Ebay-Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen für einen Missbrauch des Kontos haften. Voraussetzung ist ein unzureichender Schutz vor Zugriffen Dritter. Außerdem kommt m.E. eine solche Haftung nur bei Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen in Betracht. Dann haftet der Inhaber nämlich als "Störer" oder wegen "Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrsicherungspflicht".
Über den Account des Beklagten war gewerblich Schmuck angeboten worden. Der Hersteller ging wegen Marken-/Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsrecht gegen den Accountinmhaber vor.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH die Urteile auf. Er wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Eine Haftung des Accountinhabers als Mittäter oder Teilnehmer liege wegen fehlenden Vorsatzes nicht vor. Der Accountinhaber hat aber nicht hinreichend dafür gesorgt, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten seines Mitgliedskontos erlangen konnten. Bei einer Nutzung des Accounts durch Dritte, die sich die Zugangsdaten verschafften, weil der Inhaber diese nicht ausreichend vor fremdem Zugriff schützte, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.
Die Rechtsprechung gilt allerdings sicherlich nicht für den Anspruch aus einem Kaufvertrag, wenn der Accountinhaber behauptet, keinen Vertrag über den Account geschlossen zu haben. Die Rechtsprechung kann aber ggf. Schadensersatzansprüche eines solchen Käufers gegenüber dem Accouninhaber begründen. http://www.blogger.com/www.anwalt-strieder.de http://www.blogger.com/www.telefonrechtsrat.de
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Donnerstag, 19. März 2009
BGH 11.03.2009, I ZR 114/06: Ebay-Nutzer können für Missbrauch von Mitgliedskonten haften
Eingestellt von
Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz; www.anwalt-strieder.de
um
16:29
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