Hieraus könnte der geneigte Surfer die Konsequenz ziehen, dann auch einen Gewinn geltend-und einklagen zu wollen, wie es ein Internetnutzer in Köln versuchte. Das Landgericht Köln meinte allerdings, dass ein Gewinnversprechen in der Pop-Up Mitteilung noch nicht zu sehen sei, da der Kundeer zunächst über den Link eine weitere Internetseite öffnen müsse, auf der er erfahre, dass er gerade nicht gewonnen habe, sondern noch an einem Gewinnspiel teilnehmen müsse, und zwar JEDER. Auch der 999999ste Besucher. Daher sei eine solche Mitteilung noch keine Gewinnzusage im rechtlichen Sinne (LG Köln v. 27.8.2008 Az: 2 O 120/08). Wie so häufig kann man über das Urteil höchst unterschiedlicher Meinung sein. Wer als der 999.999 Besucher etwas "gewonnen" hat,muss nicht unbedingt glauben, dass er als einmaliger Einzelfall dann noch an einem allgemeinen Glücksspiel teilnehmen muss, um seinen versprochenen Preis zu erhalten. Immerhin gibt es sachlogisch immer nur einmal im Leben einen 999.999 Besucher. Es ist interessant, warum sich die "Wettbewerbshüter" dieser Sache noch nicht angenommen haben. Übrigens: der 999.999 Besucher meines Blogs oder einer meiner Homepages hat auch das Recht an einem Gewinnspiel teilzunehmen! Ganz ehrlich!
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Samstag, 7. März 2009
Der 999999 Besucher: Sie haben gewonnen-ganz ehrlich!
Welcher Internetnutzer hat sich nicht schon gefreut, beim Aufrufen einer Website unvermittelt mit dem zunächst bedrohlichenHinweis, man sei ausgewählt und dann mit beruhigenden Hinweis, man habe dafür aber gewonnen, geehrt zu werden. Noch dazu von einem pop-up-resistenten Pop-Up. I.d.R. erfährt man in diesem Pop-Up, dass man etwas ganz besonderes ist, nämlich der 999.999 Besucher! Wen auch immer nach Auffassung der Werbetreibenden man besucht haben mag.
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