Mit den Problemen, die mit der obigen, sybillischen Überschriftenzeile angedeutet werden, musste der BGH sich beschäftigen. Was nach einer treffenden Beschreibung mancher fußballerischer Realität auf Deutschlands Rollrasen klingt, ist in Wahrheit noch schlimmer. Der BGH hatte sich nicht mit einem müden Gekicke zu zulasten der Zuschauer in einem Fußballstadion zu beschäftigen. Er musste sich mit der Frage herumärgern, ob ein Fußballverein es seinen Kunden untersagen kann, bei ihm erworbene Eintrittskarten weiterzuverkaufen. Dabei hatte der klagende Fußballverein dies lediglich einem gewerblichen Weiterverkäufer untersagt, und zwar in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Den gewerblichen Weiterverkäufer interessierte das natürlich nicht und kaufte weiter Fußballkarten um diese weiterzuverkaufen. Klar, sonst hätte der BGH hierüber nicht entscheiden müssen. Er tat dies und sprach: Schleichbezug geht nicht! Damit meint der BGH, dass der Wiederverkäufer die Karten unter Vortäuschung seiner Weiterverkaufsabsicht gekauft hatte.
Er sprach aber weiter, dass das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg, die einem Unterlassungsanspruch des Fußballvereins gegen den Weiterverkäufer stattgegeben hatten, unrecht hatten -indes nur teilweise, des Schleichbezugs wegen eben. An dieser Stelle kommt ein besonderer IT-rechtlicher Aspekte zum Tragen. Die beiden vorgenannten Hamburger Gerichte sind aus Sicht des IT-Rechtlers nämlich für mutige Entscheidungen bekannt, was bei Gerichtsverfahren in der Regel nur für 50% der Beteiligten willkommen ist. Jedenfalls kam das zweithöchste deutsche Gericht zu dem Ergebnis, dass der Wiederverkäufer nicht berechtigt ist, Eintrittskarten bei dem Fußballverein zum Zwecke des Wiederverkaufs zu erwerben, wenn ihm dies vertraglich untersagt ist. Darauf, ob eine solche vertragliche Regelung letztlich wirksam ist, komme es nicht an. Entscheidend ist es, dass das (hier zulässige) Vertriebssystem des Fußballvereins wettbewerbswidrig beeinträchtigt wird. Dass dieser die Karten nur selbst oder durch einen engen Kreis von Wiederverkäufern vertreibt, ist zulässig. Hierfür sprechen berechtigte Interessen, unter anderem ein sozialer Gedanke und ein Sicherheitsinteresse, da der Verein nur so dafür sorgen kann, dass auch für besonders attraktive Spiele günstige Karten zur Verfügung stehen und außerdem darauf geachtet werden kann, dass an bestimmte Personengruppen, die z.B. ein Stadionsverbot haben, nicht verkauft werden kann.
So weit so gut, viel interessanter sind aber die Ausführungen des BGH dazu, dass es dem Wiederverkäufer erlaubt ist, die Karten von Fans aufzukaufen, für die eine entsprechende AGB entweder nicht wirksam ist - was der BGH aber offen gelassen hat- die aber ohne Einbeziehung der AGB des Fußballvereins die Karten verkaufen könnten, z.B., wenn sie dieses zuvor von einer dritten Person geschenkt erhalten hätten. Dies stellt auch keine Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches dar, da ein solcher Vertragsbruch beim Aufkauf von Dritten gerade nicht gegeben sein muss. Der BGH sagte nocheinmal, dass ein selektives Vertriebssystem zulässig ist und ein Fußballverein sich vertraglich weigern kann, an Wiederverkäufer zu verkaufen. Von Dritten, die vertraglich gegenüber dem Fußballverein nicht gebunden sind, kann der Wiederverkäufer aber Eintrittskarten aber kaufen und auch wieder verkaufen. Der BGH sagt: "Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer vom Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich...nicht zu beanstanden, (wenn) es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesehen setzten." Na, da liegt ein grauer Eintrittskartenmarkt für Privatpersonen irgendwie nahe. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat
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