Mittwoch, 6. August 2014

Endlich: BGH klärt (fast) Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing-Abmahnung

Der BGH (BGH (Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12) hat in der vorliegenden Entscheidung zunächst klargestellt, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich keine Verantwortung für das Handeln erwachsener Familienmitglieder oder Bewohner seiner Wohnung, in der sich der Anschluss befindet, trägt. Der BGH hatte zuvor bereits entschieden, dass eine solche Verantwortung auch nicht für das Handeln von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Kindern ohne weiteres angenommen werden kann. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber bezogen auf diesen Personenkreis eine Verkehrspflicht verletzt hat, er also mit der Verletzung rechnen musste, weil so etwas schon einmal in seinem Haushalt über seinen Anschluss vorkam, oder er z.B. minderjährige Kinder auf die Problematik von Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht hingewiesen hat.

Interessant an der Entscheidung ist aber insbesondere, dass der BGH endlich klarstellt, was der Anschlussinhaber, dem eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden muss, gerichtlich vortragen muss, wenn er sich damit verteidigt, dass nicht er, sondern irgendein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Was und in welchem Umfang der Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, vortragen muss, wenn er sich damit verteidigt, dass er die Verletzung nicht selbst begangen hat, war bisher bei den Gerichten umstritten.

Teilweise ließen es die Gerichte ausreichen, wenn ein nachvollziehbarer, aber noch pauschaler Vortrag, dass Familienmitglieder oder sonstige Dritte einen Zugriff über den Internetanschluss zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung auf das Internet hatten, erfolgt, wenn zugleich Vortrag dazu, dass eine Verletzung einer Verkehrspflicht im Übrigen nicht vorliegt, vorliegt.

Andere Gerichte sahen dies strenger und erwarteten eine konkrete Bezeichnung der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf das Internet zugegriffen haben, um klarzustellen, wem genau die Urheberrechtsverletzung zuzurechnen ist, wenn nicht dem Anschlussinhaber. Die letztere Auffassung hatte auch eine strafrechtliche Problematik. Eine Urheberrechtsverletzung kann nämlich auch eine Straftat darstellen. Es kann aber von einem Anschlussinhaber kaum erwartet werden, dass er seine eigene Familie in einem zivilrechtlichen Verfahren dem Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens aussetzt. Darüber hinaus gibt es auch eine praktische Problematik, worauf manche Gerichte hinweisen. Es ist nämlich kaum zu erwarten, dass derjenige, der über das Internet eine solche Verletzung begangen hat, dies gegenüber dem Anschlussinhaber tatsächlich zugibt, insbesondere, wenn es sich um Familienangehörige handelt. Auch hierauf haben einige Gerichte hingewiesen.

In der  Entscheidung vom 08.01.2014 hat der BGH nunmehr den Rahmen dessen, was der Anschlussinhaber vor Gericht vortragen muss, um sich erfolgreich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren, klargestellt. Der BGH hat in der Entscheidung vom 8.1.2014 folgende Grundsätze aufgestellt:

a) Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Dies gilt aber dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzten konnten, was dann der Fall ist, wenn der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

b) Derjenige, der sich darauf beruft, dass der Anschlussinhaber eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss diese plausibel darlegen. Der Anschlussinhaber trägt die sog. „sekundäre Darlegungslast“. Dieser genügt er, wenn er deutlich ausführt, dass andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung auch in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch eigene, zumutbare Nachforschungen anstellen.

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung, die er – häufig übersehen – bereits im Grundsatzurteil „Sommer des Lebens“ vertrat, konsequent fort. In Filesharing-Abmahnungen wird trotzdem gerade Urteil „ Sommer des Lebens“ dafür, dass der Anschlussinhaber aufgrund einer „tatsächlichen Vermutung“ für die Urheberrechtsverletzung haftet, wiedergegeben. Nunmehr noch deutlicher klargestellt ist, dass nämlich diese sog. „tatsächliche Vermutung“, dass der Anschlussinhaber Täter der Filesharing-Urheberrechtsverletzung ist, bereits dann widerlegt ist, wenn auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten, und zwar auch dann, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war. Im entschiedenen Urteil führt der BGH aus: „Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.“ Hiermit hatte der Anschlussinhaber sogar mehr vorgetragen, als er eigentlich gemusst hätte. Der BGH führt nämlich aus „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“. Aus meiner Sicht genügt damit der nachvollziehbare Vortrag, welchen Personen zum Verletzungszeitpunkt den Internetanschluss nutzen konnten, und zwar auch dann, wenn durch eine fehlende Sicherung des Internetanschlusses die Möglichkeit für unbekannte Dritte bestand.

Eine Täterhaftung, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnte, scheidet damit für den Anschlussinhaber aus, wenn der Inhaber der Urheberrechte nicht darlegt und beweist, dass der Anschlussinhaber falsch vorgetragen hat, und tatsächlich die Urheberrechtsverletzung selbst beging. Damit scheidet eine Schadensersatzanforderung des Urheberrechtsinhabers wegen der Verletzung (z.B. im Wege der Lizenzanalogie berechnet) aus. Für eine solche Schadensersatzforderung bedarf es nämlich einer nachgewiesenen Täterschaft oder einer Teilnahme an einer solchen Täterschaft durch den Anschlussinhaber.

