Donnerstag, 12. März 2009

Verwirkung des Widerrufsrechts: Pech für den Verbraucher

Ein Händler, der nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu gewähren hat, kann und darf davon ausgehen, dass er die Ware zeitnah im Zusammenhang mit dem Widerruf zurückerhält (AG Bielefeld v. 20.8.2008, Az.: 15 C 297/08). Hält der Kunde die Ware ein Jahr lang zurück, und reagiert auf entsprechende Anschreiben oder sonstige Kontaktversuche des Händler nicht, so hat er seine Rechte VERWIRKT! Das ist eine vertretbare Rechtsauffassung. Übrigens dürfte dem Händler anderfalls ein Wertersatz zustehen, welcher dem Nutzungsvorteil der Ware beim Kunden entspricht. Klingt kompliziert, ist es aber nicht. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de

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