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Der BGH hat entschieden, dass Beleidigungen im Internet, genau genommen Persönlichkeitsverletzungen, die durch eine Veröffentlichung im Internet begangen werden, vor deutschen Gerichten verfolgt werden können, auch, wenn die Verletzung z.B. von einem Server ausgeht, der im Ausland steht, und zwar auch im nicht Europäischen. Entscheidend ist, so der BGH zuvor auch schon zu Rechtsverletzungen innerhalb Europas, wenn die im Internet abrufbaren Information einen objektiven Bezug zum Inland aufweist. Dies ist der Fall, wenn die widerstreitenden Interessen tatsächlich im Inland kollidieren oder kollidieren können. Er sagt aber auch, dass die bloße Abrufbarkeit von Informationen in Internet im Inland alleine nicht genügt, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen.
Im entschiedenen Verfahren hatte die New York Times einen Artikel über eine Person in Deutschland veröffentlicht, und im Kontakte zur russischen Mafia nachgesagt. Der Artikel war in Deutschland abrufbar und hatte, jedenfalls nach Auffassung des BGH, einen deutlichen Inlandsbezug. http://www.anwalt-strieder.de/ Anwalt Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Rechtsanwalt Solingen Leverkusen
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
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