Mittwoch, 25. August 2010

Abmahnung und Beweislast des Internet-Plattformbetreibers

In einer nach wie vor aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Aufgrund der besonderen Rechtslage nach dem TDG, welches auf den Plattformbetreiber Anwendung findet, ist dies nach dem BGH ausnahmsweise anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit, eine Verletzung zu verhindern, positiv festgestellt werden, was bedeutet, dass derjenige, der den Betreiber wegen einer Verletzung abmahnt und Unterlassung geltendmacht, diese Voraussetzungen auch beweisen muss. Der Plattformbetreiber muss auf einen solchen Nachweis sind allerdings konkret darlegen, warum ihm die dargestellten Maßnahmen nicht zumutbar waren. Eine Entscheidung, die ausdrücklich zu begrüßen ist und zumindest beim gefährdeten Betreiber einer Plattform, dessen Nutzer mit einfachsten Mitteln gewerbliche Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte usf. verletzen können, ohne dass dies bei einem zulässigen Geschäftsmodell tatsächlich zu verhindern wäre, eine gewisse Rechtssicherheit gibt. www.fachanwalt-x-informationstechnologierecht.de http://www.anwalt-strieder.de/  Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Solingen und Leverkusen

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