Das geht nicht, jedenfalls nicht mit dem Notebook und auch nicht als Journalist, selbst dann, wenn die Freiheit der Berichterstattung besonders geschützt ist, sagt das BverfG (Az.: 1 BcQ 47/08). Andernfalls könnten Ton- und Bildaufnahmen vom Prozess gefertigt werden. Es ist den Gerichten nicht zuzumuten, jeden Notebook eines Anwesenden daraufhin zu überpüfen.
Das ist richtig, Berichterstattung ist wichtig, die Gerichtsverhandlung darf aber nicht zu einem medial-kommerziellen Event verkommen. Das Recht eines Strafverteidigers, bei einer Verhandlung ggf. ein Notebook zu nutzen, ist von der Entscheidung nicht betroffen.
Urteile und Sonstiges zum IT-Recht, Internetrecht, Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht,Ebayrecht, Abmahnungen, Blog-Recht v. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Christoph Strieder, Kanzleisitz Solingen/Leverkusen www.anwalt-strieder.de (Urheber aller Posts in diesem Blog)
Montag, 23. März 2009
Surfen vor Gericht?
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