Bei einer verspätetet Freischaltung des Telefonanschlusses durch einen Telefonabieter (nicht Telekom) kann der Kunde Schadensersatz verlangen (LG Frankfurt a.M., Az.: 3-13 O 61/06). Die Freischaltung hatt sich in dem entschiedenen Fall erheblich verzögert (7 Wochen). Der Sachverständige, den das Gericht mit der Klärung einer Beweisfrage beauftragt hatte, kam zu dem Ergebnis, dass allenfalls ein Zeitraum von 11 Tagen akzeptabel sei. So lange brauche es, bis die Telekom einen entsprechenden Antrag der privaten Telefongesellschaft auf Fraigabe des Anschlusses erledigt habe. Der Kläger konnte in der Zeit des fehelenden Anschlusses erhebliche Umsatzrückgänge nachweisen, insg. über 13.000 €.
Nach der Entscheidung müsste der Telekom ein erheblich kürzerer Zeitraum zustehen, um einen Anschluss zu schalten, sonst wird's teuer.
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