Samstag, 30. Mai 2009

Was kann ich Gutes für sie tun?

Mit dieser Frage biedert sich gerne so mancher Call-Center Verkäufer bei Werbeanrufen an, um arglose Verbraucher mit Verkaufgesprächen zu bedrohen. Der Verfasser selbst musste sich mehrfach gegen Call Center Mitarbeiter erwehren, die mit der Begründung, ich habe für Lebzeiten unwiderruflich in Telefonterror in irgendweiner AGB eingewilligt, noch dazu mit unterdrückter Rufnummer.
Erst eine Klageandrohung konnte E-Plus veranlassen, dem belästigenden Unsinn auf meinem Geschäftshandy in Form mehrfacher täglicher Anrufe Einhalt zu gebieten. Sonst wäre eine Entscheidung ähnlich LG Hamburg (Az.: 315 O 358/08) sowie des LG Dresden (Az.: 42 Hk O 42/08) ergangen, die eine solche Einmwilligungsklausel in AGB für unwirksam erklärten. Grund: Verstoß gegen AGB Recht. Es handelte sich um überraschende Klauseln, die den Verbaucher unangemessen benachteiligen.
Übrigens ist ein solches Verhalten auch Wettbewerbswidrig und könnte von entsprechenden Verbänden abgemahnt werden.
Ein solche, ggf. rechtswirksame Einwilligung ist ohnehin widerruflich.

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