Samstag, 7. März 2009

Keine Nutzungsgebühren beim Umtausch?

Der BGH hat entschieden, dass Kunden, die ihr Gewährleistungsrecht ausüben, weil die Sache innerhalb der Gewährleistungszeit fehlerhaft war, dem Händler kein "Nutzungsentgelt" für die Zeit der Nutzung zahlen müssen, wenn die Ware"umgetauscht "wird. ( BGH, Az: VIII ZR 200/05). Zwar hatte der Kunde eine Nutzungsmöglichkeit des Gegenstandes, bei einem bloßen Umtausch der Ware erfüllt der Verkäufer aber nur seine ursprüngliche Pflicht zur Lieferung einer fehlerfreien Ware, und der Kunde erhält nicht mehr, als er tatsächlich erwarten konnte, nämlich eine fehlerfreie Sache. Ein Nutzungsvorteil ergibt sich hieraus nicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt und den vollen Kaufpreis zurückerhält. In diesem Fall kann auch weiterhin vom Verkäufer ein Wertersatz geltendgemacht werden. Die Höhe des Wertersatzes hängt vom Zeitraum der Nutzung des Gegenstandes und von der Art des Gegenstandes ab.die Wertminderung kann sich zum Beispiel nach der Höhe einer monatlichen Abschreibung richten. www.anwalt-strieder.de www.telefonrechtsrat.de



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