Die Überschrift über diesen Beitrag ist irreführend. Selbstverständlich geht es in diesem Beitrag nicht um Fernsehwerbung für Fußpilz. Solche Fernsehwerbung gibt es nicht, was dem durchschnittlichen Leser und TV-Zuschauer bekannt ist. Ob es im Internet Gruppen gibt, die im Erwerb und Erhalt einer solchen Krankheit innere Vorteile verspüren, ist dem Verfasser nicht bekannt. In einer interessanten Entscheidung des BGH vom 11.9.2008, Az.: I ZR 58/06 ging es vielmehr um die Frage, ob in einer TV-Werbung zulässig ein schriftlicher Hinweis eingeblendet werden kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch blinde Zuschauer oder solche, die nur zuhören, aber nicht zuschauen, den Spot wahrnehmen und durch dessen Aussage mangels Kenntnisnahme des schriftlichen Hinweises getäuscht werden. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine irreführende Werbung. Bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile einschließlich der Besonderheiten des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen. Fernsehwerbung besteht, wie dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, grundsätzlich aus Bild und Ton. Der Fernsehzuschauer rechnet also damit, dass gegebenenfalls auch Informationen eingeblendet werden. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin hat daher auch rechtmäßige Verhaltensweisen des Werbenden eingezogen und ging deswegen zu weit. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de
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