Ob auf dem Amazon-Marketplace dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 1 Monat oder 2 Wochen zusteht, ist umstritten, für die Widerrufsbelehrung, die der Händler erteilen muss, aber nicht ganz unbedeutend. Das LG Berlin (veröffentlicht in der MMR) meint: 2 Wochen. Bei Amazon (Marketplace) können regelmäßig die Widerrufsbelehrung in Textform dem Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss zugehen. Zudem geht das LG davon aus, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform auch dann bei Vertragsschluss erteilt ist, wenn sie mit der Annahmeerklärung erfoglt, z.B. als Emailanhang. Wichtig ist bei dieser Entscheidung auch, dass das Gericht die Amazon-AGB auf das verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht anwendet, also nicht von allgemeinen Marktregeln ausgeht, was vielfach bei Ebay-Geschäften angeführt wird. Wie andere Gerichte dies entscheiden, bleibt abzuwarten. Die Berliner ersparen sich jedenfalls viel Arbeit mit einstweiligen Verfügungen gegen Amazon-Händler.
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
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