Nach dem BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06, ahd.de). führt die Registrierung eine Domainnamens nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber in der Regel nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm die vollumfängliche Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Sie berechtigt den Domaininhaber aber auch nicht dazu, unter dem Domainnamen Handlugen vorzunehmen, die das Namens- oder Kennzeichenrecht des Dritten verletzen. www.anwalt-strieder.de; www.telefonrechtsrat.de
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
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