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Die Abmahnung der C+U Anwälte wegen Urheberrechtsverletzung ist werbewirksam durch die gesamte Presse gegangen. Die Abmahnungen waren von vorneherein aus meiner Sicht sehr mutig. Ein Unterlassungsanspruch setzt ja nicht nur eine Rechtsverletzung heraus, die nach der Auffassung des Landgerichts Köln (LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13 Redtube) beim reinen Streaming von Daten über das Internet nicht vorliegt – was aber höchstrichterlich noch nicht entschieden ist – es müsste auch der Verletzer bekannt sein, der sich bekanntermaßen nicht alleine daraus ergibt, dass eine Person einen Internetanschluss betreibt, über den ja auch Dritte auf das Internet zugreifen müssen. Insoweit hat der BGH zuletzt entschieden, dass weder eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für seine Kinder, noch für seinen Ehegatten existiert. Dies dürfte auch für andere Erwachsene Dritte gelten, so dass eine Verantwortung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch Dritte haben musste, oder, wenn er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Dabei wurde die Verletzung des Urheberrechts voraussetzen, dass das heruntergeladene (vorliegend gestreamte) Werk überhaupt Urheberrechtsqualität hat, was bei vielen Pornofilmen überhaupt nicht der Fall sein dürfte. Dies haben auch Gerichte bereits mehrfach entschieden.. D.h., dass selbst eine Rechtsverletzung unterstellt, bei den ausgesprochenen Abmahnungen von vorneherein unwahrscheinlich war, überhaupt eine verantwortliche Person abmahnen zu können. Aus meiner Sicht sind diese Abmahnungen in hohem Maße leichtfertig ausgesprochen worden.
Ich selbst würde mich gegen eine solche Abmahnung in jeder Hinsicht wehren, notfalls auch im Wege einer so genannten negativen Feststellungsklage.
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