Fußballspieler betonen es immer wieder gerne, auch öffentlich: Sie haben Vertrag. Und sie wollen sich in der Regel an denselben auch halten. Manch unbescholtener Bürger mit einem in der Regel geringeren Verdienst als die oben zitierte Berufsschaft, muss feststellen, dass auch auch er Vertrag hat, jedenfalls dies von irgend einem Unternehmen behauptet wird. Hierbei soll eine Anmeldung zu einem Internet-Dienst über das Internet zu einem längeren Vertragsverhältnis geführt haben, weshalb ein geringer Betrag auszugleichen sein soll, der den meisten Personen nicht wirklich wehtut. Zur Vermeidung angedrohter Nachteilig wie Strafanzeige, Inkassoinstitut oder noch schlimmer: Einschaltung von Rechtsanwälten, zahlt so mancher, obwohl es überhaupt keinen Vertrag gab. Ob die Forderung eines solchen Betrages durch das Unternehmen im IT-rechtlichen Sinne eine Straftat darstellt, wird Gegenstand eines weiteren Blog-Beitrags sein. In der Regel kommt nämlich kein Vertrag mit einem solchen Unternehmen zu Stande, da die Entgeltlichkeit durch bunte, schreierische Werbung und einen gutversteckten Hinweis auf eine Vertragsbindung und Kosten für den Verbraucher nicht ersichtlich ist. Dies haben für bestimmte Einzelfälle z.B. das Amtsgericht München (Az.: 161 C 23695/06) und das AG Hamm (Az.: 17 C 62/08) sowie das LG Hanau ( Az.: 9 O 870/07) entschieden.
Ob allerdings im Einzelfall einen Vertrag zustandegekommen ist, also auch gezahlt werden sollte, muss jeweils rechtlich geprüft werden, da die üblichen Verdächtigen im Internet aus den Urteilen der letzten Jahre ihre Lehren gezogen haben. Das Problem, dass viele der Angebote im Internet nur davon leben können, dass sie arglose Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Leistung täuschen, da kein Mensch einen 24-Monats Abo für eine vollkommen unsinnige Leistung zahlt, die noch dazu von einer Vielzahl von Unternehmen und Anbietern im Internet kostenlos erbracht wird, können allerdings auch Umgehungsversuche nicht beseitigen.
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