Mittwoch, 27. Mai 2009

BGH zur Beweislastverteilung des Plattformbetreibers

In einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 10.4.2008, AZ I ZR 227/05), hat der BGH Stellung zur Frage der Beweislastverteilung für den Fall genommen, dass der Plattformbetreiber als Störer beziehungsweise wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich muss der wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommene mittelbare Störer eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Verletzungsverhinderung darlegen und beweisen. Angesichts besonderer Regelungen im TDG ist dies beim Plattformbetreiber anders. Hiernach muss die Unmöglichkeit der Rechtsverletzung positiv festgestellt werden, ist also vom angeblich Verletzten zu beweisen. Allerdings muss der Plattformbetreiber auf eine entsprechende Darlegung umfangreich reagieren und darlegen, warum die Ausführungen des Verletzen falsch sind (sog. sekundäre Darlegungslast). www.anwalt-strieder.de 

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