Davon zu trennen ist aber die Frage, ob der Anschlussinhaber nicht als sog. „Störer“ haftet. Tut er dies, weil er die Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch eine Verkehrspflichtverletzung förderte, schuldet er jedenfalls die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sich auf diese Verkehrspflichtverletzung bezieht, und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Der BGH definiert im vorbenannten Urteil die Störerhaftung in der klassischen Weise. Der BGH erwähnt hierbei keine Verkehrspflichtverletzung, diese ergibt sich jedoch meines Erachtens immer wieder, und auch aus der vorliegenden Urteilsbegründung des BGH, aus den Begründungen zur sog. Störerhaftung. Hiernach begeht derjenige eine Verkehrspflichtverletzung, der die mögliche Rechtsverletzung zumutbar erkennen kann, und hiergegen keine Maßnahmen einleitet. Hinzukommen muss allerdings, dass er in irgendeiner Weise eine Ursache für die Urheberrechtsverletzung, vorliegend die Inhaberschaft des Internet-Anschlusses, setzt. Dies hält aus meiner Sicht aber keine Besonderheit dar, sondern ergibt sich aus der Verkehrspflichtverletzung als solcher. Ohne die Inhaberschaft des Internetanschlusses käme eine Verkehrspflichtverletzung, die hieraus resultiert ja gar nicht in Betracht. Die Verkehrspflicht wäre im Folgenden also, minderjährige Kinder über die Gefahren des Filesharing aufzuklären oder Maßnahmen zu treffen, wenn der Verdacht besteht, dass erwachsene Familienmitglieder solche Urheberrechtsverletzung begehen, oder, wenn eine WLAN-Verbindung nicht mit den zumutbaren Maßnahmen gesichert wird.

Entsprechend führt der BGH aus, dass keine Störerhaftung vorliegt (aus meiner Sicht keine Verkehrspflichtverletzung vorliegt), wenn volljährige Familienmitglieder, die auf den Internet-Anschluss Zugriff haben, als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Der BGH begründet dies mit einem „Zumutbarkeitskriterium“ und führt aus, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht zumutbar ist, volljährige Familienangehörige über Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses hierfür zu verbieten, wenn es keine Anhaltspunkte für eine solche rechtsverletzende Nutzung gibt. Volljährige Familienmitglieder, die den Anschluss nutzen, müssen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit und im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit damit nicht besonders belehrt werden. Dies gilt bei der Überlassung des Internetanschlusses an einen anderen Ehepartner, ebenso, wie die Überlassung an volljährige Kinder oder Stiefkinder.

Abschließend führt der BGH noch ohne nähere Begründung aus, dass dies durch die Inhaber der Urheberrechte hinzunehmen ist. Diese seien nicht dadurch in ihren Eigentumsrechten verletzt, dass ein Anschlussinhaber im Zusammenhang mit einer Verletzungshandlung weder als Täter, noch als Teilnehmer oder Störer haftet. Diese abschließenden Ausführungen des BGH zeigen, dass der Umgang und die Behandlung mit den wirtschaftlich so wichtigen Urheberrechten von der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung überholt werden. Ich bezweifele, dass eine Regelung auf gesetzlicher Ebene, die in der Regel in der Verschärfung der Haftung besteht, irgendein Erfolg haben kann. Das Internet schafft Anonymität, es verschafft hierdurch auch besondere Gelegenheiten, und es gelingt der Industrie bisher nicht, ausreichend Problembewusstsein bei ihren Kunden zu schaffen. Dem Weg, durch gerichtlichen Druck, durch Schadensersatzforderungen und der Angst Dritter, solchen Schadensersatzforderungen ausgeliefert zu sein, steht im Ergebnis allenfalls die, im negativen Sinne, Kreativität derer gegenüber, die sich dem rechtlichen System und dem Vorgehen der Industrie auf immer wieder neuer Weise entziehen können. Eine, im positiven Sinne, wirtschaftliche, unternehmerische Kreativität auf Seiten der Industrie ist bislang nicht ersichtlich. Diese hat lediglich den Kampf über Kopierschutzsysteme (DRM) größtenteils aufgegeben. In Zeiten immer schnellerer Internetverbindungen nehmen übrigens nicht umsonst „Streaming-Dienste“, die den Zugriff auf urheberrechtliche Werke mit unterschiedlichen Qualitäten gegen Flatrates bieten, immer mehr zu. Irgendwann gibt es das Ende der klassischen “Kopie“ und damit auch ein Ende der Verletzung durch Kopieren (Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht),
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,   Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leverkusen und Solingen)

www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu www. www.fachanwalt-für-informationstechnologie.de www.anwalt-strieder.de

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