachtens sollte in eine Widerrufsbelehrung in jedem Fall aufgenommen werden, dass die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht zur Wertersatzpflicht führt. Zur Frage, ob die bestimmungsgemäße Nutzung nach Ingebrauchnahme zum Wertersatz führt, werden gerichtliche oder gesetzgeberische Entscheidungen abgewartet werden müssen.

Es ist allerdings zu hoffen, dass der Gesetzgeber wichtigeres zu tun hat.

Für die meisten Versandhändler dürfte die Entscheidung auch deswegen einer Praxis nichts ändern, da die wenigsten beim Widerruf einen geringfügigen Wertersatzbetrag vom Verbraucher gefordert haben. Mir ist jedenfalls nicht ein einziger Fall bekannt, in dem bei einem ordnungsgemäß ausgeübten Widerruf innerhalb von zwei Wochen oder einem Monat der Versandhändler einen solchen Wertersatz berechnet oder geltend gemacht hätte. Bei Verkäufen über die bei und gegebenenfalls Amazonen oder ähnliche Verkaufsplattformen kam ein solcher Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ohnehin nicht in Betracht.