Donnerstag, 5. März 2009

Onlinehändler, Ebayverkäufer: Tücken der Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung und AGB müssen nach dem LG Bochum ( Beschluss vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08) als Vertragsinformationen dem Verbraucher beim Onlinegeschäft übersendet werden. Die Darstellung dieser Infos auf der Webseite reicht nicht. Versäumt der Händler dies, ist dies nicht nur abmahnbar, sondern die Widerrufsfrist dürfte nicht zu laufen beginnen, mit der Folge, dass der Verbraucher einen sehr langen Zeitraum zum Widerruf hat. Folge für Händler: Versand genau dokumentieren, sonst kanns teuer werden. www.anwalt-strieder.de; http://www.telefonrechtsrat.de/

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