Immer Ärger mit dem Vorrat
Zugunsten von TK-(Telekommunikations)unternehmen ist ein Beschluss (Az.: VG 27 A 331.08) in einem Eilverfahren (also nur vorläufig) vom Verwaltungsgericht Berlin ergangen, mit dem das Verwaltungsgericht bestätigte dass die Telekommunikationsunternehmen durch die Vorratsdatenspeicherung benachteiligt werden können, da es nicht feststeht, ob ihnen die Kosten für die Speicherung in angemessener Form ersetzt werden. In der Begründung wiesen das Gericht u.a. auf den Entwurf eines TK-Entschädigungsgesetzes hin, nach dem den Unternehmen nur Aufwendungen nach konkreten Anfragen durch Sicherheitsorgane erstattet werden sollen, nicht aber die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb der Speichersysteme. Es ging in der Eilentscheidung also nur um die anfallenden Kosten für die Durchführung der Datenspeicherung .
Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung liegt noch nicht vor. Daher könnten TK-Unternehmen Nachteile erleiden wenn die Frage des Umfangs des Kostenersatzes für die Speicherung nicht geklärt ist. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtrat.de
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