Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Sonntag, 12. April 2009
Mahnkostenpauschale: wieso eigentlich?
Die Frage, ob der abgemahnte Schuldner auch einen Mann Kostenpauschale zu zahlen hat, stellen sich eigentlich die wenigsten Schuldner, da der geübte Gläubiger einfach einen kleinen Betrag als so genannte Mannkostenpauschale beifügen. Diese pauschale stellt allerdings eine weitläufig lediglich gefühltes Recht dar. Befindet sich der Schuldner in Verzug mit der Zahlung, muss er allerdings auch die sich hieraus ergebenden Schäden ausgleichen. Arbeitszeit des Gläubigers fällt allerdings in der Regel nicht hierunter. Dass ein Gläubiger seine Schulden eintrat, gehört zum normalen Geschäftsrisiko. Darüberhinausgehende Schäden kann der Gläubiger nicht pauschalieren, sondern muss diese konkret aufhören, zum Beispiel Kosten für Porto, das Briefpapier oder einen Briefumschlag. Etwas anderes ist es möglicherweise, wenn eine vertragliche, wirksame Grundlage für eine Mahnpauschale zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart war.
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