Samstag, 30. Mai 2009

Was kann ich Gutes für sie tun?

Mit dieser Frage biedert sich gerne so mancher Call-Center Verkäufer bei Werbeanrufen an, um arglose Verbraucher mit Verkaufgesprächen zu bedrohen. Der Verfasser selbst musste sich mehrfach gegen Call Center Mitarbeiter erwehren, die mit der Begründung, ich habe für Lebzeiten unwiderruflich in Telefonterror in irgendweiner AGB eingewilligt, noch dazu mit unterdrückter Rufnummer.
Erst eine Klageandrohung konnte E-Plus veranlassen, dem belästigenden Unsinn auf meinem Geschäftshandy in Form mehrfacher täglicher Anrufe Einhalt zu gebieten. Sonst wäre eine Entscheidung ähnlich LG Hamburg (Az.: 315 O 358/08) sowie des LG Dresden (Az.: 42 Hk O 42/08) ergangen, die eine solche Einmwilligungsklausel in AGB für unwirksam erklärten. Grund: Verstoß gegen AGB Recht. Es handelte sich um überraschende Klauseln, die den Verbaucher unangemessen benachteiligen.
Übrigens ist ein solches Verhalten auch Wettbewerbswidrig und könnte von entsprechenden Verbänden abgemahnt werden.
Ein solche, ggf. rechtswirksame Einwilligung ist ohnehin widerruflich.

Mittwoch, 27. Mai 2009

BGH zur Beweislastverteilung des Plattformbetreibers

In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de 

Donnerstag, 7. Mai 2009

Datenbankabgleich durch Konkurrenten unzulässig

Ein Datenbankhersteller kann von einem Konkurrenten unterlassung verlangen, wenn dieser die Datenbank zu einem Abgleich von Daten mit seinem Konkurrenzprodukt nutzt. Im entschiedenen Fall hatte der Konkurrent Änderungen in der Datenbank mit einem Datenabgleich ausgelesen und für seine Datenbank zur Aktualisierung der Daten genutzt. Der BGH hat dies untersagt und den Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Datenbankherstellers zur Unterlassung verurteilt. Bereits die einmalige Entnahme aller geänderten Daten durch Erstellung einer zwischengespeicherten Änderungsliste beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank (BGH 30.04.2009, I ZR 191/05). Die Entnahme eines unwesentlichen Teils aus einer Datenbank kann übrigens zulässig sein. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de